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Autor Thema: Pfändung Jahressonderzahlung / Weihnachtsgeld  (Gelesen 3703 mal)

Planlos

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Pfändung Jahressonderzahlung / Weihnachtsgeld
« am: 06. November 2014, 16:25:26 »

Hallo,

umso weiter die WVP voran schreitet umso wilder wird unsere Treuhänderin. Dabei bin ich so oder so schuldenfrei am Ende oder kurz vorher, weil monatlich ordentlich etwas zu pfänden ist.
Es gibt ja dieses Sparkassen Urteil, wonach das Weihnachtsgeld eben kein solches ist, sondern voll pfändbar. Weil es an Bedingungen geknüpft war. Im öffentlichen Dienst wird dies wohl auch so angewendet.
Ich arbeite in der freien Wirtschaft und bekomme ein 13. Gehalt, gedacht natürlich als Weihnachtsgeld, genannt Jahressonderzahlung, an keine Bedingung geknüpft. Laut TV wird dies nur für Zeiten ohne Lohnfortzahlung gekürzt.
TH hat sich das komplette Netto eingefordert und mein AG kommt dem nach. Rund 1300 an mich (normales Netto wie sonst auch) und rund 1400 Euro an die TH?
Das kann doch nicht in Ordnung sein???

Vielen Dank und Gruß

planlos
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tuscanyleas

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Re: Pfändung Jahressonderzahlung / Weihnachtsgeld
« Antwort #1 am: 05. Februar 2015, 15:56:19 »

Vom Weihnachtsgeld wird alles gepfändet bis auf 500€ netto.

Die 500 kannst du behalten....zusätzlich zu deinem unpfändbaren Einkommen.

Es müsste aber in der Gehaltsabrechnung auch als solches ausgewiesen sein.

Sonderzahlungen wie Prämien, Erfolgsbeteiligungen und dummerweise eben deine JAHRESSONDERZAHLUNG sind voll pfändbar

Dein AG sollte die Jahressonderzahlung, gedacht als Weihnachtsgeld, auch so in der Gehaltsabrechnung deklarieren.

Ebenso auch das Urlaubsgeld.

So lange das nicht passiert wandert die nächste Knete wieder in den TH-Rachen. :coffee:
« Letzte Änderung: 05. Februar 2015, 16:04:36 von tuscanyleas »
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Der_Alte

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Re: Pfändung Jahressonderzahlung / Weihnachtsgeld
« Antwort #2 am: 05. Februar 2015, 19:55:24 »

Da hat der Arbeitgeber allerdings falsch gerechnet. Selbst wenn es kein Weihnachtsgeld ist und damit voll der Pfändung unterliegt, ist es doch nach den Vorschriften des § 850 c ZPO zu berechnen. Und das heißt, dass (ich nehme mal eine unterhaltsberechtigte Person an) von den insgesamt 2700 Netto nur 630,83 ³ an die TH abzuführen gewesen wären.

Bleibt nur den Arbeitgeber aufzufordern, den zuwenig ausgezahlten Betrag nachzuzahlen. Soll er doch zusehen, wie er das Geld von der TH zurückbekommt.
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