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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?  (Gelesen 7098 mal)

Leopold Bloom

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Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« am: 28. August 2009, 18:33:47 »

Ich werde wahrscheinlich demnächst zur Abgabe der EV vorgeladen.

Der voraussichtliche Termin passt mir aber gar nicht, ein späterer Termin wäre mir lieber.  :hi:

Meine Frage ist, gibt es eine legale Möglichkeit, die EV zu verschieben?

Was ist, wenn ich zum Termin der EV sage, ich möchte einen Insolvenzantrag stellen?
Wie lange dauert es dann, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Oder wenn ich kurzfristig meinen Wohnsitz wechsele und "vergesse", mich umgehend umzumelden?

Oder gibt es sonst noch Möglichkeiten?

Gruß Leopold Bloom
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paps

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #1 am: 28. August 2009, 19:04:47 »

auswärtige Tätigkeit?

Warum sollte der Termin verschoben werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

juergengrisu

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #2 am: 28. August 2009, 19:47:47 »

Hi Leopold Bloom

Versuchen sie mit dem Gerichtsvollzieher zu reden wenn sie in der Vorbereitung der Insolvenz sind....
Auf keinen Fall einfach nicht melden oder umziehen (und nicht Ummelden) dann würde ohne wenn und aber ein ,,HAFTBEFEHL'' folgen....

beste grüße von Juergengrisu
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Leopold Bloom

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #3 am: 29. August 2009, 07:05:55 »


Warum sollte der Termin verschoben werden.

Durch einem Rahmenvertrag erhalte in unregelmäßigen Abständen Aufträge von einer Firma, die ich dann abarbeite.
Der Termin liegt (wahrscheinlich, noch steht er nicht fest)  in eine Phase, in der ich einen Auftrag abarbeite.

Dann könnten die Gläubiger EINMALIG pfänden und ich würde wohl keine Folgeaufträge erhalten.
Außerdem würde ich dieses Geld dringend für Betriebsmittel benötigen, welche es mir erleichtern, während der Insolvenz aktiv zu bleiben.

Natürlich könnte ich es mir alternativ auch einfach machen und die Dinge auch auf mich zukommen lassen und die 6 Jahre Insolvenz auf Staatskosten überstehen.


Die Rechtslage, dass ich einen Auftraggeber, von dem ich regelmäßig Aufträge erhalte, in der EV angeben muss, ist mir bekannt.
Aber es gibt kein Gesetz, das mir verbietet, meine Verhältnisse im Vorfeld EV-sicher zu gestalten, z.B., in dem ich mich mit dem Auftraggeber ins Benehmen setze und den Rahmenvertrag einvernehmlich auflöse.

Ich schätze das so ein, dass es der auftraggebenden Firma relativ wurscht ist, ob ich eine EV habe oder nicht, aber dass sie wie alle mittelgroßen Firmen ungern in das ganze Bohei mit GVZ und Pfändung einbezogen werden.

Durch einen Haftbefehl sehe ich im übrigen keinen einzigen zusätzlichen Nachteil für mich, im Gegenteil  :biggrin:

Gruß Leopold Bloom


« Letzte Änderung: 29. August 2009, 07:17:49 von Leopold Bloom »
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Feuerwald

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #4 am: 29. August 2009, 11:26:56 »

Es kommt sicherlich darauf an, wie viel Zeit man benötigt. Tage, Wochen, Monate?


§ 900ff ZPO hilft evtl. weiter

a) Glaubhaftmachung im Termin
b) Bestreiten
c) Beschwerde dagegen
d) Seemann werden oder
e) Politiker werden  und sich wie die Ulla verhalten

Und sonst?

Die Zuständigkeit des GV kann sich durch Wohnsitzverlegung ändern.
Einfach entschuldigt oder nicht entschuldig dem Termin nicht wahrnehmen.
Zweite Ladung, dritte Ladung, vierte Ladung abwarten 
Resultat: Haftbefehl, der i.d.R. nicht vollstreckt wird und zudem harmlos ist


 
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Leopold Bloom

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #5 am: 29. August 2009, 20:33:43 »

Es kommt sicherlich darauf an, wie viel Zeit man benötigt. Tage, Wochen, Monate?
 

Ich benötige eine Frist von 2-3 Monaten.
Der Auftrag ist von vorneherein befristet, und dann sind sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag abgewickelt.
Die Auftraggeber werden für meine Situation und mein Bemühen, sie aus der Sache rauszuhalten, wahrscheinlich Verständnis aufbringen, wenn sie erfahren
- der grösste Gläubiger ist das FA
- ich habe die UST. aus sämtlichen Vergütungen, die ich von Ihnen erhalten habe, an das FA abgeführt (belegbar)
- ich habe keine UST-Schulden.

Ich möchte mir diese Konnektion erhalten, weil das ist ein Notnagel für die Zeit der Inso.


§ 900ff ZPO hilft evtl. weiter

a) Glaubhaftmachung im Termin
b) Bestreiten
c) Beschwerde dagegen

Danke, bis jetzt habe ich noch keinen Einspruch gegen die EV eingelegt.
Was passiert, wenn ich bei dem Termin der EV sage, ich möchte in die Inso?
Dann ist doch der Termin fürs erste mal geplatzt?

d) Seemann werden oder
e) Politiker werden  und sich wie die Ulla verhalten
Resultat: Haftbefehl, der i.d.R. nicht vollstreckt wird und zudem harmlos ist
Wie macht Ulla das? Meinst du etwa verzögern, verschieben, Widerspruch einlegen, andere Termine vorschützen?
Bin nicht auf dem neuesten Stand.

