Hallo
Beispiel:IK Verfahren>>> Inso Eröffungsverfahren bis 30.06.2014
1)Schlussverteilung gemäß § 196 Abs.2 InsO zugestimmt. 2)Schriftliches Verfahren gem. § 5 II Inso angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte.
3)Schlusstermin gemäß § 197 Inso
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung.
Angenommen für dem Zeitraum, das 13.800,00 € zu Insolvenzmasse geflossen sind, es wird folgendes berechnet.
1) TH Vergütung 15% von gepfändete Insolvenzmasse 13.800,00 € >>>>>>> = 2.070,00 €
+ 19% Umsatzsteuer(von 2.070,00 €)die werden von TH an FA abgeführt>>>>> = 393,30 € 2)Betrag an TH Auslagen pauschale sind 15% von TH Vergütung(2.070,00 €)>>>>= 310,50 €
+ 19% Umsatzsteuer(von 310,50 €)die werden von TH an FA abgeführt>>>>>>>> = 58,99 €
------------------ TH Vergütungskosten Kosten in offenen Verfahren >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> = 2.832,79 €
Dazu kommen noch die Gerichtskosten ohne Ust nach dem Gerichtskostengesetz ab dem 01.01.2014 Streitwert 13.800 €~16.000,00 €)3GKG>>>>>>>>>>>>>> = 879,00 €
---------------------------
Gesamte Verfahrenkosten bis Schlussverteilung und Schlusstermin>>>>>>>>> = 3.711,79 €
2310 Kostenverzeichnis Eröffungsverfahren 0,5 Gebühr GKG
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners 2,5 GKG
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers 3,0 GKG
dazu Auslagen für Zustellungen und Ablichtungen ?? € Zustellgebühren ???
Die 3.711,79 € werden von 13.800,00 € Insolvenzmasse abgezogen - Rückstellung für Verfahrens Kosten bis Verfahrensende(ca. 400,00 € bis 600,00 € )je nach dem, wie IG entscheidet, und der Rest wird von TH prozentuell an Gläubiger verteilt, die in der Tabelle nach § 38 Inso bei IG eingetragen sind. Gläubiger mit höhere Forderungen erhalten mehr Geld.
Kosten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren: WHP ( bis Ende Inso)
Die Vergütung des Treuhänders wird nach § 293 der Insolvenzordnung durchgeführt, und nach der Summe von gepfändete Insolvenzmasse berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2) geflossen sind.
Der Treuhänder erhält
1) von den ersten 25.000 Euro 5 %
2) von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 % und
3) von dem darüber hinausgehenden Betrag 1% Die Vergütung beträgt mindestens aber 100,00 € jährlich + 19%(Ust)=119,00 € für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt,so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
Das Gericht selbst bekommt für die WVP nichts mehr. ??????
mfg wollter001