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Autor Thema: Fremder TH Zwang zu Angaben?  (Gelesen 1919 mal)

PleiteCGN

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  • Beiträge: 34
Fremder TH Zwang zu Angaben?
« am: 24. Januar 2014, 20:30:26 »

Hallo zusammen,

ich befinde mich in der WVP meiner IK.
Meine Nochehefrau ist ebenfalls in der IK. SIE zahlt MIR Trennungsunterhalt.
Nun fordert mich der TH meiner Frau auf ihm mein Einkommen aus 2012 mitzuteilen und die Anlage U zu unterschreiben.
Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich bereit bin die Anlage U zu unterzeichnen, wenn es vorab eine Nachteilsausgleichserklärung gibt.

Kann mich der TH meiner Frau zwingen ihm mein Einkommen mitzuteilen?
Kann der TH meiner Frau mir Ärger machen?

Gruß
PleiteCGN


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eidechse

Re: Fremder TH Zwang zu Angaben?
« Antwort #1 am: 27. Januar 2014, 12:29:50 »

Das ist wohl eher eine Frage, was Ihre Noch-Frau von Ihnen familienrechtlich verlangen kann. Mir scheint es ja hier um die Steuererklärung zu gehen. Und wenn ich mich richtig erinnere ist man als Ehegatte verpflichtet, z.B. einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn das die günstigste Steuervariante ist. Dazu gehört dann auch die Offenbarung von Einkünften.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Fremder TH Zwang zu Angaben?
« Antwort #2 am: 27. Januar 2014, 19:59:32 »

Wenn aber wie hier der Trennungsunterhalt steuerrechtich die Noch-Ehefrau entlasten und den Noch-Ehemann belasten soll dürfte die Zustimmung nur Zug um Zug gegen die Nachteilsausgleichserklärung zu erwarten sein. Damit ist jetzt wohl der TH der Noch-Ehefrau am Zug, diese zunächst zu erklären.
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Insokalle

Re: Fremder TH Zwang zu Angaben?
« Antwort #3 am: 28. Januar 2014, 11:15:19 »

Ja, sehe ich auch so. Ich meine mich an ein altes Urteil zum Realsplitting zu erinnern, wonach dem zahlenden Ehegatten ein Anspruch auf Zustimmung zur Anlage U gegen den Unterhaltsempfänger zusteht. Der wiederum muss diese Zahlungen als Einkommen zu versteuern, wodurch ihm ein Nachteil entsteht. Ich meine, dass er daher einen Gegenanspruch auf Ausgleich dieses Nachteils hat. Dieser Anspruch müsste eine Neuschuld sein, also von der Ehefrau auch bezahlt werden müssen. Ich würde also sicherheitshalber auch so verfahren.

Wobei sich mir folgende Frage stellt: Das ganze hat meines Wissens den Sinn, die finanzielle Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehegatten zu stärken. Wenn nun aber der TH sich die höhere Steuererstattung reinzieht, hat der Ehegatte nichts davon, oder? Besteht trotzdem die Pflicht zur Zustimmung der Anlage U?
Ich vermute mal, dass das Verfahren der Ehefrau noch läuft?


Die Frage nach dem Einkommen des Mannes könnte darauf abzielen, dass der TH einen Antrag auf Nichtberücksichtigung des Mannes als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens prüfen und ggf. stellen will.

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