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Autor Thema: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches  (Gelesen 2933 mal)

kessi77

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  • Beiträge: 6
Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« am: 14. August 2012, 22:42:42 »

Hallo zusammen,

auch ich befinde mich nun endlich nach 2,5 Jahren in der Wohlverhaltsphase - mein Ehemann bereits ein Jahr länger, obwohl wir beide Ende 2009 gestartet sind. Wahrscheinlich liegt es daran, dass ich der Regelinsolvenz unterliege und er ein Verbrauchinsolvenzverfahren bestreitet.

Nun zu meiner Frage. Wie der Name schon sagt, kann Vermögen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht vorhanden war bzw. erst im Laufe des Verfahren entsteht, nachträglich verteilt werden. Weder bei meinem Mann noch bei mir sind im Rahmen der Beschlüsse über die Einstellung der Verfahren Nachtragsverteilungen angekündigt worden. Da wir ja nunmehr wieder im eingeschränkten Rahmen über unser "Vermögen" verfügen dürfen, bekommen wir Steuerbescheide direkt zugesandt. Die Festsetzungen der letzten Jahre stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und ich werde in nächster Zeit, die Änderung von Bescheiden beantragen, die zu  Steuererstattungen führen werden. Da das Finanzamt dann kein Gläubiger mehr ist, ist auch nicht mit Verrechnungen zu rechnen.

Wie weit bin ich durch das Steuergeheimnis geschützt? Wir werden die Steuerbescheide ja direkt erhalten. Rein technisch sollte doch kein anderer Kenntnis vom Inhalt erhalten? Wenn dem so wäre, könnte (rein technisch) auch keine Nachtragsverteilung angeordnet werden. Darf das Finanzamt während ich mich in der WPV befinde, jemand anderem (außer uns) Auskunft erteilen? Wie lange kann Nachtragsverteilung angeordnet werden, also gibt es Fristen, die ggf. auch über das Verfahren hinaus gelten?

Diese Fragen sind rein hypothetisch - weil ich werde einen Teufel tun und meine Restschuldbefreiung riskieren, in dem ich nicht selber Auskünfte erteile, sofern ich dazu aufgefordert werde. Auch so eine Frage... muss ich selber, also unaufgefordert die Steuerbescheide an den Verwalter schicken?

Inwieweit ist die rechtliche Geschichte hinsichtlich von Steuererstattungen überhaupt ausgeknauscht? Von meinem Gehalt werden unter Berücksichtigung von zwei unterhaltspflichtigen Personen, Gelder einbehalten und an den Insolvenzverwalter überwiesen. Da ich die Steuerklasse 3 habe, werden Freibeträge bei der Lohnsteuerberechnung ja doppelt berechnet und ich zahle dadurch weniger Lohnsteuer als ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse 4. Dadurch habe ich ein höheres Nettoeinkommen und es kann bei mir mehr gepfändet werden, als bei einem Arbeitnehmer mit Steuerklasse 4. Durch die Rente meines Mannes, die ja nicht vom Lohnsteuerabzug betroffen ist, wird das Familieneinkommen erhöht und es könnte, wenn ich nicht genug Werbungskosten, Sonderausgaben usw. geltend mache, zu einer Steuernachzahlung kommen, so dass wir rein technisch weniger als das pfändungsfreie Einkommen haben - das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein?  

Vielen Dank für Eure Antworten :)



« Letzte Änderung: 14. August 2012, 22:44:15 von kessi77 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« Antwort #1 am: 15. August 2012, 18:32:29 »

Deshalb sollten Sie prüfen, ob nicht ein Steuerklassenwechsel mehr Vorteile für Sie bringt.
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Insokalle

Re: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« Antwort #2 am: 15. August 2012, 19:28:18 »

Und den Nachteil der Gefahr der Versagung der RSB bei einem Steuerklassenwechsel (s. BGH) gleich mit prüfen.
Wir haben hier erst kürzlich die Problematik Steuern bei Rentenpfändung angerissen, s.dort.

