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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verkauf in WVP  (Gelesen 4986 mal)

MichiD

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Verkauf in WVP
« am: 05. Januar 2014, 13:42:00 »

Hallo zusammen,

ich hab mal ne Frage. Folgendes:

Meine Mutter verstarb im April 2008. Hab damals mit dem Erbe (war nicht soviel), einen Kredit abgelöst.

Im April 2011 mußte ich Insolvenz anmelden, das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
Aufhebung dann Ende April 2012, also seither WVP.

Nun bekam ich Ende Dezember 2013 ein Schreiben, dass meine Mutter im Osten drüben Anteile an einer Mietsache hatte, von der ich nichts wußte. Am besten wäre es, ihre Anteile zu verkaufen, da die Mietsache nicht bzw. nur noch schlecht vermietet werde kann und im Wert sinkt.
Nun werde ich meine Anteile verkaufen und bekomm dafür ca. € 2000,00 Euro ausbezahlt.

Meine Frage nun: Muß ich vom Verkauf, der nun 2014 stattfindet, die Hälfte abgegeben an den TH, da ich ja die Erbin bin oder nicht? Ich hab kein Problem mit der Abgabe, wollte einfach nur wissen, ob dem so ist.

Vielen Dank mal für Eure Antworten.

Grüße MichiD


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Insoman

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Re: Verkauf in WVP
« Antwort #1 am: 06. Januar 2014, 13:11:40 »

Die Verpflichtung, das entstandene Vermögen anzuzeigen dürfte unstreitig sein.

In Betracht käme wohl allerdings auch die Anordnung der Nachtragverteilung (§ 203 InsO)...
Immerhin ist der Erbfall vor dem Schlusstermin entstanden.
Es könnte also alles an die Masse fallen.
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Insokalle

Re: Verkauf in WVP
« Antwort #2 am: 06. Januar 2014, 17:38:17 »


Zitat
Die Verpflichtung, das entstandene Vermögen anzuzeigen dürfte unstreitig sein.

Wieso?


Nachtragsverteilung sehe ich auch so.
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Insoman

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Re: Verkauf in WVP
« Antwort #3 am: 06. Januar 2014, 23:21:17 »

Zitat
Die Verpflichtung, das entstandene Vermögen anzuzeigen dürfte unstreitig sein.

Wieso?

Wenn man unterstellt, dass der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren eine Kenntnis von aus Erbschaft erlangten Vermögenswerten nicht hatte, besteht doch jedenfalls die Herausgabepflicht gemäß § 295 (1) 2 InsO.
Dies verlangt vom Schuldner aktives Handeln.
Einer Aufforderung bedarf es nicht.

Wenn der Entstehungszeitpunkt des Vermögens nicht herangezogen werden kann, muss eben auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abgezielt werden. Eine andere Lösung sehe ich nicht.
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Maurice Garin

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Re: Verkauf in WVP
« Antwort #4 am: 07. Januar 2014, 09:57:05 »

Wenn man unterstellt, dass der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren eine Kenntnis von aus Erbschaft erlangten Vermögenswerten nicht hatte, besteht doch jedenfalls die Herausgabepflicht gemäß § 295 (1) 2 InsO.

Warum? Die Mutter war schon lange vor der Insolvenzeröffnung verstorben. Die Anteile gehörten zur Insolvenzmasse. Entweder sie fließen dieser über einer Nachtragsverteilung noch zu, oder der Schulder darf das Geld behalten.

Stellt sich also in der Tat die Frage, warum der Schuldner das melden muß?
« Letzte Änderung: 07. Januar 2014, 09:59:11 von Maurice Garin »
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eidechse

Re: Verkauf in WVP
« Antwort #5 am: 07. Januar 2014, 10:35:55 »

Die große Frage wird doch sein, wie man den Begriff "erwirbt" in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstehen muss. Kommt es wirklich nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Erbschaft dem Schuldner angefallen ist. Oder liegt ein "Erwerb" im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch dann vor, wenn der Anfall der Erbschaft vor oder während des Insolvenzverfahrens stattfand, aber dem Schuldner erst nachträglich Erbschaftsgegenstände bekannt werden? Ich wüsste nicht, dass genau zu diesem Problem etwas in Kommentaren oder gerichtlichen Entscheidungen zu finden wäre.

Ein klarer Fall liegt jedenfalls nicht vor. Und die Wahrscheinlichkeit, dass man auch den vorliegenden Fall als "Erwerb" im Sinen von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sieht, ist mindestens eben so groß, wie dass ein Erwerb ausgeschlossen wird, weil man auf den Anfall der Erbschaft abstellt.

Von daher ist es für den Schuldner auf jeden Fall ein Risiko, nichts von den bekannt geworbenen zusätzlichen Erbschaftsgegenständen zu sagen. Das könnte ihn, wenn ein Gläubiger dies raus bekommt, die RSB kosten. Ob man dan für 2 T€ riskieren will???
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Maurice Garin

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Re: Verkauf in WVP
« Antwort #6 am: 07. Januar 2014, 11:26:10 »

Die große Frage wird doch sein, wie man den Begriff "erwirbt" in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstehen muss.

