BGH IX ZB 17/13
„Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.“
Neben dem Kernsatz ist weiter interessant:
1. Bisher schien mir nicht eindeutig zu sein, ob überhaupt in der WVP der Antrag auf RSB zurückgenommen werden kann. In der Entscheidung steht leider nicht, wann das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Aber nach dem Gesamtkontext und der Daten wird das wohl vor der Rücknahme des Antrags auf RSB geschehen sein. Der BGH problematisiert die Frage nicht. Anscheinend nimmt er die Möglichkeit als selbstverständlich an.
2. Inhaltlich bezieht sich der BGH auf vorangegangene Entscheidungen, in denen er feststellte, dass bei einer Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig ist.
Letztlich ist es nur konsequent, diese Grundsätze auf diesen Fall ebenfalls anzuwenden.
Zudem gibt es keine Stundung der Verfahrenskosten, wenn der Antrag auf RSB unzulässig ist.
Wenn man sich die Daten des Falles anschaut, sieht es so aus, als wenn sich das Insolvenzgericht bei dem zweiten Antrag auf RSB überhaupt keine Gedanken über dessen Zulässigkeit gemacht hat. Es scheint, dass erst mit dem Versagungsantrag einer Gläubigerin die Sache hochgekommen ist. Dabei hat das Insolvenzgericht von amts wegen die Zulässigkeit zu prüfen. Der Versagungsantrag der Gläubigerin war zwar unzulässig aber wahrscheinlich der Auslöser der Entscheidungen des Gerichts immerhin 2 Jahre nach Stellung des zweiten Antrags. Wenn meine Vermutung stimmt, dann ist die Gläubigerin im Ergebnis doch noch wenn auch auf anderem Wege zu ihrem Ziel gekommen.
4 Monate Entscheidungsdauer für den Versagungsantrag spricht meiner Meinung nach auch nicht unbedingt für das Gericht.
3. Ausblick auf den 01.07.2014
Auch hierzu äußert sich der BGH.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf RSB gibt es künftig den neu geschaffenen § 287a InsO. In § 287a InsO steht, wann der RSB-Antrag unzulässig sein soll. Das ist einmal der Fall, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist, § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO.
Diese neue Regelung entspricht in etwa dem alten § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der zukünftig wegfällt.
Nach § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO ist ein Antrag auf RSB unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Fall des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
Diese neue Regelung scheint zumindest teilweise auf der Rspr. des BGH zu den Sperrfristen bei Versagung der RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO zu basieren. Nur leider fehlt eine Regelung zu Fällen der Antragsrücknahme, wie auch der BGH nun deutlich macht. Blindheit oder Absicht des Gesetzgebers? Durch Gesetzesbegründungen usw. habe mich jetzt nicht durchgegraben. Der BGH hat jedenfalls festgehalten, dass seine bisherige Rspr. zu den zurückgenommenen Anträgen zu überprüfen sei. Weitere Andeutungen macht er nicht. Man darf also gespannt sein.