"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Nebenjob ?  (Gelesen 2769 mal)

Gimli1972

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7
Nebenjob ?
« am: 31. Juli 2007, 17:56:27 »

Hallo,

habe eine Frage.

Ich habe eine Vollzeittätigkeit, bei der ich knapp unter der Pfändungsgrenze verdiene.  Meine Frau hat jetzt einen Nebenjob angeboten bekommen, bei dem sie zwischen 350,- und 400,- EURO verdienen wird.

- Wie ist dies zu handhaben ?
- Muß das dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden ?
- Wird der Betrag zu meinem Einkommen gerechnet und zusammen veranschlagt ?

Schon einmal vielen Dank.

Gruß
Gimli1972

P. S.  Wir haben keine Privatinsolvenz sonder eine Regelinsolvenz.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Nebenjob ?
« Antwort #1 am: 31. Juli 2007, 19:07:25 »

Wie Feuerwald schon ausführte, dass ist für die Erfüllung der Obliegenheiten in der sog. Wohlverhaltensphase unerheblich.
Aber ich werde es mir merken.  :wink:

Vom Grunde her müssen Sie dem TH  zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Frau keine Auskünfte geben.

Ein Gläubiger oder der TH könnte bei Kenntnis Antrag auf teilweise Berücksichtigung stellen.

Die Einkommen werden auf keinen Fall zusammengerechnet.

Zitat
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

     1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit                                        abzulehnen;
     2.    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
     3.    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,
              keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht
              und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge
              und sein Vermögen zu erteilen;
     4.    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2007, 19:09:50 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz