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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung  (Gelesen 4230 mal)

PleiteCGN

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Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« am: 26. November 2013, 14:14:19 »

Hallo zusammen,

angenommen jemand ist seit 2010 in der IK, seit 09/2012 in der WVP und reicht die Steuererklärung für 2011 erst im Januar 2013 ein.
Der TH fordert schriftlich die Überweisung der Steuererstattung auf das Aderkonto an.
Die Steuererstattung in Höhe von 4500 € wird an den TH überwiesen.
Weil der Insolvente in seiner Steuerklärung falsche Angaben gemacht hat, die dem Finanzamt erst durch Dritte bekannt werden (Dritte werden zur Versteuerung aufgefordert, Dritte stellt den Sachverhalt dar, Fin-Amt schaut sich Unterlagen genauer an), ergeht ein korrgierter Steuerbescheid für 2011 und die Insolvente soll 1600 € an das Finanzamt zurückzahlen.

Muss sie das aus eigener Tasche zahlen oder kann der TH das "ausgleichen"?
Sprich, wann werden Pfändungen verteilt?

Gruß
PleiteCGN
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Der_Alte

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Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #1 am: 26. November 2013, 19:08:16 »

Wer hat denn an den TH überwiesen, Schuldner oder Finanzamt?
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tomwr

Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #2 am: 27. November 2013, 00:03:54 »

Hört sich für mich erstmal an wie eine Episode aus "dumm gelaufen".
Normalerweise beantragt der IV/TH eine Nachtragsverteilung für Steuerrückzahlungen für Zeiträume im Insolvenzverfahren. Das Problem ist, dass es vermutlich um eine Falschdeklaration von Einkünften (vermutlich aus Selbständigkeit ?) seitens des Schuldners geht. Wenn es aufgrund von Arbeitslohn wäre, würde ja der AG den Anteil der Steuerzahlung ermitteln.

Wenn ein Schuldner da falsche Angaben macht, die zu einer NVT führen und dann hinterher sich die Sachlage ändert dann geht das vermutlich zu Lasten des Steuerschuldners. Überhaupt stellt sich die Frage, wieso der Schuldner eine Steuererklärung für 2011 eingereicht hat, wo doch der IV in der Pflicht steht. Und warum die Erklärung so ausgefüllt wird, dass eine hohe Nachzahlung rauskommt, von der der Schuldner überhaupt nichts hat, weil sie voll in den Insolvenzbeschlag fällt.

Wenn der IV die Erklärung falsch ausgefüllt hat, wäre das sicherlich sein Risiko. Letztlich sollte man im Verfahren grundsätzlich wenn irgend möglich so steuern, dass es zu keiner Rückerstattung kommt. Das rechnet sich auch nicht für den Schuldner. Denn wäre die Steuer korrekt abgeführt worden, würde sich das netto erhöhen, an dem der Schuldner ja nicht unwesentlich (zu mindestens 30% nach den Pfändungsregelungen) beteiligt ist. Zuviel Steuer abzuführen ist nachteilig für den Schuldner, weil er von einer Rückerstattung nicht profitiert, weil sie zu 100% in den Insolvenzbeschlag fällt.
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PleiteCGN

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Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #3 am: 27. November 2013, 13:29:31 »

Im vorliegenden Fall hat der Insolvente die Steuererklärung erst im Januar 2013 eingereicht. Offensichtlich, weil er dachte er könne so das Geld behalten (Ende Inso 09/2012, seitdem WVP). Er musste dann das Geld von seinem Konto an den TH überweisen (TH hatte davon Kenntnis erlangt, weil es Stress wg. Anlage U und Nachteilsausgleichserklärung gab).
Rückzahlung deshalb, weil er die Anlage U eingereicht hatte und der Trennunsunterhalt auch tatsächlich von Finanzamt in Abzug gebracht wurde. Erst durch Protest des Unterhaltsempfängers hat sich das FinAmt die Anlage nochmal vorgenommen und festgstellt, dass dort die Unterschrift des Unterhaltsempfängers fehlt.
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Maurice Garin

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Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #4 am: 27. November 2013, 13:59:05 »

Im vorliegenden Fall hat der Insolvente die Steuererklärung erst im Januar 2013 eingereicht. Offensichtlich, weil er dachte er könne so das Geld behalten (Ende Inso 09/2012, seitdem WVP). Er musste dann das Geld von seinem Konto an den TH überweisen

Gab es denn einen Beschluß über die Nachtragsverteilung? Falls ja, muß der IV den Rückzahlungsbetrag m.E. nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Wenn nicht, dann hätte er die ursprüngliche Erstattung gar nicht fordern dürfen. Und dann könnte es kompliziert werden. 
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tomwr

Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #5 am: 27. November 2013, 18:40:19 »

So optimistisch sehe ich das nicht. Versuchen kann man ja, so zu argumentieren.

