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Autor Thema: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen  (Gelesen 3089 mal)

tomasgran

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Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« am: 18. April 2011, 16:36:03 »

Hallo
Haben der Treuhänderin mitgeteilt das meine Tochter (volljährig in Ausbildung)Unterhalts berechtigt ist, festgestellt durch ARGE und Jugendamt
hat aber weiterhin die Beträge ohne Unterhaltspflichtgen berechnet, habe eine Vereinbarung das die Treuhänderin nicht an den Arbeitgeber geht sondern an Hand der Lohnabrechnung den Betrag berechnet
Was kann bzw. muss ich tun um das zu viel bezahlte Geld wieder zurück zu bekommen.
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Achdujeh

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Re: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« Antwort #1 am: 18. April 2011, 16:53:41 »

Hallo,

erstmal zum Verständnis: die TH berechnet anhand der Lohnabrechnungen, die ihr von dir regelmäßig zugesandt werden? Danach teilt sie dir das Ergebnis der Berechnungen mit und du zahlst dann an die TH?

Grundsätzlich muss die TH davon ausgehen, dass bei Kindern, auch bei volljährigen Kindern in Ausbildung,  eine Unterhaltspflicht besteht. Ein Indiz wäre z.B., dass für ein Kind Kindergeld gezahlt wird.

Ist sie nicht damit einverstanden, muss sie einen anderslautenden Beschluss des Gerichts bewirken.

Treuhänder sind generell nicht ermächtigt, die Unterhaltspflicht festzulegen!

Wenn die Unterhaltspflicht also sicher besteht, dann müsste jetzt neu berechnet werden, wie hoch der Betrag wirklich gewesen wäre, der hätte abgeführt werden müssen.

Dass TH Geld selber wieder herausrücken, was auf ihrem Konto ist, dürfte wohl eher  selten sein. Man könnte aber die Überzahlung mit den noch zu leistenden Zahlungen verrechnen. Jedenfalls, solange die TH weiterhin bereit ist, auf die sog. Offenlegung der Abtretung beim Arbeitgeber zu verzichten.

Sollte sie dies jedoch nachtträglich noch tun, dann bliebe wohl nur der Rechtsweg übrig.

FG Achdujeh
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tomasgran

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Re: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« Antwort #2 am: 18. April 2011, 17:02:14 »

hallo
es wird Kindergeld bezahlt.

die Vereinbarung wurde von der TH aufgesetzt.

Hat letzte Woche für 2010 das Geld erhalten nach Drohungen
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Angestellte80

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Re: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« Antwort #3 am: 26. April 2011, 15:02:27 »

hallo
es wird Kindergeld bezahlt.

die Vereinbarung wurde von der TH aufgesetzt.

Hat letzte Woche für 2010 das Geld erhalten nach Drohungen

sorry aber wenn du in ganzen Sätzen schreiben würdest, könnte man das Anliegen etwas besser verstehen und auch eine Antwort schreiben! Aber anhand von so halben Sätzen gestaltet sich das schwierig!  :sad:
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Viele Grüße

Angestellte80
 

tomasgran

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Re: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« Antwort #4 am: 26. April 2011, 15:56:58 »

ich weiß nicht was da nicht zu verstehen gibt
1. kindergeld wird bezahlt.
2. die TH hat die Vereinbarung aufgesetzt, das die TH den pfändbaren Betrag berechnet nach Erhalt der laufenden Lohnabrechnung.
3. Die TH erkennt die Unterhaltspflicht nicht an obwohl eine Jugendamtsurkunde vorliegt ( ist gleichgestellt wie ein Titel gegen mich).
4. Letzte Woche hat die TH das Geld für 2010 nach massiven Drohungen von mir erhalten
 
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Insokalle

Re: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« Antwort #5 am: 26. April 2011, 16:34:30 »

Unabhängig von der Rechtslage:
Es ist keine gute Idee, den pfändbaren Betrag durch den TH errechnen lassen. Wer die Berechnung dann auch nicht überprüft oder überprüfen lässt, dem kommt fast jede Hilfe zu spät. Berechnen Sie ab sofort den pfändbaren Betrag selbst oder beauftragen Sie jmd. damit, was ich ohnehin für sinnvoller erachte.
Dann verlangen Sie evtl zuviel gezahlte Beträge zurück. Überlegen Sie, ob Sie sich beim Insolvenzgericht beschweren.
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Achdujeh

  • Gast
Re: Rückforderung von falsch berechneten Beträgen
« Antwort #6 am: 26. April 2011, 17:44:38 »

ich weiß nicht was da nicht zu verstehen gibt
Wenn man Hilfe von anderen haben will, kann man sich schon um ausformulierte Sätze bemühen.

3. Die TH erkennt die Unterhaltspflicht nicht an obwohl eine Jugendamtsurkunde vorliegt ( ist gleichgestellt wie ein Titel gegen mich).
Die TH hat nichts an- oder abzuerkennen. Diese Entscheidung trifft allein das Insolvenzgericht.

Möglicherweise könnte ein Hinweis auf das Gericht die TH bewegen, noch einmal nachzudenken. Es gibt allerdings zwei Probleme dabei. Die TH könnte dauerhaft angesäuert sein. Und sie könnte sich genötigt sehen, dem Arbeitgeber die Abtretung offenzulegen. Wenn beides kein Problem ist, würde ich den Weg zum Insolvenzgericht gehen.

FG Achdujeh
Gespeichert
 
 

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