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Autor Thema: Bonuszahlung  (Gelesen 2044 mal)

sille

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Bonuszahlung
« am: 03. Mai 2012, 09:32:14 »

Ich beziehe mich bezüglich der Bonuszahlung auf folgenden Gesetzestext:

§ 292 InsO - Rechtsstellung des Treuhänders

(1)  Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.

Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

Ich habe seit 2 Wochen meine Restschuldbefreiuung. Juhuuu!  :juchu:
Mir wurde auch bereits meine Überzahlung für einen halsben Monat ausgekehrt. Aber hätte ich nicht anspruch eine Bonuszahlung? Im Jahr 2008 wurde das Insoverfahen beendet und dann begann die Wohlverhaltensphase.

Wann gilt der oben genannte Gesetzestext?


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paps

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Re: Bonuszahlung
« Antwort #1 am: 03. Mai 2012, 20:59:10 »

Wnn 2008 aufgeboben wurde, dann könnten ja maximal 3 Monate in 2012 als anrechenbare Monate zur Verfügung stehen.

Sind die 4 Jahre (48 Monate) nach Aufhebung noch nicht abgelaufen gewesen, steht ihnen nichts zu.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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