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Autor Thema: Fragen zum Motivationsrabatt  (Gelesen 3691 mal)

chaos

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Fragen zum Motivationsrabatt
« am: 05. Februar 2014, 20:17:26 »

Hallo,

ich blicke nicht ganz durch, ab wann ich nun meinen Motivationsrabatt erhalte.

Eröffnung Insoverfahren           21.4.2008
Ankündigung Restschuldbefreiung   13.1.2009
Aufhebung Insoverfahren           26.2.2009
Ende Abtretung/WVP                21.4.2014

Meines Erachtens hat mein 5. Jahr am 13.1.2013 begonnen.

Die zweite Frage lautet,wie sich dieser berechnet, von allem was ich bis dato abgeführt habe, abzüglich Th Vergütung und Gerichtskosten??  

Ich hab nur etwas Angst, dass mich der TH "vergisst", weil ich seit 2012 nichts mehr von ihm gehört habe, vorher musste ich einmal jährlich einen Fragebogen ausfüllen.
Seit ich mich dagegen gewehrt habe, dass er eine Nebenbeschäftigung ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss mit meiner Hauptbeschäftigung zusammenrechnen wollte, ignoriert er mich völlig.

Ich möchte ihn nur höflich daran erinnern, dass ich ihn nicht vergessen habe und natürlich auch prüfen, ob seine Berechnung dann stimmt :-)


Herzlichen Dank im voraus für Eure Antworten
« Letzte Änderung: 05. Februar 2014, 20:26:16 von chaos »
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Feuerwald

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Re: Fragen zum Motivationsrabatt
« Antwort #1 am: 05. Februar 2014, 21:33:07 »

Aufhebung Insoverfahren  26.2.2009

-> 292 InsO

Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung (= 26.02.2009) des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

=> für das 4. Jahr 2013 gibt es demnach nichts zuzukehren und 2014 ist erst am Anfang.


« Letzte Änderung: 05. Februar 2014, 21:48:41 von Feuerwald »
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tomwr

Re: Fragen zum Motivationsrabatt
« Antwort #2 am: 07. Februar 2014, 02:24:28 »

Ich möchte ihn nur höflich daran erinnern, dass ich ihn nicht vergessen habe und natürlich auch prüfen, ob seine Berechnung dann stimmt :-)

Ja das ist doch ein idealer Zeitpunkt, den TH darauf hinzuweisen, dass für den Zeitraum 26.02.2013 bis 26.02.2014 10% der Einnahmen des TH an Dich abzuführen sind und für den Zeitraum ab 26.02.2014 15%.
Dabei darf die TH Vergütung nicht vorab in Abzug gebracht werden. Wahrscheinlich wird er das dann mit der Verteilung an die Gläubiger (in der Regel 1 mal im Jahr) machen.

Die Verfahrenskosten dürften vermutlich schon berichtigt sein. Es zählt übrigens alles was der TH im fünften bzw. sechsten Jahr bekommt, ggf. auch anteilig eine Rückzahlung von einer Erbschaft o.ä.

Die 10% oder 15% werden immer nur von den Zahlungen/Abtretungsbeträgen des jeweiligen Jahres berechnet.
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Insokalle

Re: Fragen zum Motivationsrabatt
« Antwort #3 am: 07. Februar 2014, 11:10:59 »

Zitat
Dabei darf die TH Vergütung nicht vorab in Abzug gebracht werden.

Das scheint immer noch ungeklärt zu sein.


Wenn ich das richtig gesehen habe, entfällt diese Geschichte ohnehin für neue Verfahren ab 01.07.
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tomwr

Re: Fragen zum Motivationsrabatt
« Antwort #4 am: 11. Februar 2014, 01:11:14 »

Zitat
Dabei darf die TH Vergütung nicht vorab in Abzug gebracht werden.

Das scheint immer noch ungeklärt zu sein.

Wo gibt es denn da Raum für Klärungsbedarf ?
Die Formulierung in §292 ist eindeutig:

Zitat
Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen.

Die TH Vergütung berechnet sich m.E. schon auch aus dem Anteil der an den Schuldner abgeführt wird, ist aber von den Gläubigern zu tragen, resp. von den Einnahmen abzuziehen. Oder andersrum, der Motivationsrabatt an den Schuldner ist wie eine Ausgabe (Kosten) zu behandeln und vor Verteilung an die Gläubiger in Abzug zu bringen.

Jährliche Einnahmen des TH=4000
Betrag an den Schuldner im 5. Jahr: 400
TH Vergütung = 5% von 4000 (alle Einnahmen) = 200
Bleibt zur Auszahlung an die Gläubiger der verbleibende Rest = 3400

Die Vergütung wird der TH in der Regel als Vorschuss entnehmen, §16 Abs.2 InsVV.
« Letzte Änderung: 11. Februar 2014, 01:15:29 von tomwr »
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