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Autor Thema: Widerspruchsfristen bei nicht Erteilung der Restschuldbefreiung  (Gelesen 3916 mal)

marko

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Hi,

meine Wohlverhaltensperiode ist am 27.11.2008 abgelaufen.

Ich war bis 25.Dezember2008 in Deutschland und bin seit dem in Urlaub.
Fliege am Sonntag, also 18.Januar, zurück nach Deutschland.

Ich habe noch vor meiner Abreise mit dem Treuhändler gesprochen und ihm gesagt, dass ich in den Urlaub fliege.
Also bis 24.Dezember war noch kein Bescheid vom Amt über mein Insolvenz da gewesen. Darüber hinaus hatte der TH bis 23.Dezember auch noch keine Schlussrechnung fürs Gericht geschrieben. Soweit ich mich noch erinnern kann, sagte er mir am Telefon: fahren Sie beruhigt in den Urlaub.

Meine Frage ist, sollte in dieser Zeit, wo ich jetzt nicht in Deutschland war, ein Ablehnungsbescheid in meiner Sache bei mir angekommen sein, wie verhält sich in so einer Sache mit dem Widerspruchsfrist?

Danke und Gruß
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Feuerwald

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Re: Widerspruchsfristen bei nicht Erteilung der Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 17. Januar 2009, 11:55:37 »


§ 300 InsO - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.


1.) es erfolgt eine Anhörung (i.d.R. ja auch mit einer gewissen Frist)
3.) gegen den Beschluss über die Versagung der RSB kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in einer Frist von zwei Wochen (nach Verkündung/Zustellung) eingelegt werden. 



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marko

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Re: Widerspruchsfristen bei nicht Erteilung der Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 17. Januar 2009, 16:28:13 »

Dann bleibt zu hoffen, dass wenn ein Bescheid vom Gericht erfolgt ist und diese negativ sein sollte, diese erst nach dem 5.Januar zugestellt worden ist.

Kommt der Bescheid des Gerichtes eigentlich als Einschreiben?
Wie  verhält sich in so einer Sache, wenn der Bescheid nicht zugestellt werden kann, weil ich nicht da war bzw. bei der Post nicht abholen konnte. Wie lange wird so ein Breif bei der Post aufbewahrt?

Und wie ist dann beim Einschreiben die Sache mit dem Frist geklärt?
Gilt das Datum als zugestellt, wenn mir der Brief persönlich übergeben wird oder reicht auch hier das Datum aus der Benachrichtigungskarte in meinem Briefkasten?

Eine weitere Frage: wenn der TH noch keine Schlussrechnung seiner Aufwendungen ans Gericht übermittelt hat, wird das Gericht erst diese Abrechnung der Treuhändler abwarten, um dann erst den Bescheid über RSB an mich zu senden?

Gruß
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paps

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Re: Widerspruchsfristen bei nicht Erteilung der Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 17. Januar 2009, 21:03:18 »

Zugestellt ist, Einwurf im Briefkasten/ Postfach der  bekannten Anschrift des Empfängers.

Ausnahme =Nachsendeauftrag

M.E. erfolgt erst die Schlußrechnung des TH ehe das gericht über die RSB entscheidet.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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