Nachtragsverteilung ist möglich für Vermögenswerte, die nachträglich bekannt werden und die zur Insolvenzmasse gehören würden. Das bedeutet, Steuererstattungsansprüche, die auf Zeiträume nach Verfahrensaufhebung entfallen, können nicht unter die Nachtragsverteilung fallen. Deswegen verstehe ich Ihr Problem nicht.

Sicher gilt das Steuergeheimnis auch in der Insolvenz. Nur was hilft das? Sie sind auf Nachfrage dem TH zu Auskünften verpflichtet.
Wird die Nachtragsverteilung über einen Steuererstattungsanspruch angeordnet, der vor Verfahrensaufhebung entstand, dann gehört der zur Masse und das FA muss diesbezgl. dem TH Auskünfte erteilen.

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Der_Alte

  • Gast
Re: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« Antwort #3 am: 15. August 2012, 21:44:53 »

Zitat
Und den Nachteil der Gefahr der Versagung der RSB bei einem Steuerklassenwechsel (s. BGH) gleich mit prüfen.
Wir haben hier erst kürzlich die Problematik Steuern bei Rentenpfändung angerissen, s.dort.

Der allerdings bei einem Wechsel in die Steuerklasse 4 nicht droht. Denn es ist keine ungerechtfertigte Gläubigerbenachteiligung, wenn man entsprechend dem Einkommen Steuern zahlt. Gläubiger können nicht verlangen, dass man durch eine für die Gläubiger günstigere Steuerklasse monatlich zuwenig Steuern zahlt und später eine deutliche Nachzahlung entsteht.
Der BGH hat nur die willkürliche Steuerklassenwahl beanstandet, also die deutliche Überzahlung von Steuern z.B. durch Wahl der Steuerklasse 5 durch den Schuldner.
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Insokalle

Re: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« Antwort #4 am: 16. August 2012, 18:39:29 »

Ich würde das Risiko trotzdem nicht eingehen, dafür steht zu viel auf dem Spiel. Das Argument mit der Steuerzahlung überzeugt mich nicht, damit ließe sich sonst jeder Wechsel rechtfertigen.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« Antwort #5 am: 16. August 2012, 19:38:11 »

Das von Ihnen beschriebene Risiko ist in allen BGH-Entscheidungen zu dieser Frage, die ich im Netz gefunden habe, immer auf die Frage beschränkt, ob unzulässigerweise die Steuerklasse V durch den Schuldner gewählt wurde.
Es wird auch insoweit nicht verlangt, dass der Schuldner in die für die Gläubiger noch günstigere Steuerklasse III wechselt, sondern, wie z.B. in IX ZB 65/07 in Randnr. 3. "... Hat er - wie im vorliegenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen." ein Wechsel in die Steuerklasse IV erwartet.

Der Wechsel in die Steuerklasse IV kann schon deshalb nicht sachlich ungerechtfertigt sein, weil der Gläubiger bei einem in Steuerkombination III / V befindlichem Schuldner(ehepaar) pfändbares Einkommen von einem unbeteiligten Dritten, nämlich dem Ehepartner erlangt. Denn der Ehepartner verzichtet durch Übergabe des steuerlichen Freibetrags auf eigenes Einkommen zugunsten des anderen Ehegatten. Damit bedient sich der Gläubiger bereits zu Unrecht. Weiterhin ist dieser Ehepartner Schuldner der Steuernachforderung, die sich aus der Steuerklassenwahl ergeben hat. Darauf muss sich der nicht betroffene Ehegatte nicht einlassen, sondern kann verlangen, dass eine Steuerklasse gewählt wird, die diesen Ehegatten nicht beeinträchtigt.
Aus diesem Grund kann ein Wechsel in die Steuerklasse IV nicht unzulässig sein und auch keinen Versagensantrag begründen.
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Insokalle

Re: Nachtragsverteilung - Fristen und Ähnliches
« Antwort #6 am: 16. August 2012, 20:09:48 »

verstehe den Beitrag nicht
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