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Autor Thema: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?  (Gelesen 4220 mal)

Jay87Lev

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Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« am: 03. Januar 2014, 17:53:25 »

Hallo liebe Gemeinde,

mein LG befindet sich in der WP. Ich befinde mich ebenso in der WP.
Mein LG hat 2 Kinder, dennen er Unterhalt zahlt (leben bei der Mutter).
Ich habe eine Tochter (er ist nicht der leibliche Vater).
Somit hat er eine Pfändungsfreigrenze bis 1659,99€. (2 Unterhaltsberechtigte)

Nun zur Frage:

Wenn wir Heiraten, bin ich dann auch als Unterhaltsberechtigte Person bei Ihm ? Sprich dass sich seine Pfändungsfreigrenze auf 1879,99 € erhöht? Oder kommt es darauf an, was ich verdiene ? (Bin in Ausbildung und "verdiene" ca. 580 € (330€ Ausbildungsvergütung und 250 € BAB). Das "Einkommen" meiner Tochter steht aussen vor denke ich mal (184 € kindergeld + 133 € Unterhaltsvorschuss, welches wegfällt bei Eheschließung)
 
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Insoman

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #1 am: 06. Januar 2014, 12:52:32 »

Zitat
Wenn wir Heiraten, bin ich dann auch als Unterhaltsberechtigte Person bei Ihm ?

Ja.

Zitat
kommt es darauf an, was ich verdiene ?

Grundsätzlich schon.
Der TH kann bei Gericht beantragen, dass Ihr Einkommen (teilweise) berücksichtigt wird..
Bis zu einem Gerichtsbeschluss wird Ihr Einkommen nicht angerechnet.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #2 am: 06. Januar 2014, 17:36:09 »

Bevor nun panische Schnappatmung einsetzt: Das Einkommen des Ehegatten wird nicht angerechnet, egal wie hoch es ist.
Was Insoman meint, ist, dass der TH bei Gericht einen Antrag stellen kann, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt wird, weil deren Einkommen zu hoch ist. Solange es diesen Gerichtsbeschluss nicht gibt, wird der Ehegatte als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt.
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kodiak_1

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #3 am: 19. Januar 2014, 21:12:22 »

Hallo,

ich habe auch eine Frage dazu.
Meine Freundin und ich sind nun schon eine ganze Dekade zusammen und wollen nun heiraten (keine Kinder, keine Unterhaltsverpflichtungen).
Meine Frage ist nun folgende:
Rutsche ich automatisch eine Spalte weiter nach rechts - auf Spalte 1 für 1 Person Unterhaltsberechtigt?
Muss ich irgendwo Anträge dafür stellen? Oder Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages?
Oder muss ich einen Antrag auf Unterhaltsberechtigung stellen? (meine Freundin verdient aktuell nur 450€  :neutral: )
Wie bekommt das mein Arbeitgeber mit, dass sich der Pfändbare teil meines Einkommens ändert?
Das ich den Treuhänder informieren muss weiß ich. Da bin ich gerade etwas verwirrt wie da die Wege sind :dntknw:

Danke für eure Antworten
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Insoman

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #4 am: 20. Januar 2014, 11:31:14 »

Zitat
Rutsche ich automatisch eine Spalte weiter nach rechts
Ja.
Zitat
Wie bekommt das mein Arbeitgeber mit, dass sich der Pfändbare teil meines Einkommens ändert?
Indem Sie ihm die Eheschließung mitteilen.
Zitat
Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages?
Was ein P-konto angeht..unbedingt.
Bescheinigungen gibts z.B bei der Schuldnerberatungsstelle..
Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers muss die Bank akzeptieren.
Zitat
§850k ZPO:
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
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kodiak_1

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #5 am: 20. Januar 2014, 21:14:23 »

Vielen Dank für die Antwort.
Ein P-Konto habe ich nicht.
Von meinem Lohn werden jeden Monat rund 400€ gepfändet (laut Pfändungstabelle) und von meinem Arbeitgeber an den TH abgeführt.
Da ich ja nun um eine Spalte nach rechts rücken würde, ist der pfändbare Betrag laut Pfändungstabelle dann geringer.
Aber wenn ich das richtig verstanden habe, brauch ich das nicht zu beantragen, da das durch den Arbeitgeber passiert und ich den TH ja informiere (wodurch er dann ja bescheid weiß)
Aber bei Gericht muss ich nichts weiter machen? (außer dort auch die Info zu geben)
Richtig?
« Letzte Änderung: 20. Januar 2014, 21:37:40 von kodiak_1 »
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Der_Alte

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #6 am: 21. Januar 2014, 17:21:09 »

Sie brauchen eigentlich nur dem Arbeitgeber die Heiratsurkunde zuschicken mit dem Hinweis, die Ehefrau entsprechend bei der Pfändung zu berücksichtigen. Das ist alles. Wenn Sie den TH informieren, dann gleich mit dem Hinweis, dass die Freundin nur 450 € Einkommen hat. Dann verzichtet er vielleicht auf einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO.
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kodiak_1

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #7 am: 21. Januar 2014, 22:43:29 »

Macht es denn evtl. Sinn den TH darum zu bitten von §850c Abs 4 ZPO abzusehen und auf §850f Abs. 1 zu verweisen? Oder ist das unverhalten?
Sollte ich einen Lohnbescheid meiner Freundin mit anfūgen?

Und macht die Steuerklasse 3/5 Sinn oder würdet ihr abraten, weil evtl mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist? Daher dann eher 4/4? (ca 2500€ zu 450€ brutto)

Und angenommen meine Freundin  bekommt wieder eine Vollzeitstelle, ist das dann anzugeben?
« Letzte Änderung: 21. Januar 2014, 23:12:29 von kodiak_1 »
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Der_Alte

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Re: Heirat in der WP. Zähle ich mit in der Unterhaltsspalte?
« Antwort #8 am: 22. Januar 2014, 09:59:15 »

Ich würde nichts weiter machen als ihm die Gehaltshöhe mitteilen. Selbst das ist eigentlich nicht erforderlich. Da er voraussichtlich selbst nachfragen wird spart man sich so einmal Schriftverkehr.
Der TH entscheidet ja nicht, ob ein Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO Erfolg hat, sondern das Gericht. Und der TH wird die grundsätzliche Ausrichtung des Gerichts kennen. Sieht er eine Möglichkeit und stellt den Antrag, können Sie immer noch Stellung beziehen.

Ob sich ein Wechsel in Steuerklasse III / V lohnt hängt von ihrem aktuellen Verfahrensstand ab. Ich habe mal eine Tabelle aus dem Faktorrechner des BMF angehängt, da können Sie die einzelnen Möglichkeiten vergleichen. Im noch eröffneten Verfahren tendiere ich zu IV mit Faktor. Denn dann haben Sie keine überschüssigen Steuern, die sich der TH über die Einkommensteuererklärung auch noch holt.

Lohnsteuervergleich
     
1. Person             
   
2. Person             
   
Summe             
   
Diff. zur ESt             
Lohnsteuer nach
Steuerkl. III / V
   
1.360,00 Euro
   
271,00 Euro
   
1.631,00 Euro
   
-239,00 Euro
Lohnsteuer nach
Steuerkl. V / III
   
7.188,00 Euro
   
0,00 Euro
   
7.188,00 Euro
   
5.318,00 Euro
Lohnsteuer nach
Steuerkl. IV / IV
(ohne Faktor)
   
3.951,00 Euro
   
0,00 Euro
   
3.951,00 Euro
   
2.081,00 Euro
Lohnsteuer nach
Steuerkl. IV / IV
(inkl. Faktor)
   
1.868,00 Euro
   
0,00 Euro
   
1.868,00 Euro
   
-2,00 Euro

Das ganze sollten Sie aber genau rechnen.

Ob sich das Arbeitsverhältnis Ihrer Frau irgendwann ändert, brauchen Sie nicht mitzuteilen. Wenn der TH der Meinung ist, er müsse sich Gedanken über einen entsprechenden Beschluss machen, dann kann er ja wieder nachfragen. Mit der ersten Info haben Sie Ihrer Mitteilungspflicht Genüge getan.
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