Im Jahre 2009 gab es ein Urteil des BFH, nachdem eine Bank eine unberechtigte Steuererstattung nicht an das Finanzamt zurückerstatten muss, nachdem es diese an den IV des Schuldners weitergeleitet hatte. Siehe Pressemitteilung Nr.8 vom 27.01.2010:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=20596

Man kann es auch mit einer normalen Pfändung vergleichen, wenn ein Gläubiger aufgrund einer Pfändung das Guthaben aus einer Steuererstattung einzieht, sehe ich hier nicht die Verpflichtung nachträglich in die Bresche zu springen, wenn die Erstattung unrechtmäßig war, der Gläubiger also verpflichtet wäre es zurückzuzahlen.

Im Insolvenzverfahren sind Aufrechnungen allgemein nicht zulässig und eine angeordnete oder vorbehaltene NV ist ja die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für freiwerdendes Vermögen nach Ende des Verfahrens. In dem Sinne muss man Forderung und Rückforderung trennen - vor allem wenn ein größerer Zeitraum zwischen beidem liegt. Mein Vermieter hatte auch eine Nebenkostenrückzahlung doppelt veranlaßt. Nach Verfahrenseröffnung wurde die Forderung trotzdem zur Insolvenzforderung. §812 BGB begründet einen Anspruch demjenigen gegenüber, der die Zahlung erhalten hat. Das ist mal zunächst der Schuldner und nicht der IV.

Siehe auch
Zitat
§35 Rz.44
Wird etwas im Laufe des Verfahrens unpfändbar, entfällt der Insolvenzbeschlag nicht nachträglich (KBP-Holzer §35 Rn.18, BK-Breutigam §36 Rn.1).
« Letzte Änderung: 27. November 2013, 18:44:10 von tomwr »
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Maurice Garin

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Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #6 am: 27. November 2013, 22:30:22 »

NV ist ja die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für freiwerdendes Vermögen nach Ende des Verfahrens.

Die NTV betrifft Vermögen, dass zur Insolvenzmasse gehört. Dazu gehören auch Steuererstattungsanprüche, die vor Aufhebung des Verfahrens begründet waren. Im vorliegenden Fall ist der Steuererstattungsanspruch im Jahr 2011 begründet und zum 31.12.2011 steuerlich entstanden. Aber halt nur in der Höhe des tatsächlich festzusetzenden Erstattungsanspruches. Zur Masse kann also nur der "richtige" Steuererstattungsanpruch gehören. Der übersteigende, "falsche" Erstattungsbetrag stellt keine echte Forderung der und kann damit nicht zur Masse gehören. Da die Steuer für 2011 zunächst falsch festgesetzt wurde, hat der IV damit einen Betrag erhalten, der über den der Masse zugehörigen Anspruch hinausgeht. Die Masse ist somit ungerechtfertigt bereichert. Und das muß der IV wieder herausrücken. M.E. ist § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hier noch anzuwenden, ansonsten die Vorschriften des BGB.

Eine andere Frage ist, wer den Anspruch gegen den IV hat. Das Finanzamt direkt oder der Schuldner, der erstmal an das FA zahlen muß. Hier hat offensichtlich der Schuldner direkt an den IV bezahlt. Da ist schonmal fraglich, warum eigentlich.
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Insokalle

Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #7 am: 28. November 2013, 17:51:32 »

Zitat
Die NTV betrifft Vermögen, dass zur Insolvenzmasse gehört. Dazu gehören auch Steuererstattungsanprüche, die vor Aufhebung des Verfahrens begründet waren.

So ist es. Irgendwelche unpassenden Kommentarauszüge abzuschreiben, macht nicht viel Sinn. Das Dreiecksverhältnis sehe ich auch so wie Garin. Nur, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, kann mE § 55 InsO nicht mehr greifen. Dann wäre eine Rückzahlung über § 812 BGB zu überlegen.
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tomwr

Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #8 am: 28. November 2013, 18:59:10 »

So ist es. Irgendwelche unpassenden Kommentarauszüge abzuschreiben, macht nicht viel Sinn. Das Dreiecksverhältnis sehe ich auch so wie Garin. Nur, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, kann mE § 55 InsO nicht mehr greifen. Dann wäre eine Rückzahlung über § 812 BGB zu überlegen.

Ich würde keine 100 EUR darauf wetten, dass der Schuldner vom IV eine Zahlung zurückerhält.

Durch den Zugang der Zahlung hat der Schuldner Vermögen erlangt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dabei unbeachtlich, ob die Zahlung generell pfändbar ist denn spätestens nach Ablauf der Fristen in §850k wird daraus wieder pfändbares Vermögen. Nichts anderes gilt hier für die erhaltene Steuererstattung. Da kann man sich nicht im Nachhinein auf eine falsche Berechnung berufen. Der Schuldner hat Vermögen erhalten und der Zahlungsgrund war die Rückerstattung von Steuern. Somit greift die NV und diese Forderung gehört in vollem Umfang zu Insolvenzmasse.

