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Autor Thema: Abfindung in der Wohlverhaltensphase  (Gelesen 3463 mal)

wolphy

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Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« am: 23. Juli 2014, 11:40:49 »

Hallo liebe Community,

ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz. Nächstes Jahr im Dezember bekomme ich ein ziemlich hohes Ausscheidergeld ausgezahlt, welches ich eigentlich dafür verwenden wollte um eine ordentliche Arbeitsausstattung anzuschaffen, da ich im darauffolgenden Januar meine Meisterlehre beginne (Fachinformatiker). Des weiteren wollte ich mir das Geld für wichtige und richtig teure Zertifikate zurücklegen. Da kommen allein schon einige tausend Euro zustande.

Wie viel bleibt mir bei einem Auszahlungsbetrag von ca 12.000€ hierfür noch übrig? Eventuell wollte ich nach 10 Jahren auch mal wieder ne Woche in Urlaub fahren.

Ich bin der Meinung dass ich mal gelesen habe dass man ab Beginn der Wohlverhaltensphase vermögen ansparen darf ohne dies dem Treuhänder zu überlassen.



Ich hoffe mir kann da jemand weiterhelfen und bedanke mich schon einmal im vorraus :)

Patrick

Edit: Ich habe im Insolvenzantrag den zu erwartenden Betrag angegeben.
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Der_Alte

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #1 am: 23. Juli 2014, 12:17:50 »

Die Abfindung ist zunächst einmal Arbeitsentgelt und unterliegt damit in voller Höhe der Pfändung. Allerdings kann man auf Antrag beim Gericht erreichen, dass in einem gewissen Umfang Teile davon pfändungsfrei bleiben. Ob man für eine bevorstehende Meisterprüfung einen Anspruch rechtfertigen kann, weiß ich allerdings nicht.
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waldi

Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #2 am: 23. Juli 2014, 12:37:20 »

Die Argumentation muss - so war es bei uns - sich sehr wohl darauf stützen, dass man von der Abfindung eine Weile leben muss, in Ermangelung anderen adäquaten Einkommens.

Geplante Anschaffungen und vor allem Urlaub zieht dabei natürlich überhaupt nicht.
Ob die Meisterlehre zieht, hängt wohl auch davon ab, ob und inwieweit dadurch Einkommenserwerb flöten geht.
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wolphy

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #3 am: 23. Juli 2014, 14:16:54 »

Ich habe eine frau und 3 kinder und benötige das geld um den optimalsten start ins neue berufsleben zu haben. Das mcsa zertifikat von microsoft alleine kostet schon seine guten 10.000 euro. Und nen pc zum arbeiten brauch ich nebenbei auch noch. Von alleine kann ich das nicht bezahlen und ohne die Zertifikate bin ich auf dem Arbeitsmarkt nichts wert. Gibt es denn da keine Möglichkeit?

Und ne Möglichkeit einen kredit aufzunehmen habe ich nicht da meine schufa mehr als grottig ist
« Letzte Änderung: 23. Juli 2014, 14:22:47 von wolphy »
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eidechse

Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #4 am: 23. Juli 2014, 18:38:06 »

Dreh- und Angelpunkt ist § 850i ZPO. Danach kann dem Schuldner von einer Abfindung, die eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Dienste darstellt, dem Schuldner für einen angemessenen Zeitraum so viel belassen werden, als dem Schuldner nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde.

Besonders bedeutsam ist dabei die Bestimmung des angemessenen Zeitraumes. Die Gerichte stellen dabei darauf ab, wie lange es üblicherweise dauert, bis der Schuldner einen neuen Job findet. Da auch die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen sind, wird der Zeitraum, den der Schuldner zum Finden eines Jobs benötigt, nicht unbedingt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Ich habe es erlebt, dass geschaut wird, wann wußte der Schuldner von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann wurde ab diesem Zeitpunkt gerechnet, wann der Schuldner üblicherweise einen Job hätte haben müssen, wenn er sich denn um einen bemüht hätte. Sprich ist man in einem gefragten Bereich tätig, in dem man innerhalb eines Monats einen neuen Job grundsätzlich hätte und man hatte eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, dann würde bei manchen Gerichten der angemessene Zeitraum gleich Null sein.

Da man hier schon 1,5 Jahre vorher weiß, dass das Arbeitsverhältnis enden wird, könnte das auf die Füße fallen.

Zudem sind auch Einkünfte zu berücksichtigen, die der Schulnder nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erzielt.

Von daher wird vermutlich von der Abfindung nicht allzuviel bleiben.
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Der_Alte

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #5 am: 23. Juli 2014, 20:14:17 »

Zumal die 12000 € brutto und darauf eine Menge Steuern und Sozialabgaben zu entrichten sind.
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wolphy

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #6 am: 23. Juli 2014, 20:17:28 »

Zumal die 12000 € brutto und darauf eine Menge Steuern und Sozialabgaben zu entrichten sind.

Ist da schon abgezoge .

Wie soll ich dann meine ganze Ausbildung finanzieren?

Gibt es die Möglichkeit den betrag beim Treuhänder abzubezahlen?
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wolphy

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #7 am: 23. Juli 2014, 20:42:22 »

Ich habe nun etwas im Regelwerk der BRD rumgestöbert und bin auf folgendes gestoßen:

§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVG

"(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden."

Gilt dieser Gesetzestext auch für Menschen wie mich??
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Der_Alte

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #8 am: 23. Juli 2014, 21:08:20 »

Was ist denn das für eine Abfindung?
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wolphy

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #9 am: 23. Juli 2014, 21:13:49 »

Ich beende nach 9 Jahren Dienstzeit meinen Beruf als Soldat.

Wenn ein Soldat aus dem aktiven Dienst ausscheidet bekommt er am Ende eine Übergangsbeihilfe die 6 x letztes Nettogehalt beträgt.

Ich habe jetzt auch 2 Urteile gefunden:

BGH vom 1.12.88  AZ: III ZR 175/87 ---> "..sich freiwillig auf Zeit zu verpflichten und mit dieser Verpflichtung keine Nachteile bei dem Einstieg in das Berufsleben zu haben."

Amtsgericht Dresden vom 30.05.2008  AZ: 559 (532) IK 0153/05   ---> "Ist die Forderung nicht abtretbar kann sie denknotwendig nicht den Pfändbaren Bezügen nach §287 Abs. 2 InsO unterfallen"

Könnte ich nun doch Glück haben und das Geld behalten?
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Der_Alte

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Re: Abfindung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #10 am: 23. Juli 2014, 23:33:11 »

Die Übergangsbeihilfevscheint nach 48 SVG nicht pfändbar zu sein, daher ist sie auch der Abtretung wohl nicht unterworfen. Das wird auch im Rechtspflegerforum so an einer Stelle diskutiert. Auf die gleichen Urteile wird auch dort hingewiesen.
Ob es am Ende stand hält, weiß ich natürlich nicht.
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