Hallo,
also ich habe mich mal näher mit dem Thema beschäftigt und bei meinem zuständigen Insolvenzgericht angerufen weil ich hier im Forum darauf aufmerksam gemacht wurde.
Tatsache ist laut Gericht: Das auf Antrag eines Insolvenzgläubigers in der Wohlverhaltsperiode eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird hierfür muss keine vorsätzlich begangene Handlung vorliegen. Der Schuldner wird vom Gericht über Ausfertigung dieser Ausfertigung benachrichtigt. Sofern der Schuldner RSB beantragt hat darf in der Wohlverhaltensperiode nicht vollstreckt werden. Sofern die RSB nach der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist kann der Gläubiger munter drauf los vollstrecken, falls die RSB erteilt wurde darf der Gläubiger nicht mehr vollstrecken (kann den Titel die Toilette runter spülen) sofern es sich hier bei um keine vorsätzlich begangene Handlung handelt.
Die festgestellte und in der Tabelle eingetragene Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger auf Antrag eine vollstreckbare Urkunde anfordern. (§178 Abs.3 InsO)
Frage mich hier ehrlich gesagt nach dem Sinn wieso wartet man nicht bis die RSB vetrsagt oder erteilt wurd emit einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung??? Klar dann hat der Gläubiger schon etwas in der Hand... Dies kann abe auch Ärger für den Schuldner beeuten sprich der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung, es liegt keine vorsätzliche Handlung vor und die RSB wurde erteilt und nun ist dre Gläubiger trotzdem der Ansicht vollstrecken zu dürfen heisst für den Schuldner das er eine Vollstreckungsgegenklage führen muss diesen Ärger kann man sich aber echt sparen...
Hab hierzu noch etwas gefunden wenn die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, Nachricht an den Schuldner:
Wir erteilen den beantragten Auszug auch. Gleichzeitig schicken wir dem Schuldner nachfolgendes Schreiben:
Ihr Insolvenzverfahren wurde am gem. § 200 InsO aufgehoben.
Dem Gläubiger (0/lfd Nr. ) ist nunmehr, auf seinen Antrag vom ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt worden.
Aus diesem Grunde wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen :
Gem. § 294 Abs. 1 InsO ist die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger währender Laufzeit der Abtretungserklärung ( Wohlverhaltensperiode ) nicht zulässig. Erhalten Sie nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung ist eine Vollstreckung aus diesem neu erteilten Schuldtitel ebenfalls nicht mehr möglich.
Allerdings sind die Forderungen, die aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung festgestellt worden, davon nicht betroffen. Diese Forderungen können auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden.
Eure Meinung zu dem Thema ist gefragt.