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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Versagung der RSB!!! Hilfe  (Gelesen 5512 mal)

Angsthase2013

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Versagung der RSB!!! Hilfe
« am: 02. November 2013, 14:29:50 »

Hallo ich bin bei hier und brauche ganz dringend Hilfe.

Ich bin seit September 2012 in der Wohlverhaltensperiode.
Im März diesen Jahres ist es zu einer Umfimierung meines Arbeitgebers gekommen.
Früher eine Schulz & Meier GBR, Jetzt eine Einzelunternehmung Hans Meier.
Firmenadresse ist gleich geblieben und es gab auch KEINEN neuen Arbeitsvertrag. Bis auf den Namen hat sich für
Uns Arbeitnehmer nichts geändert.

Ich habe die Namensänderung meinem TH direkt angezeigt. Eine Kopie des Schreibens ist auch zu Händen des Insolvenzgerichts gegangen.

Nun beantragt ein Gläubiger Versagung der RSB weil angeblich das Gericht kein Schreiben erhalten hat. Und ich somit den Wechsel des Arbeitgebers nicht angezeigt haben soll. Ich soll mich dazu jetzt rechtfertigen hab ein Schreiben vom Gericht bekommen bei dem ich jetzt Stellung nehmen soll.

Bei Gericht hab ich angerufen die sagen es sei nichts angekommen!

1) Hab ich was falsch gemacht?Kopie des Schreibens an den TH sollte doch ausreichen
2) Ich hab keinen Nachweis das ich den Brief abgeschickt habe aber ich habe zusammen mir meiner Freundin den
Brief verfasst da sie so was besser kann wie ich! Außerdem waren wir zusammen bei der Post und haben den Brief abgeschickt!!!

Hilfe was soll ich tun? Was rattert ihr mir...

Danke !!
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Insoman

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Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #1 am: 02. November 2013, 15:17:25 »

Unabhängig von der Frage, ob sie -schuldhaft- gegen Auskunfts-und Mitwirkungspflichten verstoßen haben könnten, bedarf es für einen wirksamen Versagungsantrag der Glaubhaftmachung konkreter Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen- § 296 1 1 Inso (vgl. BGH, 18.11.2010 - IX ZB 137/08).
Die bloße "Nichtnennung" einer geänderten Rechtsform sollte für eine Versagung jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn dadurch keine pfändbaren Gehaltsanteile vorenthalten wurden.
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Insokalle

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #2 am: 02. November 2013, 17:08:38 »

Was Sie als bloße Namensänderung bezeichnen, kann ein Arbeitgeberwechsel sein. Die Mitteilung an TH und Gericht scheint also zunächst nicht verkehrt gewesen zu sein.

§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, …


Falls Sie den Versagungsantrag des Gläubigers noch nicht haben, dann besorgen Sie ihn sich, damit Sie konkret darauf antworten können und zwar ggf. zu jedem Voraussetzungsmerkmal. Zur Not Berater einschalten.

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tomwr

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #3 am: 02. November 2013, 17:50:48 »

Also ich sehe jetzt in einem Rechtsnachfolger, der in alle Rechten und Pflichten des vorherigen Arbeitgebers eintritt (wurde ja kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen) keinen Wechsel des Arbeitgebers. Vermutlich hat sich ja auch nicht die Anschrift geändert. Sinn und Zweck der Vorschrift ist ja dem TH die sofortige Anzeige der Abtretungserklärung für die Abführung von Pfändungsbeiträgen dem "neuen" Arbeitgeber zu ermöglichen.

Bei einer Rechtsnachfolge ist das aus meiner Sicht aber nicht notwendig und vermutlich wurde ja auch weiterhin monatlich der pfändbare Betrag an den TH abgeführt. Im Gesetzeswortlaut wurde ja noch nicht mal der Terminus Arbeitgeber benutzt sondern "Beschäftigungsstelle". Beschäftigungsstelle ist somit erstmal normgerecht zu definieren. Ich würde mal behaupten, die Beschäftigungsstelle (=physischer Arbeitsplatz) hat sich durch die Rechtsnachfolge auch nicht geändert.

Auch scheitert es sicher an der erforderlichen Gläubigerbeeinträchtigung, wenn die pfändbaren Anteile weiterhin vom AG an den TH abgeführt wurden. Siehe auch:
BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05
http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=36230&pos=0&anz=1


Also ich würde dem Gericht in meinen Worten (ohne Anführung dieses Urteils, man will ja bei Gericht nicht belehrend wirken) mitteilen, dass die Beschäftigungsstelle gleich geblieben ist, die Arbeitsverträge nicht geändert wurden und sich lediglich die Rechtsform des Arbeitgebers geändert hat. Und auch, dass die pfändbaren Anteile des Einkommens an den TH abgeführt wurden und Du keine schuldhafte Verletzung Deiner Obliegenheiten erkennen kannst.

Ich kann mir nicht vorstellen (vorausgesetzt die Annahmen bezüglich Rechtsnachfolge, Adresse des AG, Abführung von pfändbarem Einkommen stimmen), dass das Gericht dem Gläubigerantrag unter diesen Voraussetzungen folgt. Falls doch sehe ich gute Chancen die Sache mit einem Anwalt zu klären. Jetzt im Vorfeld würde ich bei der Situation mal kein Geld für den Anwalt ausgeben. Du hast Dir aus meiner Sicht nicht wirklich etwas zu Schulden kommen lassen.

Desweiteren ist ein Antrag auf Versagung eines Gläubigers nur zulässig wenn er beide Tatbestände (die Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Gläubiger daraus) "glaubhaft" macht. Es reicht hier nicht aus einfach nur irgendwelche Schlussfolgerungen ins Blaue hinein zu stellen. Insofern können Versagungsanträge auch in dem Punkt bereits scheitern.

aus dem obigen Urteil:
Zitat
a) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben eine kausal auf einem Obliegenheitsverstoß beruhende Gläubigerbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht um rechtliche Schlussfolgerungen aus einem glaubhaft gemachten Sachverhalt. Der Beteiligte zu 3 hat überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Befriedigung der Gläubiger durch die von ihm angenommene Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt worden ist. Er hat sich lediglich auf das Schreiben der Treuhänderin vom 8. Dezember 2003 bezogen; dieses verhält sich nicht zu einer Gläubigerbeeinträchtigung.

Ich würde aber dennoch auch ruhig parallel Akteneinsicht nehmen, allein schon um den Namen des Gläubigers zu erfahren und vielleicht weitere Details aus seinem Schreiben an das Gericht. Akteneinsicht schadet nie.
« Letzte Änderung: 02. November 2013, 17:59:24 von tomwr »
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Schuldenheini

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Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #4 am: 03. November 2013, 10:37:36 »

Ich würde damit gleich zum Rechtsanwalt gehen.....schnellstens
Da selbst rumzudoktern ist zu komplex  :coffee:

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Insokalle

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #5 am: 03. November 2013, 12:25:43 »

Es fehlen natürlich Infos. Deswegen bleiben die gesellschaftsrechtlichen Bereiche im Dunkeln. Aber es sieht ja so aus, dass aus der GbR ein Einzelunternehmen geworden ist. Das kann es keine einfache Umfirmierung mehr sein sondern es spricht für eine rechtliche Änderung. Und damit auch für einen neuen Arbeitgeber. Die GbR scheint nicht mehr zu existieren, dann würde er zB auch vergeblich auf Lohn gegen die GbR klagen. Wenn es eine Änderung der beschriebenen Art ist, dann ist es ein Betriebsübergang nach § 613a BGB. Wenn es ein solcher ist, gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Selbstverständlich muss dann eine Mitteilung an Gericht und TH.
Dass mit „Beschäftigungsstelle“ nicht der räumliche Arbeitsort gemeint sein kann, versteht sich von selbst. Dem Versagungsantrag muss mit ernstzunehmenden Argumenten begegnet werden.

