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Autor Thema: ende der wohlverhaltenszeit und stundung der gerichtskosten?  (Gelesen 8925 mal)

Dannie

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hallo ihr lieben,

jetzt wo ich die 5 jahre der wohlverhaltenszeit hinter mich gebracht habe stosse ich auf diese wirklich tolle seite *kopfschüttel*.
das ende kam für mich völlig überraschend... in meinem kopf hatte sich irgendwie das jahr 2008 festgesetzt :-). nun ist die freude natürlich doppelt groß.
ich muss jetzt noch die frist aussitzen die den gläubigern gegeben wurde um anträge zur versagung der restschuld einzureichen. keine ahnung wie lang diese frist wohl gesetzt ist... :-/.
aber was passiert danach? ich habe seinerzeit einen stundungsantrag gestellt der auch bewilligt wurde... wann wird das gericht an mich herantreten um diese kosten zu begleichen? und was wenn mein verdienst dafür nicht ausreicht? kann man die stundung verlängern oder muss man die kosten sofort abstottern?
der th hat seine kosten auch erst vom gericht erstattet bekommen... die werde ich ja auch decken müssen.
wäre lieb wenn jemand eine antwort auf meine fragen hätte :-)

lg Dannie
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Feuerwald

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Re: ende der wohlverhaltenszeit und stundung der gerichtskosten?
« Antwort #1 am: 22. Mai 2007, 16:10:00 »

"das ende kam für mich völlig überraschend... "

Hallo

was  liegt Ihnen für ein Beschluss vor ? In welchem Jahr wurde Ihr Insolvenzverfahren eröffnet ? Sind Sie ein sog. Altfall nach Art 107 EGInsO (ich frage nur wegen der 5 Jahre Wohlverhaltensphase)?

Gruss
Feuerwald, der es mal wieder ganz genaun wissen muss Gg*


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Feuerwald

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Re: ende der wohlverhaltenszeit und stundung der gerichtskosten?
« Antwort #2 am: 22. Mai 2007, 16:18:32 »

wobei ich vermute,
Ihre verfahren wurde nach dem 01.12.2001 eröffnet, daher auch die Stndung der Verfahrenskosten.

Wurde denn in der Zeit der Abtretung irgendwelche gelder vom Treuhänder vereinnahmt ? Falls die gestundeten Verfahrenkosten (noch) nicht bereinigt sind, kommt nach der Insolvenzordnung in seiner derzeitigen Fassung nun folgednes

§ 4b InsO - Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner  n a c h  Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Sollte es Ihnen wirtschaftlich nach Erteilung der RSB nicht möglich sein, die Verfahrenskosten zu stunden, so greift hier eine Frist von 4 Jahren, danach werden die nicht bereinigten Verfahrenkosten erlassen.

Gruss
Feuerwald






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Dannie

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Re: ende der wohlverhaltenszeit und stundung der gerichtskosten?
« Antwort #3 am: 23. Mai 2007, 14:51:58 »

hallo feuerwald...

ja, ich war ein sogenannter altfall.  mein verfahren wurde im april 2002 eröffnet...
ich dachte aber das die 5 jahre wohlverhaltenszeit sich erst nach beendigung des verfahrens anschließen? war also völlig überrascht das ich nun schon fertig sein soll. oder hat sich daran etwas geändert im laufe der jahre?
der treuhänder hat in der abtretungszeit nichts vereinnahmt, da ich einen sogenannten nullplan hatte... ich habe zwar regelmäßig fest gearbeitet, konnte dies aber aufgrund meiner kinder nur teilzeit tun.

stimmt es denn das ich jetzt noch eine frist von 2 - 4 monaten aussitzen muss und bekomme ich danach automatisch bescheid ob sich gläubiger bezüglich einer restschuldversagung gemeldet haben?

lg Dannie
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Feuerwald

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Re: ende der wohlverhaltenszeit und stundung der gerichtskosten?
« Antwort #4 am: 23. Mai 2007, 15:39:27 »

"ja, ich war ein sogenannter altfall.  mein verfahren wurde im april 2002 eröffnet...
ich dachte aber das die 5 jahre wohlverhaltenszeit sich erst nach beendigung des verfahrens anschließen? "

Meine persönliche Meinung *zwinker*

Da sind Sie ein ganz besonderer (Glücks-)Fall *g*

Da Ihr Insolvenzverfahren nach dem 01.12.2001 eröffnet wurde beginnt die Laufzeit der Abtretung bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Allerdings hat der BGH im Jahr 2004 geurteilt, dass der Art 107EGInsO (Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf 5 Jahre) nicht mehr auf Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren anzuwenden ist, die nach dem 01.12.2001 eröffnet wurden sonder einheitlich die seit 01.12.2001 geltende Laufzeit von 6 Jahren, beginnend mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bis zur BGH Entscheidung war diese Frage jedoch strittig, so kann es zu auch nach dem 01.12.2001 zu Beschlüssen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit einer Laufzeit von 5 Jahren gekommen sein. Mit der Frage, ob und in welcher Frist sich solche Beschlüssen nachträglich noch ändern lassen, hat sich meines Wissens der BGH im Jahr 2006 ausgelassen (BGH  Beschluss vom 13. 7. 2006 - IX ZB 117/ 04) Ich habe mir das alles mangels Zeit aber nicht durchgelesen undn daher keinen Kommentar dazu liefern.

Sollte in Ihrem Fall tatsächlich die 5 Jahre ab Eröffnung gerechnet werden, herzlichen Glückwunsch, schneller kann man gar nicht ans Ziel kommen.

Was steht denn in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung hinsichtlich Laufzeit ?
Wer hat Ihnen erklärt, dass die Laufzeit der Abtretung beendet ist ?
Haben Sie Nachricht vom Insolvenzgericht erhalten ?
Falls ja, einfach abwarten.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase werden Treuhänder und Insolvenzgläubiger angehört (§ 300 InsO). Das kann einige Zeit dauern. Es folgt dann der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Dann beginnt einer weitere Frist von einem Jahr in der die RSB widerrufen kann,

§ 303 InsO ... wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

Grss
Feuerwald

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