"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Anerkennung der Unterhaltspflicht  (Gelesen 2865 mal)

blaublau

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 26
Anerkennung der Unterhaltspflicht
« am: 24. Februar 2008, 17:19:52 »

Ich bin seit 3 Jahren in der WVP und stehe jetzt vor der Situation, dass meine studierende Tochter, (im März 25 Jahre)  nicht mehr kindergeldberechtigt ist und damit angeblich auch die Anerkennung als unterhaltspflichtig entfällt. Somit verringern sich die Freibeträge bei den Pfändungsfreigrenzen.

Hat jemand Erfahrung damit?  Meine Tochter ist in der Regelstudienzeit, hat aber damals die Wartezeit bis zum Studiumsanfang mit einer Lehre überbrückt. Gibt es eine Möglichkeit die Unterhaltsberechtigung trotzdem anzuerkennen? :dntknw:
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Anerkennung der Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 01. März 2008, 23:33:45 »

Ja, so lange wie sie tatsächlich nachweislich Unterhalt zahlen, bleibt ihre Tochter berücksichtigungsfähig.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

blaublau

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 26
Re: Anerkennung der Unterhaltspflicht
« Antwort #2 am: 02. März 2008, 11:06:52 »

Hallo Paps,
danke für die Antwort. Das heißt für mich, dass meine bisherige Auskunft nicht richtig ist, dass die Studienzeit nur dann als unterhaltsberechtigte Zeit gilt, sofern es sich um die Erstausbildung handelt?  Bei meiner Tochter wäre es ja nach der Ausbildung zur Immo-Kauffrau (während der Studienwartezeit)  die zweite Ausbildung?
LG
Blaublau
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Anerkennung der Unterhaltspflicht
« Antwort #3 am: 02. März 2008, 22:38:21 »

SGB und BGB sind nicht immer stimmig.

Auch ohne Kindergeld und bei tatsächlicher Unterhaltszahlung ist die Tochter zu berücksichtigen
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz