Ja, die Entscheidung habe ich auch gelesen und die B 4 KG 1/10 R.
In letzterer steht:
„Von der grundsätzlichen Berücksichtigung der wegen anderer als Unterhaltsverpflichtungen (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II) gepfändeten Anteile des Einkommens ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der im laufenden SGB II-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann (so auch Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II RdNr 19 Stand Juli 2010; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 41; Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 17 f, Stand April 2008; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II RdNr 39a f, Stand Oktober 2010), weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Die gepfändeten Anteile des Einkommens sind unter diesen Voraussetzungen in gleicher Weise wie die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II vom Einkommen abzusetzen.“
D.h. selbst wenn man die Steuererstattung zu den bereiten Mitteln zählt, bleibt mE der Notausstieg über die Ausnahme. Auch die Entscheidung betrifft SGB II, ist vielleicht hier auch entsprechend anwendbar. Da das Insolvenzverfahren nicht so einfach rückgängig zu machen ist, halte ich die Ausnahme für erfüllt.
Zusammen mit der Entscheidung zum Erbe in der RSB, wo nur die Hälfte angerechnet wurde, die nicht an den TH ging, bin ich der Meinung, dass dementsprechend auch nur die Steuererstattung angerechnet werden darf, die beim Schuldner landet.
Falls die Schuldnerin die NTV im Grunde selbst herbeigeführt hat, weil sie den TH erst darauf gestoßen hat, würde ich das vorsichtshalber nicht extra erwähnen, man weiß nie, wohin sowas führen könnte.