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Autor Thema: Verstoß in der Wohlverhaltensperiode?  (Gelesen 3222 mal)

extrinity

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Verstoß in der Wohlverhaltensperiode?
« am: 07. November 2007, 21:38:10 »

Hallo!
Erst mal super das es so ein tolles Forum gibt und man nicht alleine mit seinen sorgen ist.
Zu mir, befinde mich seit 12. 10. 07 in der insolvenz nachdem ich erfolglos meine Selbsständigkeit in der KFZ Brange aufgegeben habe.  Selbsständig bin ich weiterhin nur als Freiberufler. Unter anderem hatte ich die möglichkeit jetzt im Herbst bei einer Firma doch einige Stunden zu machen die ich nun in Rechnung stellte.  Da aber mein Girokonto mit ca 5000€ ebenfalls ind die insolvenz ging bat ich die Firma das Geld auf ein anderes Konto zu überweisen da ich ja auf das alte Konto kein Geld mehr einzahlen durfte .  Leider kam die Firma diesem wunsch aus mir nicht erklärbaren Gründen nicht nach und überweiste den Betrag  am 30. 10. 07von ca 4980€ auf das in der insolvenz aufegführtem Konto das nun fast ausgeglichen ist.  Das Problem ist nun das ich den Rest des Jahres fast keine Aufträge mehr bekomme und diese Rechnung für den Unterhalt meiner Familie(2 Kinder) und mir dienen sollte .  Ich schilderte dies meinem Insolvenz Verwalter  auf der Hoffnung das er mir helfen könnte .  Dieser hatte aber daran kein Interesse und änderte einfach den Betrag des im Soll stehenden Kontos.  Das ich jetzt ohne Finanzielle Mittel da stehe und probleme bekomme meine Familie zu ernähren wollte ich hier mal Fragen ob einer Rat weiss wie ich dieser Situation gerecht werden kann und vielleicht doch noch an mein Geld komme.
Ich hoffe mir kann einer Helfen.
Grüsse Joachim

Vile Grüsse Joachim
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paps

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Re: Verstoß in der Wohlverhaltensperiode?
« Antwort #1 am: 08. November 2007, 23:33:54 »

Generell könnte man folgendes versuchen:

Wenn sie nachweislich dem Auftraggeber eine andere Bankverbindung mitgeteilt haben, ist dieser für die Fehlbuchung in der Pflicht.
Dieser müsste sich nun an das Bankinstitut wegen der Rückbuchung wenden.

Sicherlich ist dass mit Kosten verbunden, aber besser als am Schluss ohne etwas dazustehen.

Wurde die freiberufliche Tätigkeit freigegeben?
Wenn nein könnte der TH das Geld dann trotzdem an sich verlangen und müsste ihnen nur einen angemessenen Unterhalt zahlen.

Eine Gläubigerbegünstigungen kann aber aus der Fehlbuchung nicht abgeleitet werden, da die Zahlung ja nicht durch Sie veranlasst wurde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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