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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Umsatzsteuer  (Gelesen 4996 mal)

Leopold Bloom

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Umsatzsteuer
« am: 23. Oktober 2009, 18:29:56 »

Ich muss die Umsatzsteuer nicht monatlich abführen, sondern in größeren Zeitabständen.

Was pasiert eigentlich, wenn das Insoverfahren eröffnet wird und mir aus Geschäften, die ich vor Eröffnung des Insoverfahrens getätigt habe, Gelder zufließen; gleichzeitg jedoch der Umsatzsteuertermin heranrückt?

Kann ich die aktueklle Umsatzsteuer abführen oder fließt das alles in die Masse?

Gruß Leopold Bloom
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lucca_m

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2009, 19:35:37 »

Diese Fragen ahben Sie doch schon in  der Vergangenheit in abgeewandelter Form gestellt. Und das Prinzip der Pfändbarkeit bei Selbständigen in der Insolvenz und der WVP offensichtlich immer noch nicht verinnerlicht.

§35 InsO oder §295 InsO ...

viel Vergnügen.
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Leopold Bloom

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #2 am: 24. Oktober 2009, 09:46:58 »

Diese Fragen ahben Sie doch schon in  der Vergangenheit in abgeewandelter Form gestellt. Und das Prinzip der Pfändbarkeit bei Selbständigen in der Insolvenz und der WVP offensichtlich immer noch nicht verinnerlicht.

§35 InsO oder §295 InsO ...

viel Vergnügen.



Danke.

Das bedeutet also praktisch konkret, ich zahle die erhaltene Umsatzsteuer  wohl am besten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auch wenn ich vor Fälligkeitstermin bezahle.
Um Stress mit dem FA zu vermeiden.

PS: Wie war das noch gleich?
Ich kann die EV jederzeit ablegen und zwar

`vor welcher Behörde oder Institution?

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 24. Oktober 2009, 09:50:22 von Leopold Bloom »
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Insokalle

Re: Umsatzsteuer
« Antwort #3 am: 24. Oktober 2009, 11:38:30 »

Der Schuss kann auch nach hinten losgehen. Die Zahlung an das FA vor Fälligkeit kann
1. strafbare Gläubigerbegünstigung sein und
2. anfechtbar sein, dann muss das FA die Zahlung an den IV weiterreichen und Sie haben an der Stelle nichts erreicht.
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nsolventer

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #4 am: 26. Oktober 2009, 00:51:15 »

@Leopold Bloom
Nicht bange machen lassen. Der Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung (§283c STGB) kann durch Zahlungen (sei es Bar oder per Überweisung) nicht realisiert werden. Es obliegt der Freiheit (oder Willkür) des Schuldners WANN er an WEN bezahlt. Im Grunde kann der Tatbestand nur durch Vertragsgestaltung (Verrechnung bzw. Anerkennung von Ansprüchen) realisiert werden.

In §283c STGB heißt es "Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit ... vor den übrigen Gläubigern begünstigt ..." was faktisch schwer zu beweisen ist. Auf alle Fälle ist es straffrei (vorausgesetzt es fließt tatsächlich Geld und wird nicht nur versprochen oder vertraglich zugesichert) weil §283 Abs.6 gilt:

Zitat
Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.


Und wenn man eine Zahlung an einen Gläubiger geleistet hat kann der Tatbestand, dass man die Zahlungen eingestellt hat schwerlich realisiert sein. Zumindest bis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sicherheitshalber sollte man aber auch schon mit Antragstellung keine Gläubiger mehr befriedigen.

Dennoch kann die Zahlung vom IV angefochten werden wegen inkongruenter Deckung, §131 InsO. Kann Dir aber i.d. Regel relativ egal sein wenn der IV Zahlungen anfechtet.

Auf jeden Fall ist das Finanzamt kein Sonderfall gegenüber anderen Gläubigern. Das Gerücht hält sich hartnäckig ist aber vom BFH bestätigt worden, dass selbst eine Steuerhinterziehung (also damit auch Steuerverkürzung) keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des §302 InsO ist. Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung der anfallenden Steuern laut AO, ob die Zahlung erfolgt bzw. erfolgen kann fällt strafrechtlich nicht ins Gewicht.

