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Autor Thema: Restschuldbefreiung, wie ist das mit der Ausbildungsvergütung bei meinem Kind  (Gelesen 3511 mal)

lea45

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Hallo Zusammen,
ich bin neu hier im Forum und habe (für mich dringende)Fragen. Im Juni wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. Bislang habe ich auch noch keinen Bescheid vom Gericht bzgl. Gerichtskosten. Im September hat mein Kind eine Ausbildung angefangen, wo sie jetzt natürlich ein eigenes Einkommen hat. Muss ich dies dem Gericht mitteilen? Zur Zeit verdiene ich noch unter der Pfändungsfreigrenze. Ist das nun überhaupt noch relevant? Und wie ist das mit den Gerichtskosten. Dauert das in der Regel immer so lang? Oder sollte ich  mich noch einmal bei Gericht melden? Die nächste Frage die sich mir dann auch noch stellt ist, muss ich nun schon ansparen für die Gerichtskosten?

Wie Ihr seht habe ich eine menge Frage. Ich wäre sehr dankbar, wenn man mir darauf antworten könnte. Denn wenn ich ehrlich bin, macht mich das doch ziemlich nervös, dass ich noch keine Nachricht vom Gericht erhalten habe.

Für Euer Bemühen jetzt schon vielen Dank

Lea
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Insoman

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Wenn seit der Eröffnung des Verfahrens 6 Jahre vergangen sind, ist die von Ihnen seinerzeit erteilte Abtretungserklärung abgelaufen..
Es gibt also aus dieser Richtung keine "Pfändung" mehr.

Die Stundung der Gerichtskosten könnte u.U. nochmals verlängert werden, bzw. das Gericht kann moderate Zahlungsbedingungen festlegen

§ 4b InsO
Zitat
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Der_Alte

  • Gast

Haben Sie in der Zeit der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgeführt? Wenn ja, dürften daraus die Gerichtskosten schon beglichen sein. Das würde dann erklären, warum Sie kein entsprechendes Schreiben bekommen.

Fragen Sie einfach bei Gericht nach, wie der Sachstand ist.
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Achdujeh

  • Gast

Im September hat mein Kind eine Ausbildung angefangen, wo sie jetzt natürlich ein eigenes Einkommen hat. Muss ich dies dem Gericht mitteilen?
Nein.

Zur Zeit verdiene ich noch unter der Pfändungsfreigrenze. Ist das nun überhaupt noch relevant?
Nein. Es sei denn, es lauern irgendwo Neuschulden, die nun vollstreckt werden, oder es waren sog. vbuH-Forderungen zur Forderungstabelle angemeldet worden.

FG Achdujeh
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