850a ZPO reicht alleine nicht, 850e ist auch zu berücksichtigen.
ein paar weitere Ansätze:§850a ZPO
Zitat:
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte
des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 850a Randnummer 11:
"Der
halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, höchstens 500 Euro, muss dem Schuldner ganz verbleiben; die auf die Weihnachtsvergütung treffenden Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen."
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die Berechnungsvorschrift ergibt sich aus § 850e Nr 1 ZPO:
Nicht mit zurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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"Stöber", Randnummer 999 b):
Die aus der pfandfreien Weihnachtsvergütung zu zahlenden Steuern und Soziallasten sind nicht von ihr abzurechnen, sondern von dem übrigen Bruttoeinkommen des Schuldners zu decken.
Siehe auch
http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2006/kammer7/7sa1089_06.pdf