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Autor Thema: Teilzeit - Angestellt bei Verwandten - Meldungen nur an TH - Steuerrückzahlung  (Gelesen 1778 mal)

Wissen ist Macht

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Hallo,

ich habe eine Frage. (sind doch vier Fragen daraus geworden :shock: )
Bin seit 2006 in der WVP und bin ungelernt, also ich habe keine Ausbildung.
In dieser Zeit war ich auch teilweise Arbeitslos bzw. habe HartzIV bekommen (zu Beginn der WVP).
Zwischendurch konnte ich arbeiten, meist nur Teilzeit 20 bzw. 30 Stunden pro Woche. Seit Sommer ist mein Arbeitslosengeld ausgelaufen und da ich kein Geld mehr vom AA bekomme habe ich mich auch nicht mehr bei denen gemeldet. Nach paar Monaten nichts tun (auch kein Hartz IV beantragt, da meine Frau angestellt ist und es irgendwie gereicht hat) konnte ich bei einem Verwandten in der Firma unterkommen. Kann Vollzeit arbeiten für nur 1200 Brutto. Mehr sei nicht drin. Das ist auch das, was ich bisher in der WVP maximal immer verdient habe, meist sogar weniger.

Nun zu meiner Frage:

1. Ich habe gelesen, dass man Vollzeit arbeiten muss um dem §295 gerecht zu werden, ich würde ja gerne, aber als jemand ohne Ausbildung ist es schwer. Da ich jetzt in der WVP insgesamt gut 2,5 Jahre Teilzeit gearbeitet habe (20-30 Std. wöchentlich) und im letzten Jahr gut 5 Monate nur arbeit gesucht habe ohne Arbeitslos bzw. HartzIV zu melden ist meine Frage, ob mir das zum Verhängnis werden kann? Gibt es da einen Wert, den man mindestens gearbeitet haben muss um Angemessen zu sein?

2. Kann die Beschäftigung beim Verwandten mißverstanden werden? Ich meine alle Arbeiter dort verdienen ähnlich. Mehr wäre nicht drin. Sonst habe ich auch nichts besseres gefunden.

3. Habe alle Meldungen an den TH gemacht. Von dem Gericht wusste ich nichts, aber die scheinen meine aktuelle Adresse zu haben, weil die mich angeschrieben haben. Soll ich nachträglich die Adresse auch dem Gericht melden. Umzug war vor über einem Jahr.

4. für 2009 haben wir in 2011 eine Einkommenssteuer Rückzahlung von ca. 200 Euro bekommen. Das haben die einfach auf das Konto meiner Frau überwiesen (ich selber habe kein konto). Musste das angegeben werden, wenn ja, kann man das noch (ist jetzt halbes Jahr her seit der Erstattung)

WVP läuft dieses Jahr aus, ist also nicht mehr lang, ich denke, dass ich nichts bewusst falsch gemacht habe und mein bestes versucht habe, im eigenen Interesse, einen guten Job zu bekommen. Aber dennoch, nachdem ich so einiges hier im Forum gelesen habe, mache ich mir gedanken. Nicht dass mir die RSB verwehrt wird. Wäre fatal, denn bin nicht mehr der jüngste und nochmal das ganze wäre ich dann schon locker ein halbes Jahrhundert alt  :sad:

Würde mich echt freuen, wenn mir jemand hierzu was sagen könnte.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Gruß

Hans
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Insoman

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Einen Richtwert zur "Angemessenheit" gibt es nicht, deshalb ja auch der schwammige Ausdruck.
Tatsächlich scheinen, nach BGH-Rechtsprechung, zwei bis drei Bewerbungen im Monat eine angemessene Bemühung zum Ausdruck zu bringen.
Die Angemessenheit bezieht sich aber auch auf die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit entsprechend seines Ausbildungsstandes auszuüben.
Insofern bleiben Ihnen als "Ungelernter" tatsächlich nicht die besten Aussichten.
Hier greift aber nun die Rechtsauffassung, dass die Versagung der RSB wegen nicht ausreichender Erwerbsbemühung und/oder -tätigkeit mit einer "messbaren Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen" verbunden sein muss.
Wenn nun also davon ausgegangen werden muss, dass sämtliche Bemühungen nicht in eine Tätigkeit führen können, die ein Nettoeinkommen über € 1.029 (Freigrenze für Alleinstehende) erwarten ließe, ist für eine RSB- Versagung kein Platz.

Wenn Sie 2009 bereits in der WVP waren, wird eine Steuererstattung nicht mehr an die Masse geschuldet.

Die Beschäftigung beim Verwandten, wenn ordnungsgemäß abgerechnet, halte ich für unproblematisch.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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