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Autor Thema: Kündigung der Wohnung, § 109 InsO  (Gelesen 12680 mal)

Insokalle

Kündigung der Wohnung, § 109 InsO
« am: 25. Mai 2014, 19:52:30 »


BGH VIII ZR 107/13
Kürzlich hat sich der BGH mit der Wirkung der Enthaftungserklärung des § 109 InsO befasst. Mit der Enthaftungserklärung erklärt der IV gegenüber dem Vermieter der Wohnung des Schuldners, dass –vereinfacht beschrieben - Ansprüche in der genannten Frist (in den meisten Fällen sind es drei Monate zum Monatsende) nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.


1. Die Wirkung der Enthaftungserklärung ist umstritten. Insbesondere stellt sich die Frage, wem gegenüber der Vermieter eine Kündigung des Mietvertrages aussprechen muss. Der für Mietrecht zuständige Senat des BGH ist der Meinung, dass ab dem obigen Fristablauf die Kündigung gegenüber dem Mieter erfolgen muss.
Vermieter sollten dies bei Kündigungen beachten und Mieter die Kündigung diesbezüglich überprüfen.

Die Frage, ob mit der Freigabe auch der Kautionsanspruch auf den Mieter zurückfällt, hat der BGH offen gelassen. Bisher gängig ist der Einzug der Kaution durch den IV, wenn sie frei wird. Aber auch das ist umstritten. Das AG Göttingen entschied zwar vor ein paar Jahren, dass dem Mieter nach der Enthaftungserklärung die Kaution gehört. Ich sehe hier aber noch Klärungsbedarf.


2. Der BGH hat außerdem festgestellt, dass eine erfundene oder gefälschte Vormieterbescheinigung eine fristlose Kündigung des Mietvertrages bedeuten kann.
Das leuchtet ein und bedarf eigentlich keiner näheren Erklärung.


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