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Autor Thema: Teilzeit und freiwillige zahlung in den topf  (Gelesen 1759 mal)

scooter007

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Teilzeit und freiwillige zahlung in den topf
« am: 21. Februar 2014, 08:27:59 »

hallo zusammen

nochmal eine frage für meine freundin

sie als ungelernete, 47Jahre, keine schulabschluss hat ja nur einen TZ(100Std.)job befindet sich jetzt in der wvp
um irgendwelchen bewerbungen auf VZ zu umgehen und versagungsänträgen...

wie sähe das aus wenn wir dem TH anbieten freiwillig 50€/Monat in den topf zuzahlen um schon mal die Gerichts,TH kosten zu decken? selbst wenn sie einen VZ job hätte käme sie kaum über die Pfändungsgrenze

mit der zahlung von 50€/Monat, könnte dann ein gläubiger ein versagungsantrag stellen wegen wegen erwerbsobligenheiten etc...

ps: ihr gefällt der job, möchte ihne wegen suche nach VZ job nicht unbedingt aufgeben, geschwige erst mal ein VZ job finden

danke
« Letzte Änderung: 21. Februar 2014, 08:37:34 von scooter007 »
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Insokalle

Re: Teilzeit und freiwillige zahlung in den topf
« Antwort #1 am: 21. Februar 2014, 11:28:38 »

In der Form wird man sich wohl kaum von den Obliegenheitspflichten freikaufen können. Wenn sie sich nicht um eine Vollzeitstelle bemüht, kann das eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit sein. Voraussetzung für die Versagung der RSB ist aber auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
Bei den gegebenen Voraussetzungen ist es vermutlich nicht leicht, überhaupt eine Vollzeitstelle zu finden, da teile ich Ihre Bedenken. Und selbst wenn das gelingt, müsste der Verdienst so hoch sein, dass pfändbares Einkommen erzielt wird. Auch das scheint mir fraglich.

Wenn sie unbedingt will, kann sie trotzdem freiwillige Zahlungen leisten. Das sollte die Verfahrenskosten reduzieren, dann ist die Abschlussrechnung nicht so hoch.
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Der_Alte

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Re: Teilzeit und freiwillige zahlung in den topf
« Antwort #2 am: 21. Februar 2014, 11:29:33 »

Wenn jemand erkennbar nicht in der Lage ist ein Einkommen zu erzielen, dass die Pfändunggrenze übersteigt, worauf soll sich dieser Mensch bewerben? Die Obliegenheit will ja bewirken, dass sich der Schuldner nicht zur Ruhe setzt und mit einem "lauen" Job die WVP übersteht, sondern er soll seine volle Arbeitskraft einsetzen, dass die Forderungen der Gläubiger nach den Möglichkeiten des Schuldners zumindest zum Teil befriedigt werden. Wenn aber allen Beteiligten, also Treuhänder, Gläubiger, Gericht und Schuldner klar ist, dass eine solche Situation überhaupt nicht herstellbar ist, weil in der Person des Schuldners ein unveränderbares Hemmnis liegt, dann ist die Erfüllung der Obliegenheit per se unmöglich. Und das wird ein Gericht, sollte ein Versagensantrag gestellt werden, berücksichtigen.

Von einer ungelernten Kraft ist es illusorisch zu erwarten, dass diese in Vollzeit ein Einkommen erwirtschaften kann, dass pfändbare Anteile entstehen. Man würde meiner Meinung nach die Anforderung an die Schuldnerin überziehen, wenn regelmäßige Bewerbungen auf eine Vollzeitstelle erwartet werden. Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass letztlich nur der Richter bei einem Versagensantrag die Maßstäbe setzt. Und das ist völlig unabhängig davon, ob man freiwillig Zahlungen geleistet hat. Denn die Obliegenheitspflicht ist die Vollzeitbeschäftigung, nicht die Zahlung. Ob allerdings ein Gläubiger in dieser Konstellation einen begründeten Verfahrensantrag stellen kann und wird, bleibt fraglich.

Was auf jeden Fall wichtig ist, dass die Mindestvergütung des Treuhänders gezahlt wird. Das sind pro Monat aktuell 10 €. Wenn darüber hinaus Luft in den Finanzen ist und man auch für die aufgelaufenen Verfahrenskosten Anteile zahlt, ist das in Ordnung.
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scooter007

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Re: Teilzeit und freiwillige zahlung in den topf
« Antwort #3 am: 21. Februar 2014, 12:40:06 »

Danke für die ausführliche antwort  :thumbup:

Kann es probleme geben sie hatte die letzten zwei jahre einen vz job als spielhallen aufsicht 1000 brutto 3 schicht 45 std/woche denn sie aufgehört hat wegen überfälle etc.
Jetzt mit dem tz job 25std\woche knap 1100 brutto
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