BFH, Urteil vom 19. 8. 2008 - VII R 6/ 07; FG Hamburg
http://lexetius.com/2008,2659

Ich würde das Geld lieber anderweitig verwenden.  :whistle:
Z.B. für Zahnbehandlung.
« Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 01:52:57 von nsolventer »
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Leopold Bloom

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #5 am: 26. Oktober 2009, 08:17:19 »


@Leopold Bloom

Ich würde das Geld lieber anderweitig verwenden.  :whistle:
Z.B. für Zahnbehandlung.

@nsolventer
Das halte ich für äußerst gefährlich.
Zum einen ist die UST nach der gesetzlichen Fiktion keineswegs mein Eigentum, von dem ich abzugeben habe, sondern sie ist Eigentum des Finanzamtes, die ich nur in Verwahrung habe.
Ich würde mich also der Unterschlagung schuldig machen.

Und da sind sie - dem Hörensagen nach - mit so unschönen Sachen wie „Gewerbeuntersagung“ schnell bei der Hand.

Gruß Leopold Bloom
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lucca_m

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #6 am: 26. Oktober 2009, 13:59:49 »

Da haben sich 2 gefunden. Eine Fiesta von Halbwissen.

Bitte beachten Sie den kleinen aber äusserst wichtigen Hinweis von Insokalle: "Die Zahlung an das FA vor Fälligkeit..."

viel Glück, trotzdem.
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nsolventer

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #7 am: 31. Oktober 2009, 18:16:45 »


@nsolventer
Das halte ich für äußerst gefährlich.
Zum einen ist die UST nach der gesetzlichen Fiktion keineswegs mein Eigentum, von dem ich abzugeben habe, sondern sie ist Eigentum des Finanzamtes, die ich nur in Verwahrung habe.
Ich würde mich also der Unterschlagung schuldig machen.

Und da sind sie - dem Hörensagen nach - mit so unschönen Sachen wie „Gewerbeuntersagung“ schnell bei der Hand.

Gruß Leopold Bloom

Das spielt eigentlich keine Rolle ob das Geld Dein Eigentum ist oder nicht. Es ist zunächst mal nur eine Forderung. Was macht denn wohl der Insolvenzverwalter mit dem Anspruch des Finanzamtes ? Der wird genauso quotiert wie jede andere Insolvenz-Forderung auch.

Wenn ich eine Spedition beauftrage per Nachnahme eine Zustellung vorzunehmen, ist das Geld theoretisch auch "mein Eigentum". Im Insolvenzverfahren der Spedition bleibt es trotzdem nur eine Forderung meinerseits die überhaupt nicht previlegiert ist gegenüber anderen Gläubigerforderungen.

Strafbar wird es nur wenn man Vorsatz nachweisen kann, dann bewegt man sich im Betrugsfeld. Fahrlässigkeit reicht da aber nicht aus, es muss Vorsatz sein für Betrug. Im Zweifel aber immer zu Gunsten des Angeklagten.

@lucca_m
Ein Forum lebt auch von Halbwissen. Und mit Deinem Halbwissen zusammen wird das Bild dann schon rund.
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Scarlett

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #8 am: 31. Oktober 2009, 20:45:00 »

ein großer Teil der Schulden meines Mannes sind Steuerschulden und davon auch ein Teil wiederum UST. Warum sollte das Probleme geben, wenn man die bei Eröffnung nicht zahlen kann?? Das sind Forderungen wie andere Verbindlichkeiten auch.

Gewerbeverbot??? Warum, so lange die Verbindlichkeiten nicht durch Betrug entstanden sind??? Ich glaub solche Gerüchte werden gern in die Welt gesetzt, damit das Finanzamt sein Geld trotz prekärer Finanzlage bekommt.
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Ein Diamant ist nichts als Kohle, die dem Druck standgehalten hat.
 

makro

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Re: Umsatzsteuer
« Antwort #9 am: 31. Oktober 2009, 21:35:06 »

ich habe in den 3 Monaten vor Eröffnung ca. 8000,- EUR Ust. an das FA bezahlt, teilweise wöchentlich weil das FA immer das Konto dicht machen wollte. Hat der IV sich alles schön zurückgeholt, jeden Cent! Er hat mich zwar darauf hingewiesen das ich das FA wohl gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt habe, ist aber nicht strafbar oder sonstiges. 


Ich habe dem IV gesagt das ich in dem Moment eher daran gedacht habe das das FA mein Konto nicht dicht macht, als das ich sie bevorzuge. Nun sind die Umsatzsteuerzahlungen ganz normale Forderungen!
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