"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Gehaltsnachweise in welcher Form einreichen?  (Gelesen 2231 mal)

Planlos

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 107
Gehaltsnachweise in welcher Form einreichen?
« am: 31. Januar 2016, 20:03:13 »

Hallo,

nichts mehr weswegen ich mich jetzt noch aufrege, aber ich möchte gerne wissen, ob es geregelt ist.
Wir sind im letzten Jahr der PI. Gehaltsnachweise wurden bisher immer per Email als PDF eingereicht und immer so akzeptiert.
Mit Hinblick auf die Druckkosten (ja  ernsthaft so formuliert) wird nun plötzlich auf die Einreichung der von uns gefertigten Kopien per Post bestanden.

Die THs rechnen Kosten ab, werden bezahlt in der Regel wohl auch wie jede Anwaltskanzlei für Auslagen und Kopien!? In §295 Inso ist natürlich nicht genau geregelt wie die Nachweise einzureichen sind. Möglich sind natürlich neben der von uns bisher gewählten Form und der nun von ihr gewünschten Form - ihr die Originale zur vorrübergehenden Einsicht zukommen zu lassen.

Gibt es eine genauere Ausführung, die schriftlich fixiert und anerkannt ist?

Viele Grüße planlos
Gespeichert
 

eidechse

Re: Gehaltsnachweise in welcher Form einreichen?
« Antwort #1 am: 01. Februar 2016, 12:17:37 »

Gesetzliche Vorgaben, wie die Nachweise einzureichen sind, gibt es nicht. Dem TH ist es daher nicht verwehrt, eine bestimmte Art und Weise der Einreichung zu fordern. Hält sich der Schuldner nicht daran und schickt z.B. die Abrechnungen per Fax oder E-Mail, dann dürfte das aber meines Erachtens auch keine negativen Auswirkungen haben.

Kopier- und Druckkosten für Lohnabrechnungen können vom TH im Übrigen nicht extra geltend gemacht werden. Erhält der TH in der WVP nur die Regelvergütung von 100 € netto, dann deckt das im Regelfall schon nicht die Kosten, die umgerechnet auf das einzelne Verfahren so anfallen. Die WVP ist also meistens ein Geschäft, wo der TH zuschustern muss. Ob da aber die paar Cent Druckkosten das Ruder rumreißen, wage ich mal zu bezweifeln.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz