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Autor Thema: Mitteilungspflicht  (Gelesen 3722 mal)

mmbeut

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Mitteilungspflicht
« am: 19. Februar 2012, 11:39:01 »

Hallo ich bin es nochmal,habe letzte Woche post von meiner Treuhänderin bekommen,das die abrechnungen von 12/9-dato fehlen und das ich damit meine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nicht nachkomme.
Muss dazu sagen das ich im Dezember mit einer Kollegin von ihr gesprochen habe und sie mir sagte wenn der Arbeitgeber mein Pfändbares Einkommen abführt bräuchte ich erstmal keine Einkommensnachweise mehr senden????Bin am 11.4 mit allen durch,kann mir die Restschuldbefreiung versagt werden???
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Der_Alte

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Re: Mitteilungspflicht
« Antwort #1 am: 19. Februar 2012, 12:09:22 »

Ob man aus der Abtretung eine Verpflichtung herleiten kann, dem Treuhänder die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers zuleiten zu müssen, ist zumindestens umstritten.
Der Arbeitgeber als Drittschuldner berechnet in eigener Verantwortung die Höhe des pfändbaren Betrages und führt diesen an den Treuhänder ab. Damit ist der Abtretung grundsätzlich Genüge getan.
Es könnte stritig sein, ob der Treuhänder eine Verpflichtung hat die abgeführten Beiträge hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung zu überprüfen und daher vom Schuldner Auskunft verlangen kann.
In der Wohlverhaltensphase hat der Treuhänder kein grundsätzliches Auskunftsrecht mehr. Er könnte sich, soweit noch Verfahrenskosten offen sind und diese gestundet wurden, auf die Mitwirkungspfllicht aus der Verfahrenskostenstundung berufen. Sobald allerdings die Verfahrenskosten gezahlt sind erlischt auch diese Rechtsableitung.

Eine Obliegenheitsverletzung aus § 295 InsO kann ich nicht erkennen. Einem Antrag auf Versagen der RSB gibt selbst die Feststellung der Treuhänderin, dass der Schuldner nicht ausreichend mitgewirkt hat, keine Grundlage, denn es müßte zeitgleich zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger gekommen sein. Und das ist, wenn der Arbeitgeber richtig abgerechnet und abgeführt hat, wohl kaum der Fall.

Es gibt zwei Mglichkeiten des Handelns.
1. Man diskutiert es mit der Treuhänderin aus
2. Man legt alle Gehaltsabrechnungen ins Faxgerät oder auf den Scanner und schickt ihr das. Das kostet dann ihr Geld.

Mir wäre das so egal, dass ich einfach das Faxgerät zur besten Bürozeit verstopfen würde.
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Insokalle

Re: Mitteilungspflicht
« Antwort #2 am: 19. Februar 2012, 16:01:30 »

Es ist eine Obliegenheit des Schuldners, dem TH auf Verlangen Auskunft über seine Bezüge zu erteilen (§ 295 InsO).
Also die alten Abrechnungen hinschicken und damit dürfte es gut sein.
Wenn die sich so anstellen, würde ich auch regelmäßig die aktuellen Abrechnungen hinschicken.
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paps

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Re: Mitteilungspflicht
« Antwort #3 am: 20. Februar 2012, 17:22:22 »

Die grundsätzlich Frage wäre, ob der TH nach 292(2) überhaupt mit der Überwachung beauftragt wurde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: Mitteilungspflicht
« Antwort #4 am: 20. Februar 2012, 19:12:09 »

Ich denke nicht, dass das eine Rolle spielt. Wenn ich Ihren Gedankengang richtig verstehe, könnte man § 295 Abs. 1 Nr. 3 weitestgehend endgültig in die Tonne kloppen, weil eine Überwachung fast nie angeordnet wird.
Bei der Überwachung hat der TH die Pflicht, die Obliegenheiten zu überwachen.
Ohne Übertragung dieser Aufgabe kann der TH die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 stehenden Auskünfte verlangen. Es liegt eben in seinem Ermessen, ob oder wie oft er fragt usw. Ich wüsste auch nicht, dass das jemals problematisiert wird. Ich jedenfalls würde durch eine Verweigerung der Auskünfte die RSB nicht riskieren.
« Letzte Änderung: 20. Februar 2012, 19:21:28 von Insokalle »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Mitteilungspflicht
« Antwort #5 am: 20. Februar 2012, 19:56:56 »

Einen Versagensantrag nur auf die mangelnde Mitwirkungspflicht gründen zu wollen dürfte nach einschlägiger Rechtssprechung allerdings nicht zum Erfolg führen. Ohne die gleichzeitig mit der mangelnden Mitwirkungspflicht einhergehenden Gläubigerbenachteiligung ist da nichts zu machen. Und da der Arbeitgeber als Drittschuldner zur richtigen Berechnung und Weiterleitung an den Treuhänder verpflichtet ist, dürfte die Wirkung gegen Null gehen.
Es stellt sich also die Frage, was der Treuhänder mit diesen Daten aus der Gehaltsabrechnung will.

Eine Kontrolle des Drittschuldners steht ihm nicht zu, dazu hat er keinen Auftrag. Die Obliegenheitsüberwachung ist im Regelfall auch nicht beauftragt.
Die Einsichtnahme in die Lohnabrechnung gibt ihm aber keine weiteren Informationen als die, ob der Drittschuldner richtig gerechnet hat oder beim Schuldner zu prüfen, ob er den aktuellen Arbeitgeber angegeben hat und noch an der angezeigten Anschrift wohnt.
Wie gesagt, beides ist nicht Aufgabe des Treuhänders.

Ich halte es deshalb für ein stumpfes Schwert, zumal der Schuldner im Falle eines entsprechenden Antrages leicht nachweisen könnte, dass es zu keiner Gläubigerbeeinträchtigung gekommen ist.

Nichts desto trotz würde ich mir in diesem Fall gar nicht erst die Mühe der Diskussion mit der Treuhänderin machen, sondern sie mit dem Papier (bei mir würden in der Zeit gut 120 Seiten herauskommen) das Fax zur besten Bürozeit verstopfen. Sie hat dann die Unterlagen, aber selbst auch die Kosten und den Ärger, dass das Gerät über eine lange Zeit blockiert war. Rache ist süß.
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Insokalle

Re: Mitteilungspflicht
« Antwort #6 am: 21. Februar 2012, 10:29:29 »

"Die Einsichtnahme in die Lohnabrechnung gibt ihm aber keine weiteren Informationen als die, ob der Drittschuldner richtig gerechnet hat oder beim Schuldner zu prüfen, ob er den aktuellen Arbeitgeber angegeben hat und noch an der angezeigten Anschrift wohnt.
Wie gesagt, beides ist nicht Aufgabe des Treuhänders."

Es ist zumindest sein Recht, diese Fragen zu stellen und die Obliegenheit des Schuldners, sie zu beantworten.
Es reicht ja auch. Aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners bekommt er die abgetretenen, pfändbaren Bezüge. Dem TH wird überwiegend das Recht zugesprochen, diese Beträge beim Arbeitgeber einzuklagen. Damit er dies kann, muss er sie überprüfen.

Ungeachtet dessen bin ich auch der Meinung, dass ein Versagungsantrag - wenn er denn überhaupt gestellt wird - keinen Erfolg haben wird.
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