"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Insolvenzverfahren-Beschluss wann Rechtkräftig?  (Gelesen 3698 mal)

Trulla

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 12
Insolvenzverfahren-Beschluss wann Rechtkräftig?
« am: 07. September 2011, 21:23:01 »

der Beschluss vom Gericht über die Aufhebung des Insoverfahren ist mit Schreibdatum  v.9.9.2010.
Ist mit diesem Datum der Beschluss Rechtskräftig?
In dem Beschluss wird nur noch ein Datum genanntund zwar das, wann die WVP voraussichtlich endet(27.9.2013
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Insolvenzverfahren-Beschluss wann Rechtkräftig?
« Antwort #1 am: 07. September 2011, 22:48:23 »

Rechtskraft tritt mit Ablauf der Beschwerdefrist ein (§ 289 Inso; § 569 ZPO) - 2 Wochen.
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: Insolvenzverfahren-Beschluss wann Rechtkräftig?
« Antwort #2 am: 08. September 2011, 11:47:23 »

Ich glaub, die Frage nach der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses hat so auch noch keiner gestellt. § 289 InsO kann jedenfalls nicht richtig sein, denn dies betrifft den Beschluss über die Ankündigung der RSB, was ich für wichtiger für die Schuldner erachte. (Ganz nebenbei: Beim Fragesteller ist die Ankündigung der RSB rechtskräftig geworden, da sonst keine Aufhebung erfolgt wäre. Ein gutes Zeichen.)

Das Insolvenzverfahren ist höchstwahrscheinlich nach § 200 InsO aufgehoben worden. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Also ist er unanfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO, wenn der Beschluss von Richter erlassen wurde.
Bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger ist immerhin die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG möglich. Frist 2 Wochen, § 569 ZPO.
Wenn ich tippen würde, würde ich sagen, die Fälle lassen sich an einer Hand abzählen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz