Hallo,
es handelt sich um eine Regelinsolvenz, das Verfahren wurde im März 2007 abgeschlossen, die Restschuldbefreiung angekündigt, die Abtretungsphase endet im März 2012. Der Treuhänder hat die Abtretungserklärung nie an die Arbeitgeber verschickt, sondern zur Erstellung des Jahresberichts die Einkommensnachweise angefordert und die pfändbare Summe errechnet. Seit März 2011 ist das Einkommen erstmals so hoch, dass pfändbare Beträge anfallen können.
Bei der diesjährigen Anforderung der Einkommensnachweise und der Angaben zu den Unterhaltsberechtigten wurde erstmals darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen an nicht im Haushalt lebende Unterhaltsberechtigte nachzuweisen sind. Der studierende Sohn des Schuldners wohnt seit 03/2010 nicht mehr im Haushalt der Eltern und es sind keine Nachweise des Unterhalts vorhanden. Deshalb wurde in diesem Jahr der Sohn nicht als unterhaltsberechtigte Person benannt und auch keine Unterlagen bezüglich des Sohnes übermittelt. Die Ehefrau des Schuldners hat ausreichendes eigenes Einkommen, was dem Treuhänder bekannt ist.
In der diesjährigen Abrechnung schreibt der Treuhänder sinngemäß: Ihre Ehefrau wird nicht als unterhaltsberechtigt anerkannt, da sie über ausreichend eigenes Einkommen verfügt. Der Sohn wird ab 07/2011 nicht mehr als unterhaltsberechtigt anerkannt, da seine Ausbildung beendet ist.
Vom März bis Juni 2011 berechnet er den Sohn als Unterhaltsberechtigten, obwohl ihm vom vorigen Jahr eine Schulbescheinigung (damals erlangte der Sohn die Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg) vorliegt, aus der zu ersehen ist, dass der Sohn einen anderen Wohnsitz als die Eltern hat und ihm keine Nachweise des geleisteten Unterhalts vorliegen.
1. Benötigt der Treuhänder zur Nichtanerkennung der Ehefrau als unterhaltsberechtigt zwingend einen Beschluss des Insolvenzgerichts?
2. Benötigt der Treuhänder zur Nichtanerkennung des Sohnes als unterhaltsberechtigt zwingend einen Beschluss des Insolvenzgerichts?
3. Würde ein solcher Beschluss auch rückwirkend gelten?
4. Ist der Schuldner verpflichtet dem Treuhänder Angaben über die Ausbildung des Sohnes ab 06/2011 zu machen, wenn er der Meinung ist, dass dieser nicht unterhaltsberechtigt ist?
5. Ist der Schuldner verpflichtet den Treuhänder auf den, vom Elternhaus abweichenden, Wohnsitz des Sohnes für den Zeitraum März bis Juni 2011 hinzuweisen.
6. Kann es für den Schuldner irgendwie schädlich sein, wenn er diese Berechnung akzeptiert und die geforderte Summe überweist?