Es kann dahingestellt sein, ob das FA im Falle der direkten Zahlung an den IV eine Rückzahlung verlangen könnte, spätestens durch die Auszahlung an den Schuldner und Weiterreichung durch den Schuldner an den IV hat der IV mit der Rückforderung des FA an den Schuldner nichts mehr zu tun. Man könnte vielleicht einwenden, dass es unbillig wäre aber ein Insolvenzverfahren ist halt kein Zuckerschlecken und durch die besondere Dimension im unehrlichen Verhalten des Schuldners (geplantes Verheimlichen) wird das wohl kaum zu begründen sein.
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Insokalle

Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #9 am: 28. November 2013, 19:53:20 »

Zitat
Ich würde keine 100 EUR darauf wetten, dass der Schuldner vom IV eine Zahlung zurückerhält.
Würde ich wahrscheinlich auch nicht, aber aus anderen Gründen.

Der Rechtsgrund für die Zahlung könnte weggefallen sein oder gar nicht entstanden sein, je nach Falllage. Das Bereicherungsrecht fragt eigentlich nicht nach dem warum.
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tomwr

Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #10 am: 29. November 2013, 17:56:22 »

Hier nochmal ein anderes Urteil in ähnlicher Sache.

BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 21/10 (veröffentlicht am 27.4.2011)

Zitat
Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - Begleichung der auf Neuerwerb anfallenden Einkommensteuer aus insolvenzfreiem Vermögen

Gelangt pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, liegt allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit ist.
http://www.sis-verlag.de/archiv/4092-bfh-einkommensteuer-fuer-lohneinkuenfte-nach-insolvenzeroeffnung-keine-vorrangig-zu-befriedigende-masseverbindlichkeit

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abgeführt hatte und es zu einer Nachzahlung an das FA kam bei der Jahreserklärung. Das sollte der Insolvenzmasse aufgelastet werden, weil diese von höheren Nettobeträgen profitiert hat. Dem wurde eine klare Absage erteilt.

Zitat
cc) Für die Einkommensteuer, die auf einen Neuerwerb anfällt, ist keine abweichende Betrachtung geboten. Diese Einkommensteuer führt ebenso wie die Aufwendung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu einer mit einem Neuerwerb in Verbindung stehenden Verbindlichkeit und ist somit grundsätzlich aus dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zu begleichen (Maus, ZInsO 2001, 493; Frotscher, a.a.O.; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 60 Rz 5).

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn - wie vorliegend - die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer nicht ausreicht, um die endgültige Jahreseinkommensteuer abzudecken. Dabei ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer durch die Wahl der Steuerklasse die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen kann. Maßgeblich für die Berechnung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer i.S. des § 850e ZPO ist die vom Insolvenzschuldner vorgelegte Lohnsteuerkarte mit den eingetragenen Merkmalen zur Steuerklasse oder Freibeträgen. Die Folge, dass der Insolvenzschuldner mit der Wahl der Steuerklasse entweder der Masse oder sich selbst - im Bereich des unpfändbaren Arbeitseinkommens - auf Kosten des Steuergläubigers mehr Vermögen zuwenden kann, ist im System angelegt.

Oder nehmen wir den anderen Fall, die Jahressteuer wird abweichend festgesetzt aufgrund einer steuerlichen Nachprüfung aus sagen wir mal aufgefallener Steuerverkürzung. Und das wird 2 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt. Ist das dann noch verrechnungsfähig ? Muss die Insolvenzmasse das zurückerstatten weil sie vorher eine zu hohe Zahlung erhalten hat die nicht nach den korrekten Gegebenheiten ermittelt wurde ? Wo zieht man da ein Grenze ? 3 Jahre ? 12 Monate ? 3 Monate ?

Grundsätzlich bezieht sich die NV nur auf Erträge aus einer Steuerrückzahlung. Bei andere Argumentation müsste man ja dann auch selbst bei einer Nachzahlung an das Finanzamt Geld vom IV/TH oder den Gläubigern erhalten (anteilig). Gerade das ist aber im Insolvenzrecht nicht vorgesehen und daher wird zwischen Forderungen aus einem Steuerverhältnis und Verbindlichkeiten sauber unterschieden. Die Grenze liegt hier m.E. in den Fristen, in denen man noch eine (teilweise) Unpfändbarkeit beantragen könnte. Innerhalb dessen könnte auch eine Berichtigung erfolgen. Kommt die Berichtigung zu spät aus welchen Gründen auch immer scheidet eine Verrechnung aus auch wenn es den gleichen Steuerzeitraum betrifft.
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Maurice Garin

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Re: Neuberechnung Steuer- Nachzahlung
« Antwort #11 am: 30. November 2013, 11:01:37 »

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abgeführt hatte und es zu einer Nachzahlung an das FA kam bei der Jahreserklärung. Das sollte der Insolvenzmasse aufgelastet werden, weil diese von höheren Nettobeträgen profitiert hat. Dem wurde eine klare Absage erteilt.


Sie vermischen wieder mal völlig unterschiedliche Sachverhalte und koppeln das mit der Ihnen eigenen Rechthaberei. Da sich bereits früher gezeigt hat, dass eine Diskussion mit Ihnen insoweit sinnlos ist gebe ich Ihnen hiermit uneingeschränkt Recht und belasse es dabei.
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