Ich stimme zu, die Thematik ist komplex und kompliziert. Da viel auf dem Spiel steht, ist die Investition in eine Beratung gut angelegt.

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tomwr

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #6 am: 05. November 2013, 01:39:18 »

Es geht hier ja erstmal darum Stellung zu dem Vorwurf zu nehmen. Von mir sind auch schon diverse Stellungnahmen eingefordert worden - wenn ich da jedes Mal zum Anwalt gerannt wäre. Darin kann man klar verständlich die Situation schildern (eben dass ein Wechsel der Rechtsform erfolgt ist aber alle Arbeitsverträge ihre Gültigkeit behielten und nach wie vor die Pfändungsbeträge an den IV abgeführt wurden - wenn es halt so war).

Jetzt weiß ich nicht was daran so schwierig ist, diesen Sachverhalt dem Gericht zu erklären. Mehr wurde doch gar nicht vom Schuldner verlangt. Und sollte das Gericht dem Versagungsantrag stattgeben, kann man halt immer noch mit einem Rechtsanwalt eine fundierte sofortige Beschwerde ausformulieren.

Natürlich kann man sich wegen jedem Scheiß verrückt machen. Den Sachverhalt kann man sowieso jetzt nicht mehr ändern. Ist halt so. Und man darf sich durchaus als Schuldner immer auch ein wenig dumm stellen. Es geht ja schließlich auch immer um die Frage ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt.

Wenn man ein Insolvenzverfahren angeht muss auch ein bischen den Arsch in der Hose haben und nicht immer gleich nach Mutti rennen. Es geht ja auch schließlich darum aus einem Insolvenzverfahren was zu lernen. Das Mindeste ist halt Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Wenns Konsequenzen hat, hats halt Konsequenzen. Und sollte es keine RSB geben - ja mein Gott. Ist sicherlich erstrebenswert aber es gibt auch wichtigere Sachen im Leben, Gesundheit zum Beispiel. RSB ist doch jetzt auch nicht das Mass ALLER Dinge.
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Insoman

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Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #7 am: 05. November 2013, 13:20:42 »

Zitat
RSB ist doch jetzt auch nicht das Mass ALLER Dinge.

@tomwr
Wohl nicht...aber hier gehts nunmal darum.
Ansonsten gebe ich Dir grundsätzlich recht..

Es gibt immer wieder Gläubiger, die denken, alle Hebel in Bewegung setzen zu müssen, um den Schuldner unter Druck zu setzen.
Ein Versagungsantrag wie vorliegend dürfte allerdings ein Schuss "ins Blaue" sein.
Wenn zumal der Namenswechsel dem TH angezeigt wurde, kann von einem vorsätlichen Verschweigen keine Rede sein.
Ich sehe in diesem Zusammenhang nicht, dass Gläubigerinteressen ausreichend stark geschädigt wurden.
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tomwr

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #8 am: 05. November 2013, 23:49:43 »

Ich will das mal ergänzen weil meistens 2 irrige Annahmen den Einsatz von Anwälten in solchen Fällen implizieren.

1. irrige Annahme: Das Insolvenzgericht will mich in die Pfanne hauen ...

Die Richter entscheiden hier unabhängig nach dem Gesetzt. Im Gegenteil, das Gericht hat sogar eine Fürsorgepflicht auch gegenüber dem Schuldner, so dass eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen ist (§4a Abs.2 InsO). Es gibt zahlreiche Belehrungspflichten gegenüber dem Schuldner und im Zweifelsfall obsiegt eben nicht die stärkere Partei. Das Verfahren ist so ausgelegt, dass weder der Schuldner noch der Gläubiger anwaltlich vertreten sein muss.

Das Insolvenzgericht hat für alle glaubhaft gemachten Sachverhalte im Verfahren eine generelle Amtsermittlungspflicht (§5 Abs.1 InsO). In dem Zusammenhang können auch von Dritten Auskünfte eingeholt und Zeugen vernommen werden, natürlich zählt auch der Schuldner dazu. Dabei ist das grundsätzliche Ziel die gleichmäßige Vermögensverteilung an die Gläubiger UND dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Bei allen Entscheidungen sind diese Ziele des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen und die Erteilung der RSB soll daher nach dem Gesetz eher die Regel als die Ausnahme sein.

