Der unstrukturierte Aufsatz beantwortet die Frage nicht. Ich vermute bei Ihnen einen Denkfehler darin, dass Sie - zunächst einmal erbrechtlich gesehen - den Erbanfall mit Verfügungsbefugnis über die Gegenstände gleichsetzen. Das ist definitiv falsch. Das merkt man schon an dem Satz „Der Erbe kann nicht verfügen“. Ergo muss es ja einen Erben geben, denn sonst macht die Einschränkung der Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände keinen Sinn. Ein Zweck der Testamentsvollstreckung ist nämlich zu verhindern, dass die Erben oder einer davon unter Umständen wild das Vermögen verscherbeln. Die Verfügungsbeschränkung über die Gegenstände des Nachlasses hat also nichts mit dem Erwerb des Erbes zu tun.
Aber fangen wir am Anfang an. § 1922 und § 1942 BGB sagen es deutlich: Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erbe) über. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen, § 1937 BGB. Der Erbfall führt dazu, dass der oder die Erben den Nachlass sozusagen von selbst erwerben. Deswegen wird im allgemeinen der Begriff „Vonselbsterwerb“ gebraucht. Damit erwirbt der Erbe den Nachlass sofort mit dem Tod des Erblassers (selbst in Unkenntnis des Todesfalls). Auf diesen Grundsatz basiert das Ausschlagungsrecht. Das bedeutet, der Erbe erwirbt den Nachlass endgültig dann, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Dann kann er nicht mehr auf die Rechtsstellung als Erbe verzichten, die er als gesetzlicher Erbe oder testamentarisch erworben hat.
Ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde oder nicht, ist dabei völlig egal. Die Testamentsvollstreckung hindert nicht den Erwerb des Erbes. Eine derartige Einschränkung steht nicht im Gesetz. Sie gibt es nicht.
Damit hat also der Erbe das Erbe angetreten und erworben. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bewirkt nur eines, der Erbe oder die Erben können nicht über die Nachlassgegenstände verfügen, das ist ein großer Unterschied und ein ganz anderer Punkt.
[Exkurs: Also rein theoretisch könnte der Erbe schon verfügen, nur als Nichtberechtigter. Und ein Käufer könnte u.U gutgläubiger Erwerber sein. Aber das nur am Rande.]
Über einen Anteil an einer Erbengemeinschaft usw. kann der Erbe hingegen verfügen, § 2033 BGB.
Zum Insolvenzverfahren: Erbrecht und § 295 InsO laufen also begrifflich parallel bzw. ergänzen sich. Alles andere wäre unsinnig. Mit einem Testamentsvollstrecker § 295 InsO und die Abgabepflicht auszuhebeln, nun dann würde es von Testamenten nebst Vollstreckern nur so wimmeln. Dass das nicht sein kann, liegt auf der Hand.
Das eigentliche Problem des Fragestellers, nämlich der Erbanfall unmittelbar vor Ablauf der 6 Jahre, bleibt bestehen und ist nicht geklärt. Die Gerichte haben auch ein Problem damit. Einige lassen das RSB-Verfahren einfach weiter laufen und warten ab, bis die Hälfte des Wertes des Erbes in der Masse landet und erteilen erst dann die RSB. Da läuft vieles im rechtsfreien Raum, aber wenn der Schuldner die Hälfte nicht abgibt, droht über § 300 Abs. 2 InsO die Versagung der RSB. Und wegen der Jahresfrist des § 296 InsO sogar über die Erteilung der RSB hinaus. Es fehlt so etwas wie eine Nachtragsverteilung in der Wohlverhaltensphase o.ä.