Die Zuständigkeit des GV kann sich durch Wohnsitzverlegung ändern.

Einfach entschuldigt oder nicht entschuldig dem Termin nicht wahrnehmen.
Zweite Ladung, dritte Ladung, vierte Ladung abwarten 
Resultat: Haftbefehl, der i.d.R. nicht vollstreckt wird und zudem harmlos ist

2., 3. oder 4. Ladung? Und dann Einspruch? Damit sind die 3 Monate um, die ich benötige. :thumbup:

Dann habe ich das Geld angelegt in Betriebsmittel, die ich für mein Geschäft benötige, und sehe die weitere Entwicklung gelassen optimistisch.

noch eine letzte Frage:
Wenn ich dann doch zur EV antrete, habe ich dann die Verhältnisse am Tage der Abgabe der
EV anzugeben oder die Verhältnisse am Tage der ersten Ladung?

PS: Was ist von diesem Buch zu halten, für das hier geworben wird?
http://www.schuldenfrei.bloch-verlag.de/


Gruß Leopold Bloom


 

« Letzte Änderung: 29. August 2009, 20:44:45 von Leopold Bloom »
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Inkassomitarbeiterin

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #6 am: 31. August 2009, 18:59:07 »

Also wenn sie dem GV sagen, dass sie in die Inso möchte, wird er sagen: "Herzlichen Glückwunsch zu dieser Entscheidung, aber heute geben Sie ersteinmal die EV ab." Also ohne Inso-Eröffnung will er/sie eine EV.

Sie müssen die Verhältnisse am Tag der EV angeben. Tipp: GLEICH DANACH EIN NEUES KTO ANSCHAFFEN!!! Vermeidet Kto-Pfändungen für ne Weile.
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Feuerwald

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #7 am: 31. August 2009, 19:23:56 »

Das herauszögern der EV ist zu 80% reine Nervensache und zu 20% kommt es auf die Borniertheit des GV an. Wer das beherrscht kann lange ohne EV durchs Leben gehen.

a) man geht erst gar nicht zum Termin, entschuldigt oder auch unentschuldigt, dann folgte i.d.R. eine 2. und 3. Ladung ... und den ollen Haftbefehl gibt es gratis dazu, den man aber mit etwas Glück nie zu Gesicht bekommt. Es kommt halt immer drauf an wie der gute so drauf ist und wie sehr der Gläubiger Druck ausübt.   
b) man latscht zum Termin und macht glaubhaft in 6 Monaten tilgen zu können
c) man bestreitet im Termin zur Abgabe verpflichtet zu sein (da kommt es auch etwas auf die Phantasie an) – je nach dem erfolgt eine Entscheidung in Wochenfrist oder es dauert halt xyz Tage oder Wochen, bis das Gericht entschieden hat. Daraufhin erfolgt neue EV Ladung ....
d) man wird Seemann und ist auf hoher See
e) oder eben Politiker im Dauersitzungseinsatz oder zu Not mit Dienstwagen im Dauer-Dienst-Urlaub
f) man wechselt strategisch den Wohnsitz (GV sicht Unterlagen zurück an den GL)
g) oder oder oder

Alles zusammen lohnt aber nicht immer und ist wie gesagt doch eine Frage der Nerven, weil man nie so genau weiss, was als nächstes kommt.

Als Selbständiger, der ohnehin in Richtung Insolvenz gehen (will oder muss), sollte man die Insolvenzstrategie möglichst frühzeitig entwickeln. Es gibt meist Wege sich EV-, pfändungs- oder insolvenzfest zu machen. Und zwar nicht um die Gläubiger auszutricksen, sondern um seine wirtschaftliche Existenz und Zahlungsfähigkeit zu erhalten, denn nur so kommen Gläubiger auch das begehrte Moos.
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Leopold Bloom

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Re: Eidesstattliche Versicherung aufschiebbar?
« Antwort #8 am: 14. September 2009, 20:24:04 »

Es gibt meist Wege sich EV-, pfändungs- oder insolvenzfest zu machen. Und zwar nicht um die Gläubiger auszutricksen, sondern um seine wirtschaftliche Existenz und Zahlungsfähigkeit zu erhalten, denn nur so kommen Gläubiger auch das begehrte Moos.

Das liegt daran, was ich bei einer EV alles angeben muss.
Ich habe einen Rahmenvertrag mit einer Firma, von der ich in unregelmäßigen Abständen Aufträge auf selbständiger Basis erhalte.
Derzeit habe ich jedoch keinen Auftrag.
Es besteht auch aus diesem Rahmenvertrag für den Auftraggeber keine Verpflichtung, mir weiterhin Aufträge zu erteilen.
Es gibt auch keine Regelmäßigkeit in den Aufträgen; so das ich zu bestimmten Zeiten mit einem Auftrag rechnen könnte. Die aufträge werden jeweils projektbezogen erteilt.


Forderungen und Verbindlichkeiten daraus werden in wenigen Wochen begeglichen sein, das heißt, ich werde keine offenen Forderungen mehr haben.

Erfülle ich dann die Kriterien der EV-, pfändungs- oder insolvenzfestigkeit, oder muss ich trotzdem den Rahmenvertrag angeben?

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 14. September 2009, 20:26:18 von Leopold Bloom »
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