Natürlich müssen auch verständliche (teils gesetzlich, teils durch Rechtsprechung entwickelte) Regeln her, welches Verhalten redlich ist und welches nicht. Der BGH hat für die WVP geurteilt, dass die Auslegung nicht ganz kleinlich zu erfolgen hat und nicht jeder Regelverstoß automatisch zur Versagung der RSB führt. Es gibt zahlreiche Urteile pro Schuldner in dieser Sache. Konkret zum Beispiel die Heilung von Verstößen, wenn sie durch den Schuldner aufgedeckt werden bevor ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt und vieles mehr. Gibt sicherlich eine ganze Latte für den Schuldner entlastende Urteile, die Aufzählung würde hier den Rahmen sprengen.

Natürlich gibt es auch zum Teil fragwürdige Handlungen einzelner Schuldner, die die Redlichkeit in Frage stellen. Man sollte sich daher wie im vorliegenden Fall durchaus fragen, ob das eigene Handeln wirklich unredlich war, ob für die Gläubiger ein Schaden entstanden ist, die die Versagung der RSB rechtfertigen. Nichts anderes macht das Insolvenzgericht, wenn es den Schuldner zu einem konkret behaupteten Sachverhalt befragt und um Erklärungen bittet, um auch die Leitmotive des Schuldners zu verstehen und zu berücksichtigen. Man sollte eigentlich für die Möglichkeit der Richtigstellung vor der Entscheidung über einen Versagungsantrag dankbar sein.


2. irrige Annahme: Ein Anwalt wird schon richten ...

Die Universalantwort (wahrscheinlich hauptsächlich auch in deutschen Foren) auf viele Fragen ist der Rat: Geh zum Anwalt. Dahinter steckt die Annahme, ein Anwalt kann grundsätzlich alle Fehler die man selbst in der Vergangenheit verbockt hat wieder gerade biegen. Gerade bei einer Stellungnahme wie im obigen Fall wird ein Anwalt wenig raten können. Den tatsächlichen Sachverhalt wird man vermutlich nur minimal verdrehen oder verschleiern können und ob das bei Gericht besser ankommt als eine selbst formulierte ehrliche Erklärung des Schuldners halte ich für fraglich. Ändern kann man in dem konkreten Fall ja nun gar nichts mehr im Nachhinein. Also wird die Beratung in dem Fall vermutlich auch wenig Früchte hervorbringen.

Das zweite Problem ist, dass man erstmal einen Anwalt finden muss. Und auch noch einen guten. Das ist wie wenn man einen Handwerker oder Bauunternehmer sucht. Kann man Glück haben, kann man Pech haben. Quotenmäßig hat man bei Handwerkern deutlich mehr Pech als Glück und ich behaupte aufgrund meiner persönlichen Erfahrungen mit diversen Anwälten verschiedener Rechtsgebiete zieht man eher eine Niete als einen Hauptgewinn. Selbst wenn man einen Fachanwalt für Insolvenzrecht findet, so leben die meisten wohl eher von der Durchführung von Insolvenzverfahren oder in dem sie finanzstarke Gläubiger vertreten.

Jemand der wirklich die Ausrichtung und Erfahrung mit Schuldnerinteressen hat ist sicherlich so schwierig zu finden wie eine Stecknadel im Heuhaufen. Und letztlich auch eine reine Geldfrage, rein nach Streitwert arbeitet heute kaum mehr ein renommierter Anwalt sondern hier werden kräftige Stundenhonorare vereinbart, wenn man Glück hat auch mal Fallpauschalen.

Ein Beratung wird in diesem Fall und diesem Stadium (Amtsermittlung) kaum Früchte tragen und die Kosten/Nutzen Relation für eine solche Beratung halte ich hier nicht für angemessen. Wenn man denn den richtigen Anwalt in der angemessenen Zeit (14 Tage für die Beantwortung ?) findet.



