"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Vollzeit und Nebenjob  (Gelesen 2184 mal)

DreamTheater

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 73
Vollzeit und Nebenjob
« am: 14. August 2011, 15:58:48 »

Guten Tag zusammen, meine Inso wurde im März 2009 eröffnet, seit kurzem bin ich in der WVP. Ich arbeite Vollzeit und habe ca 155 € an Pfändungsrate. Ich hatte jetzt überlegt, noch eine Nebentätigkeit auszuüben, um diese Summe ungefähr wieder reinzubekommen. Falls ich so eine Stelle finde (Zeitung austragen 2x/Woche, muss ich sicher den TH informieren und den neuen Arbeitgeber. Wie sähe es dann mit der Pfändung aus? Entsprechend mehr vom meinem Vollzeitgehalt oder eine zusätzliche Rate vom Nebenjob? 
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Vollzeit und Nebenjob
« Antwort #1 am: 15. August 2011, 10:51:07 »

Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Sichtweisen -

Einerseits sagt

Zitat
§ 850e ZPO - Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

andererseits

Zitat
§ 850a ZPO - Unpfändbare Bezüge

Unpfändbar sind

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;

Wenn Sie bereits Vollzeit arbeiten, könnten Sie darauf hoffen, dass die zweite Sichtweise zur Anwendung kommt..
immerhin soll die "Mehrarbeit" nicht an Motivationslosigkeit scheitern...
Ich denke, hier ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung angebracht (Höhe der Gesamtverschuldung, Tilgungsquoten etc.).


Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz