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Autor Thema: 3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich d  (Gelesen 3329 mal)

Gilgalad

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Hallo,

der obige § bereitet mir Sorge, ich habe meine Arbeitsplatzwechsel immer nur den IV gemeldet nie den Gericht.
Kann es daher mit der Restschuldbefreiung Probleme geben? Zumal mein IV, bzw.  seine Angestellte nicht sehr. . .  naja
motiviert erscheinen.  In der Vergangenheit hatte ich den Eindruck das es ihnen wohl recht egal ist was da passiert.

Danke
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ThoFa

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Hallo,

offensichtlich scheint es Ihnen auch egal zu sein was passiert, anders kann ich mir es nicht erklären, warum man seine RSB aufs Spiel setzt und nicht mal eine so einfache Obliegenheit, wie das Melden eines Arbeitsplatzwechsels an das Gericht, nicht macht.

Nun besagt aber 296 InsO auch, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sein muss, dies dürfte bei Ihnen nicht der Fall sein, somit ist die RSB auch nicht in Gefahr.

MfG

ThoFa 
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Gilgalad

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Guten Abend,

sicherlich ist es mir NICHT egal!!! Nur habe ich bis letzten Freitag nichts davon gewusst. 
Soll ich nun damit beginnen dass Gericht zu informieren, oder wecke ich damit schlafende Hunde?

Vielen Dank
+ Gruß

Gil.
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paps

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Sie sollten das Gericht " der Form halber"  informieren und auf die bereits bestehende Mitteilung beim TH verweisen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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ThoFa

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Hallo,

ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, wie man etwas machen kann, was die nächsten sechs Jahre des Lebens bestimmt und dann so  etwas wichtiges, wie die Obliegenheiten in der WVP nicht kennt. Zumal es sich gerade mal um einen (!) Paragraphen handelt.

MfG

ThoFa

P.S.: Nicht persönlich nehmen, ich kann es nunmal nicht verstehen, warum man sowas so oft liest...
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