"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Letztmalige Pfändung  (Gelesen 1876 mal)

spoon48

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Letztmalige Pfändung
« am: 14. Dezember 2009, 13:56:22 »

Hallo,

meine Wohlverhaltensperiode endet konkret am 14.07.2010. Die Obliegenheiten wurden bis jetzt und werden bis dahin erfüllt. Zumndest ist das mein Ziel. In  verschiedenen Foren habe ich gelesen, dass der Beschluss (Bescheid vom Amtsgericht) zur  Erteilung der Restschuldbefreiung  dann auf sich warten läßt.

Wie ist das mit der letztmaligen Pfändung? Mein Gehaltstag  ist in 07/2010 der 15.07.2010. Demnach dürfte letztmalig am 15.06.2010 gepfändet werden? Ist das richtig? Gibt es hier für konkret Vorschriften oder Pragraphen die in Betracht kommen? Ist der Treuhänder verpflichtet  kurz vor Ende der Pfändungen mein AG als Drittschuldner anzuschreiben ?

Gruß spoon48
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Letztmalige Pfändung
« Antwort #1 am: 14. Dezember 2009, 17:45:06 »

Eigentlich nähern sich die Kommentare zur Pfändung ehr der anteiligen Berechnung.
Sie würden also bis zum 14. pfändbare Beträge abführen müssen.

Der Arbeitgeber wird meist zu Beginn der Pfändung über den Zeitraum unterwiesen.
Es schadet aber nichts, wenn Sie rechtzeitig vorher ihren Aufhebungsbeschluß nochmals vorlegen.
Darin sollte die Rechtsbelehrung zu 295 InsO stehen, mit Daten der 72 Monate.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz