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Autor Thema: Steuerrückzahlung  (Gelesen 9067 mal)

ANPERITORO

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Steuerrückzahlung
« am: 21. Mai 2007, 11:50:23 »

Hallo
Da ich neu bin, habe ich eine menge Fragen.
Das wichtigste für mich zu erst,: Steuerrückzahlung:
Ich binn seit Mai 2005 in der Wohlverhaltensphase, habe nun vom Finanzamt eine Steuerrückzahlung für 2006 zu erwarten. Als der Bescheid kam  war ein handschriftlicher Vermerk drauf, dass erst noch entschieden wird was mit dem Geld passiert, da habe ich mich bei meinem TH sofort telefonisch gemeldet und nachgefragt was mit dem Geld ist, die Antwort war, das würde jetzt uns zu stehen, aber nun war ich beim Finanzamt und der Sachbearbeiter welcher keine Ahnung mit Insolvenz und so hat, wollte von mir die Telefonnummer meines TH, und wurde am Telefon angewiesen, das Geld nun doch an den TH zu überweisen. Hat der TH das Recht dazu.
Wie ist das mit dem Geld, es ist ja von 2006, da war mein Einkommen unter dem Pfändungbetrag, erst in diesem Jahr habe ich höheres Einkommen, jedenfals auf dem Lohnschein, in die Hand bekomme ich das nicht, da bei mir ein Betriebs PKW abgerechnet wird, da wird mir vom Netto nochmal Geld abgezogen, was aber den TH nicht interresiert, er rechnet das volle Netto.
Mein TH wollte im Januar neue Verdienstbescheinigungen, habe ich auch zugesendet, anfang Mai bekam ich nun den Bescheid, dass ich ab Januar noch Geld an den TH überweisen muß, wieviel es wird bekomme ich noch zugesendet. Wird das immer so praktiziert?
Mein Mann ist auch in der WP, hat aber einen anderen TH., verdient aber auch etwas weniger.
Wir haben zwei Kinder. Mein TH rechnet für mich nur ein Kind als unterhaltsberechtigt an, er meint das andere würde bei meinem Man unterhaltberechtigt sein, wohingegen der TH meines Mannes
beide Kinder bei Ihm anrechnet, ist das auch von TH zu TH unterschiedlich???
Also das waren erst mal paar Fragen, hab noch jede Menge, aber das später.
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Feuerwald

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #1 am: 21. Mai 2007, 12:14:08 »

Meiner persönlichen Erfahrung und Meinung nach folgendes dazu:

Die Steuererstattung für den Zeitraum  n a c h  Aufhebung des Insolvenzverfahrens (in der sog. Wohlverhaltensphase) wird  n i c h t  von der Abtretung des Treuhänders erfasst, das hat das BGH unlängst festgestellt, der Treuhänder kann diese Steuererstattung nicht beanspruchen. Allenfalls kann für die Zeit des laufenden Insolvenzverfahren bis zur Aufhebung im Wege einer Nachverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Steuererstattung noch teilweise zur Insolvenzmasse gezogen werden.

Die Nichtberücksichtigung eines der beiden Kinder setzt meiner Meinung nach zwingend einen Beschluss durch das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO) voraus, der Treuhänder ist nicht befähigt darüber alleine zu entscheiden.  Gegen diesen Beschluss ließe sich dann ein Rechtsmittel einlegen.

Zudem obliegt es dem Arbeitgeber den pfändbaren Betrag zu berechnen und an den Treuhänder abzuführen. Der Arbeitgeber müsste dann ebenso auf einen Beschluss des Insolvenzgerichts bestehen, in dem festgestellt wird, dass nur eines der beiden Kinder wegen fiktiven einen Einkünften nicht zu berücksichtigen ist, da er sonst in die Haftung gegenüber seinem Arbeitnehmer kommen kann. Vermutlich führen Sie aber den pfändbaren betrag selbst ab ? Auch dann sollten Sie auf einen Beschluss durch das Insolvenzgericht bestehen. Im § 850c Abs. 4 ZPO heißt es

... (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden ...

Zuständig für solche Ermessenentscheidungen  ist im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren jedoch das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO, § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Was meines Erachtens absolut  n i c h t   angeht, sind Alleingänge durch die Treuhänder, da eine gerichtliche Entscheidung nach billigem Ermessen im Einzelfall zu fällen ist, gegen die dann ein Rechtsmittel möglich ist, was hier auch gut zu überlegen wäre. Soweit ist das nur meine persönliche Meinung ! Es gibt gewiss auch gegensätzliche, wie so oft. Neulich wurde in passendes Urteil zitiert, das suche ich später mal raus.


MfG
Feuerwald



 
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Feuerwald

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #2 am: 21. Mai 2007, 12:18:14 »

BGH-  12.01.2006 - IX ZB 239/04

a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO  n i c h t  erfasst.


 Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Steuererstattung für die Zeit nach Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens geht nicht an den Treuhänder.


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ANPERITORO

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #3 am: 21. Mai 2007, 12:29:02 »

Hallo und Danke für die schnelle Antwort

Nett gemeint das alles, aber wie wehre ich mich gegen sowas. Ich möchte ja auch keinen Zoff mit meinem Verwalter. Wobei ich bemerken sollte, dass nie der bestellte IV jemals etwas mit mir zu tun hatte, ich rede Telefonisch mit seiner Sekretärin und bekomme auch nur von Ihr die Post, von Ihm selbst habe ich noch nie was gesehen oder gehört, nicht mal seine Unterschrift, die ist auch von der Sekretärin. Die Auskünfte am Telefon sind auch nur von Ihr oder einem anderen Weiblichen Wesen im Büro.
Meine Frage kann er das Geld der Steuerrückerstattung von 2006 für eventuelle Zahlungen von diesem Jahr einbehalten???
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Feuerwald

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #4 am: 21. Mai 2007, 12:45:55 »

Siehe den zitierten BGH Beschluss,
zoffen kann man sich deshalb nicht, das ist Fakt.

Wenn Ihr Insolvenzverfahren bereits im  Mai 2005 aufgehoben wurde
und Sie sich seit dem in der sog. Wohlverhaltensphase befinden, 

dann wird die Steuererstattung aus dem Jahr 2006 und den Folgejahren gewiss  n i c h t  von der Abtretung des Treuhänders erfasst und steht Ihnen zu.

Allenfalls könnte das Finanzamt selbst aufrechnen, wenn es Insolvenzgläubiger wäre, was aber nicht der Fall ist, denn sonst hätte das Finanzamt ja aufgerechnet.

In der logischen Konsequenz: Ihre Steuererstattung in der WVP gehört Ihnen. Treuhänder oder Finanzamt müssen an Sie leisten.
 
Ich persönliche würde höflich an das Finanzamt  schreiben und erklären, dass nach der Entscheidung des BGH vom ... AZ ... (siehe oben) die Steuererstattung nach Aufhebung des Insolvenzverfahren (also für das Jahr 2006 ...) nicht von der Abtretung gem. § 287 Abs. 2 InsO  erfasst wird und somit auszuzahlen ist. Kopie Aufhebungsbeschluss Insolvenzverfahrens beifügen. Vielleicht würde ich auch noch  eine Kopie dieses Schreibens an den Treuhänder zur Kenntnis schicken.

Wie Sie das nun angehen, muss Ihnen überlassen bleiben. Ich denke der Hinweis auf das BGH Urteil sollte Ihnen schon weiterhelfen, vorausgesetzt Sie befinden sich tatsächlich seit 2005 in der Wohlverhaltensphase, was fälschlicher Weise oftmals gleichgesetzt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

MfG
Feuerwald




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ThoFa

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #5 am: 21. Mai 2007, 16:24:53 »

Hallo,

wie Feuerwalt richtig schrieb, Sie müssen sich nicht zoffen.

Ihr Arbeitgeber hat beide Kinder als unterhaltsberechtigte Personen anzurechnen, macht er das nicht, ist er verpflichtet Ihnen den fehlenden Betrag nochmals auszuzahlen.

Das Finanzamt ist verpflichtet Ihnen das Geld auszuzahlen, machen die das nicht, erfolgt die Steuererstattung nicht schuldbefreiend und die müssen nochmals zahlen. Legen Sie dem FA da Urteil vor, welches Feuerwald gepostet hat, damit dürfte auch für die alles klar sein.

MfG

ThoFa
 
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ANPERITORO

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #6 am: 31. Mai 2007, 23:59:28 »

Hallo und danke für den Rat.
Habe an das FA geschrieben, mit Gesetzangabe und abgelichtetem Schein von der Insolvenz.
Hat geholfen, habe heute das Geld überwiesen bekommen.
Ich danke allen die hier Ratschläge erteilen, es ist wirklich toll, sonst würden wir alles glauben was der TH sagt und damit völlig im Regen stehen, man kann sich ja sonst nirgens Rat hohlen.
Danke :juchu:
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paps

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #7 am: 01. Juni 2007, 00:07:24 »

ich bedanke mich im Namen aller Mods für die positive Rückmeldung.

Nur so haben wir, auch neben der täglichen Praxis, Gewissheit, dass die Ratschläge richtig waren und umgesetzt werden können.

"die Praxis ist der Prüfstein jeglicher Theorie"
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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ThoFa

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Re: Steuerrückzahlung
« Antwort #8 am: 01. Juni 2007, 01:36:31 »

Hallo,

also ich weiß auch so, dass meine Ratschläge richtig sind.  :cool:

Nein, Spaß beiseite, es ist immer schön auch mal Rückmeldungen zu hören, dafür danke.  :thumbup:

MfG

ThoFa
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