Sie sind, so vermute ich, wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Dienstunfähigkeit ist zwar keine Erwerbsunfähigkeit, aber kann auf dasselbe hinauskommen, wenn gleiche Günde für die Zurruhesetzung entscheidend waren.
§ 26 Beamtenstatusgesetz regelt, dass vor einer vorzeiten Versetzung in den Ruhestand zu prüfen ist, ob andere Tätigkeiten im Bereich des Dienstherren, auch geringerwertige, ausgeübt werden können und daher der Ruhestand nicht erforderlich ist.
Diese Prüfung ist eine Pfichtprüfung und bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den Beamten überhaupt mit einer Tätigkeit zu betrauen. Das kann zwar auch deshalb gegeben sein, weil keine Stelle verfügbar ist. Meist bedeutet es jedoch, dass die Gesundheitseinschränkungen so weitgehend sind, dass eine Tätigkeit überhaupt nicht mehr möglich ist.
Diese Einschränkungen hat im Übrigen ein Amtsarzt festgestellt.
Nach § 29 Beamtenstatusgesetz ist eine jederzeitige Wiederherstellung des aktiven Beamtenverhältnisses möglich, wenn die Gesundheit des Beamten wieder zulässt.
Wenn also ein Beamter so gesund wäre, dass er eine Erwerbsobliegenheit erfüllen könnte, müsste er einen Antrag stellen, wieder in den aktiven Dienst übernommen zu werden.
Ein vorzeitig aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter ist dann einem Erwerbsunfähigkeitsrentner gleichzusetzen. Und für den besteht schließlich auch keine Erwerbsobliegenheit mehr.
Und eine Erwerbsobliegenheit dient ja auch dazu, ein Einkommen zu erwerben, dass pfändbare Anteile hervorbringt. Welchen Beruf soll ein Beamter ausüben, wenn er doch als ungelernte Kraft auf dem Arbeitsmarkt anzusehen ist. Ich halte es für ausgeschlossen, dass ein solches Arbeitsverhältnis von einer kranken Person erreicht werden kann.