Ich wüßte ehrlich gesagt nicht, was daran fraglich sein soll. Der Erwerb der Erbschaft erfolgt kraft Gesetz im Zeitpunkt des Erbfalles. Also gehörten die Anteile im Zeitpunkt der Eröffnung zur Insolvenzmasse. Für eine Anwendung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist da aus meiner Sicht kein Raum.

Stattdessen liegt ein klarer Fall des § 203 InsO vor. Es werden erstmals Gegenstände der Masse ermittelt. M.E. besteht hier keine Pflicht des Schuldners, das zu melden, weil es keine gesetzliche Grundlage gibt. Er hat zu Beginn der Inso ein unvollständiges Vermögensverzeichnis abgegeben. Natürlich unabsichtlich. Aber selbst wenn es absichtlich gewesen wäre, könnte ihm nach Aufhebung des Verfahrens dafür die RSB nicht mehr versagt werden. Und in der WVP gelten nur die Obliegenheiten.


Zitat
Ob man dan für 2 T€ riskieren will???

Da stimme ich allerdings zu.
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eidechse

Re: Verkauf in WVP
« Antwort #7 am: 07. Januar 2014, 14:27:43 »

Zitat von: Maurice Garin
Ich wüßte ehrlich gesagt nicht, was daran fraglich sein soll.

Dann haben Sie es wahrscheinlich noch nicht häufig mit Juristen zu tun gehabt  :wink:

Glauben Sie mir. In dem geschilderten Fall würde bei einer streitigen Auseinandersetzung, die darum gehen würde, ob die RSB zu versagen ist oder nicht, genau die beiden von mir geschilderten Auslegungsvarianten auf den Tisch kommen. Wie es letzten Endes dann die Richter sehen werden, kann keiner voraussagen.

An dem schönen Spruch 3 Juristen 5 Meinungen ist sehr viel Wahres dran.
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Maurice Garin

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Re: Verkauf in WVP
« Antwort #8 am: 07. Januar 2014, 14:44:02 »

Dann haben Sie es wahrscheinlich noch nicht häufig mit Juristen zu tun gehabt  :wink:

Habe ich fast jeden Tag. Quasi Broterwerb.

Zitat
Glauben Sie mir. In dem geschilderten Fall würde bei einer streitigen Auseinandersetzung, die darum gehen würde, ob die RSB zu versagen ist oder nicht, genau die beiden von mir geschilderten Auslegungsvarianten auf den Tisch kommen
.

Ja mei, auf den Tisch legen kann man viel. Aber im Grunde haben Sie schon Recht. Zahlen schafft Frieden. Nur wird es halt nicht mit der Zahlung von 50% abgehen.
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Insokalle

Re: Verkauf in WVP
« Antwort #9 am: 07. Januar 2014, 16:33:11 »

Ja, letzteres befürchte ich auch. Ich teile die Meinung von Garin. Der Erbantritt erfolgt auch dann, wenn man das Erbe nicht kennt (Vonselbsterwerb). Zwischen Erwerben und Kenntnis besteht ein großer Unterschied. Wenn in der InsO nur von Erwerb die Rede ist, dann ist das mE auch so zu verstehen. Dies um die „Kenntnis“ zu erweitern, passt irgendwie nicht. Braucht man auch nicht, weil über die Nachtragsverteilung sichergestellt sein soll, dass nachträglich ermittelte Vermögensgegenstände zur Masse gezogen werden können. Der Gesetzgeber hatte meiner Meinung nach nur vergessen, für solche Fälle eine Mitteilungspflicht für den Schuldner auch in der WVP inkl. Sanktionsmöglichkeit zu normieren.

Der Gesamtmeinung, die RSB nicht wegen 2.000,00 € zu riskieren, schließe ich mich an. Ich würde es zügig dem TH mitteilen und die Kohle vorsichtshalber nicht verprassen.

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MichiD

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Re: Verkauf in WVP
« Antwort #10 am: 08. Januar 2014, 20:58:15 »

Ich danke Euch allen für Eure Antworten.

Selbstverständlich werde ich das ganze dem TH melden, sobald der Verkauf der Anteile erledigt ist und an mich ausbezahlt wurde. Wegen 2000 Euro meine RSB riskieren, tu ich ganz bestimmt nicht.

Mal sehen, was dabei rauskommt. Ob ich was behalten darf und wenn ja, wie viel. So wie ich meinen TH kenne, wäre der auch bereit, mir das Geld als quasi "Darlehen" zu gewähren und ich bezahl ihm das jeden Monat schrittweise zurück. Damit ich ein kleines Polster hab für evtl. anfallende Autoreparaturen, die leider demnächst kommen werden.
Hat er damals mit der Mietkaution auch gemacht, als ich mit meinem Partner wegen Eigenbedarf eine neue Wohnung suchen mußte. Einen Teil der Mietkaution bekam ich als Darlehen, weil mein Partner nicht die komplette Kaution für die neue Wohnung bezahlen konnte und ich hab dann dem TH das Geld nach und nach zurückbezahlt aufs Anderkonto. Von daher kann ich mich über meinen TH absolut nicht beklagen.

Viele Grüße MichiD

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