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Autor Thema: Arbeitgeber als Drittschuldner / Aufrechnung  (Gelesen 3436 mal)

Planlos

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Arbeitgeber als Drittschuldner / Aufrechnung
« am: 28. Juli 2015, 17:04:33 »

Hallo,

ich habe nur noch ein Jahr WVP und es geht alles schief, was vorher gut geklappt hat. Bei mir wurde die Buchhaltung ausgelagert (Gehaltsabrechnung) und nüscht klappt mehr.

Vor der Insolvenz, wenn normal gepfändet wird, ist der Arbeitgeber ja Drittschuldner.

1. Frage Ist das in der WVP auch noch so?

Seit 2013 bis heute sind nun rund 800 Euro aufgelaufen (durch fehlerhafte Abrechnung seitens des AG), die nicht korrekt gepfändet wurden. Mein AG hat mir lapidar mitgeteilt, das er zusätzlich zur normalen monatlichen Pfändung, vom Juli Gehalt gut 300 Euro und von den beiden folgenden Monaten je 250 Euro einbehält und an die TH überweist.
Das das rechtlich nicht haltbar ist, weiß ich, aber wie durchsetzen? Meiner Meinung nach haftet er als Drittschuldner, muss die 800 Euro vorstrecken und müsste sie dann bei mir einfordern. Einbehaltung geht aber nur von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Jahresabschlusszahlung, soweit ich informiert bin. Oder er muss sich eben hinten anstellen und nach Ablauf der Insolvenz den pfändbaren Anteil für sich einbehalten. Soweit richtig?

Mein Weihnachtsgeld, weil Jahresabschlusszahlung genannt, ist voll pfändbar. Mal angenommen ich habe 2500 Euro Brutto plus 2500 Euro Jahresabschlusszahlung. Der AG könnte also von den 2. 2500 Euro brutto die 800 Euro abziehen, so das ich brutto nur eine Zahlung von 1700 Euro hätte. Was sagt dann aber die TH dazu, denn das schmälert im Vergleich zum Vorjahr die pfändbare Summe?

Was kann ich kurzfristig tun um mein AG von seinem Verhalten abzubringen? Es wäre ja quasi eine Doppelpfändung.

LG planlos
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eidechse

Re: Arbeitgeber als Drittschuldner / Aufrechnung
« Antwort #1 am: 28. Juli 2015, 18:35:06 »

Im Verhältnis zu Ihrem AG, sind Ihre Ausführungen insoweit richtig, als dass der AG so lange die Abtretungserklärung im Insolvenzverfahren noch greift, keine Verrechnungen möglich sind. Auch nicht mit Sonderzahlungen, denn alles was pfändbar ist, geht an den TH. Damit bleibt für den AG nichts mehr mit dem er verrechnen könnte.

Eine Doppelpfändung liegt aber trotzdem nicht vor, weil Sie ja irgendwann mal zu viel unpfändbares ausgezahlt erhalten haben.

Rein Insolvenzrechtlich tut sich aber noch das Problem auf, dass zu den Obliegenheitspflichten aus § 295 InsO vertreten wird, dass der Schuldner selbst verpflichtet ist, Pfandbeträge, die der AG an ihn ausgezahlt hat, an die Masse auszukehren. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie vielleicht doch besser hinnehmen, was ihr AG da vor hat.
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Planlos

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Re: Arbeitgeber als Drittschuldner / Aufrechnung
« Antwort #2 am: 29. Juli 2015, 16:06:08 »

Rein Insolvenzrechtlich tut sich aber noch das Problem auf, dass zu den Obliegenheitspflichten aus § 295 InsO vertreten wird, dass der Schuldner selbst verpflichtet ist, Pfandbeträge, die der AG an ihn ausgezahlt hat, an die Masse auszukehren.

Wenn ich davon gewusst hätte ja, aber ich habe meine TH und meinen Arbeitgeber wiederholt angeschrieben das meine Gehaltsabrechnungen und Pfändungen nicht korrekt sind. Bei der vielen Rückrechnerei habe ich dann aber auch irgendwann einmal den Überblick verloren. Seit über einem dreiviertel Jahr haben mir weder die TH noch der AG geantwortet. Erst im Juni diesen Jahres hieß es ich wäre rund 130 Euro im Plus und diese wurden an mich ausgezahlt. Darauf muss ich vertrauen können, wenn mein AG mit der TH Kontakt hält und mit mir nicht.
Klar muss ich die Summe noch auskehren, da ich sie erhalten hatte. Aber nicht in 3 Raten, zumal an Motivationsrabatt bis Verfahrensende rund 570 Euro zusammen kommen müsste.
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eidechse

Re: Arbeitgeber als Drittschuldner / Aufrechnung
« Antwort #3 am: 30. Juli 2015, 18:21:30 »

Ich kenne Ihren konkreten Fall nicht und weiß auch nicht, wie er durch das Insolvenzgericht entschieden würde, wenn ein Versagungsantrag eintrudelt. Bisher scheint ja auch der TH noch gar nicht auf Sie zugekommen zu sein. Von daher können Sie evtl. noch abwarten, was das insolvenzrechtliche Problem betrifft.

Allerdings hat der AG ja konkret angekündigt Eingehalte zu machen. Wie ich bereits schrieb, darf der AG das nicht. Wenn der AG es aber einfach macht und sich auf nichts einlässt, müssen Sie die abgezogenen Beträge einklagen. Ein unbelastetes Arbeitsverhältnis werden Sie dann wohl nicht mehr haben.

Es ist letzten Endes Abwägungssache, was Sie machen.
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