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Autor Thema: Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?  (Gelesen 5356 mal)

Nightwish78

  • Gast
Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?
« am: 29. November 2011, 21:03:28 »

Liebe Gemeinde,

ich habe eine Frage, bzw. ein Anliegen. Durch die Unbewohnbarkeit, gescheiterte Rückabwicklung usw.
musste ich ja 2009 in die Verbraucherinsolvenz.

Der Treuhänder hat das Haus aus der Insolvenzmasse freigegeben und mich damals um mein Einverständnis
gefragt. Ich habe dies bejaht, ohne zu wissen, was das eigentlich bedeutet.

Heute ist es so, dass wohl meine Ex-Frau alle Kosten trägt (Grundschuld usw....).

Nun meine Frage: Kann ich nach § 928 BGB meinen Eigentumsverzicht erklären, dass ich auch mit den
Kosten usw. nichts mehr am Hut habe?

Der TH hat mir erklärt, dass ich wohl trotz Inso Verfahren für Grundsteuer, Kanal- und Wassergebühren
usw. zahlen muss (müsste).

Habt ihr einen Rat für mich?

LG
Nightwish78
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?
« Antwort #1 am: 30. November 2011, 11:34:16 »

Eigentumsverhältnisse?
Gespeichert
 

Nightwish78

  • Gast
Re: Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?
« Antwort #2 am: 30. November 2011, 20:30:06 »

Hi,

50/50

Meine Ex-Frau und ich jeweils zur Hälfte.

LG
Nightwish78
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?
« Antwort #3 am: 01. Dezember 2011, 09:50:38 »

Bescheidene Situation.
Nach Freigabe haften die Eigentümer wieder für die lfd. Kosten. Darlehen etc. bleiben Insolvenzforderungen und werden nicht bedient.

Nach meinem Kenntnisstand sieht es immer noch so aus: Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren ideellen Anteil nicht durch Verzicht aufgeben, BGH v. 10.05.07.

Weiter steht dort:
Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9).

Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.

Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.

Gespeichert
 

Nightwish78

  • Gast
Re: Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?
« Antwort #4 am: 09. Dezember 2011, 12:56:48 »

Moin,

danke schon mal für die Antworten. Ich habe mit dem Inso-Anwalt nochmal Kontakt gehabt.

Die Gemeinde kommt nun, und möchte um die 150 Euro haben. Hintergrund:

Der TH hat das Haus aus der Inso-Masse herausgenommen (was ich nicht wusste, dass die Lasten aus
Grundsteuer, Kanalgebühren usw. wieder an mich und meine Ex-Frau übergehen).

Nun hat sie die ganze Zeit die Gebühren gezahlt, da die Gemeinde sich nicht die Arbeit gemacht hat,
mich anzuschreiben (wegen Insolvenz).

Ich habe heute mit der Gemeinde telefoniert und mitgeteilt, dass eine Zwangsversteigerung angeordnet wurde
und sie bitte die Forderungen dort geltend machen sollten (Sie werden ja im Rang vor der Forderung der Bank
befriedigt).

Der Mitarbeiter teilete mir mit, dass die Grundsteuer im Rang vor der Bank stehen, Kanal und Wasser jedoch ent-
sprechend in der Rangfolge dahinter, sodass sie auf diesen Gebühren sitzen bleiben.

Die Gebühren wären somit auch nicht von meiner Restschuldbefreiung erfasst. Nun möchte ich von den (ich glaub ca. 40 Euro/Quartal) nur die Hälfte zahlen, weil Ex und ich jeweils das Haus 50/50 haben.

Habt ihr nen Rat für mich? Bin ich "meiner Verpflichtung nachgekommen" wenn ich 50 % der Forderung bediene (ich meine
um nicht in Schwierigkeiten zu kommen?

Dennoch möchte ich der Gemeinde vorschlagen, die Forderungen für die Grundsteuer bitte im Rahmen der Zwangsversteigerung geltend zu machen, um somit diese Forderung zu reduzieren.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

LG
Nightwish78
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Eigentumsverzicht nach § 928 BGB?
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2011, 17:30:22 »

So ganz werde ich daraus nicht schlau. Wenn Ihre Frau die Gebühren bezahlt hat, wieso ist denn noch was offen? Oder sind das jetzt wieder neue Abschläge? Und wieso fragt die Gemeinde nicht bei Frau an? Oder hat sie?

Was die Grundsteuer anbelangt sind beide Eigentümer Gesamtschuldner. Das ist vermutlich auch bei den Abwassergebühren so, dies steht meistens in der örtlichen Satzung o.ä. Bei Wasser bin ich unschlüssig. Gesamtschuldner bedeutet, die Gemeinde kann von jedem den vollen Betrag verlangen. 50%-Zahlung reicht dann nicht.
Gespeichert
 
 

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