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Autor Thema: selbständig, wie läuft das mit der pfändung?  (Gelesen 9401 mal)

torstenzebra

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selbständig, wie läuft das mit der pfändung?
« am: 11. April 2007, 08:55:21 »

ich befinde mich in der wohlverhaltensphase und muss nach der pfändungstabelle abführen, welcher pflicht ich auch gerne nachgehen werde.
nur wer kann mir sagen wie das vor sich geht?
ich setze nicht jeden monat gleich viel um, teilweise sehr wenig, teilweise aber auch mehr.
kann ich einen jahresdurchschnitt zu grunde legen?
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Feuerwald

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selbständig, wie läuft das mit der pfändung?
« Antwort #1 am: 11. April 2007, 11:07:30 »

Eine Pfändung gibt es in der Wohlverhaltensphase nicht.
Es gibt eine Abtretung, § 287 InsO
und einen Treuhänder, § 292 InsO.

Einkünfte aus einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit werden jedoch nicht von dieser Abtretung des Treuhänders erfasst.

Der Gesetzgeber hat daher folgendes vorgesehen:

§ 295 InsO ... (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

und mit diesem weisen Spruch die Menschheit im Regen stehen lassen.

Die wohl herrschende Meinung geht dahin, dass der Selbständige in der Wohlverhaltensphase einen Pfändungsbetrag zu ermitteln, der dem aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (angemessenes Dienstverhältnis) entsprechen soll und diesen an den Treuhänder abzuführen hat. Die tatsächlichen Umsätze und Einkünfte des Selbständigen sind also nicht die Grundlage, um den zu entrichtenden Pfändungsbetrag zu ermitteln.  

Eine sehr vereinfachtes Beispielt:
Der Schuhfachverkäufer, der bspw. vor seiner Insolvenz mit monatlich 100,- Euro gepfändet wurde und nunmehr in der Wohlverhaltensphase ein eigenes Schuhgeschäft betreibt, würde   dem § 295 Abs. 2 InsO genügen, wenn entsprechend diese 100,- Euro monatlich entrichtet würden, ganz unabhängig vom Ertrag.

Es gibt aber auch andere Meinungen und es kommt wohl auch  darauf an, welcher Art die Selbständigkeit ist. Bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten (ein Auftraggeber, Fixum, Provision)  könnte auch ganz normal nach §§ 850f ZPO  gearbeitet werden.

Haben Sie sich mit Ihrem Treuhänder über diese Frage und den § 295 Abs. 2 InsO schon einmal unterhalten ?

MfG
Feuerwald


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