Es gibt in dem Zusammenhang auch noch einen anderen Punkt, wie man mit solchen Situationen umgeht. Nämlich sich die Frage stellt, was passiert eigentlich wenn ich die RSB nicht erhalte ? Nur ein Narr kann davon ausgehen, dass diese in jedem Verfahren zwangsläufig ergehen muss. Nur wenige Verfahren laufen sicherlich so rund durch, dass die Erteilung der RSB 100%ig sicher ist. Weiß man, ob man die Erwerbsobliegenheit wirklich erfüllt ? Wie das Gericht entscheidet ? Ob man nicht versehentlich/fahrlässig eine Obliegenheit verletzt ? Bei Selbständigen ist das Risiko mitunter noch höher. Auf der anderen Seite ist es gerade die Freiheit, die die Selbständigkeit gibt, Eigenständigkeit und auch Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Hier ist es hilfreich einen Plan B zu haben. Das heißt nicht, dass man Plan A aus dem Auge verlieren sollte, nicht erstrebenswert ist, es nicht Wert ist sich um die RSB nach Kräften zu bemühen sondern einfach nur so realistisch ist, dass man ein mögliches Scheitern prinzipiell in das Handeln einkalkuliert und entsprechend reagiert. Wenn man einen Plan B in der Tasche hat, lassen sich verschiedene Sachverhalte wie auch Versagungsanträge deutlich gelassener sehen.
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Insokalle

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #9 am: 06. November 2013, 15:16:27 »


irrige Annahme: ich kann das auch alleine
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tomwr

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #10 am: 06. November 2013, 20:25:41 »

Natürlich kann man das alleine lösen.
Das Problem ist eher, dass man nicht die Verantwortung übernehmen will und gern einen Anwalt vorschiebt.
Dann kann man hinterher immer noch behaupten, der Anwalt wäre Schuld.
« Letzte Änderung: 06. November 2013, 20:45:02 von tomwr »
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tomwr

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #11 am: 06. November 2013, 20:26:05 »

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Maurice Garin

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Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #12 am: 07. November 2013, 08:22:05 »

Natürlich kann man das alleine lösen.

Klar kann man das. Man kauft sich einen Kommentar zum Insolvenzrecht. Und einen zum Arbeitsrecht. Vorsichtshalber noch einen zum Gesellschaftsrecht. Dann gurgelt man nach den betroffenen §§ und schon findet sich des Pudels Kern. Ois easy...

Zum Thema: Auf der AG-Seite hat offensichtlich eine Anwachsung stattgefunden. Eine solche soll nach Meinung des BAG wohl den Tatbestand des § 613a BGB (Betriebsübergang) erfüllen. Damit hätte der TE eigentlich ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers erhalten müssen. Hat er das gekriegt, dann wäre die Meldung an Gericht und TH auch nahe gelegen. Ich kann mir aber vorstellen, dass es so ein Schreiben nicht gab, weil so ein Meier Hanse das halt auch nicht zwingend alles weiß, bzw. macht. Und dann dürfte es dem TE wohl kaum vorwerfbar sein, dass so eine Meldung unterblieben ist. Aus seiner Sicht hat der die Beschäftigungsstelle nicht gewechselt. Dass das juristisch womöglich anders war, woher soll er das wissen? § 296 InsO spricht auch vom Verschulden.

Im übrigen dürfte die Versagung aber an der fehlenden Gläubigerbenachteiligung scheitern. An den Umständen des Arbeitsverhältnisses hat sich ja nix geändert.
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KarlPaul

Re: Versagung der RSB!!! Hilfe
« Antwort #13 am: 07. November 2013, 09:12:24 »

Ich denke entscheidend für die Erfolglosigkeit des Antrags auf Versagung
der RSB sollte sein das keine Benachteiligung der Gläubigerinteressen vorliegt wenn die Rechtsform des Arbeitgebers sich ändert unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses. Solange hier korrekt abgeführt wird ist alles ok.
 
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