Nach 2 bis 3 nicht bezahlten Monatsraten und keine Antwort auf Erinnerungen(gemahnt), wird der Gläubiger (Bank, Versand) dem Schuldner, dem Vertrag kündigen und stellt eine Forderung auf die restliche Kredit Summe incl. Verzugszinsen, mit eine Frist von ca. 2 bis 3 Wochen zurückzuzahlen. (Forderungsmanagement der Bank.)
Sollte von Seite des Schuldner immer noch nichts unternommen, oder keine Lösung gefunden wird die gesamte Forderung der Bank an Inkasso-Unternehmen verkauft, um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Das Inkasso wird die gesamte Forderung bei Gericht titulieren lassen,(Titulierte Forderungen verjähren in 30 Jahren) und gleichzeitig wird dem Schuldner mittgeteilt,die restliche Kredit Gesamtsumme + Inkasso- Kosten innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.
Es wird noch ein Ratenzahlungsvorschlag mit Schuldanerkennis, Laufzeit und Einzugsermächtigung angeboten.
Man sollte sich schon Zeit nehmen um zu überlegen, ob eine Privatinsolvenz nicht besser wäre. Hier sind die Schuldnerberatung zu empfehlen mit Ihre professionelle Hilfe.
mfg wollter001
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
- 12. November 2024, 21:16:08
- Willkommen Gast
Neuigkeiten:
Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!
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am: 07. April 2023, 11:29:30
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am: 02. April 2023, 19:13:53
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Der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigter gem.§ 36 Abs.1 InsO,§ 850c Abs.4 ZPO bestimmt sich nach dem Sozialhilfesatz und einem einzelfallbezogenen Zuschlag.Unterhaltsberechtigte Personen sind nur die zu berücksichtig,die kein Einkommen haben,oder Einkommen unter aktuellen Bürgergeld (Hartz IV) von 502 € pro Monat.
Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter Person wird im Auftrag des Schuldners von IG geprüft ob,man enden und genehmigen kann von Eckwert 1.339,99 € Netto auf Eckwert 1.839,99 € Netto, auf Grund der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigter Person. Es geht um sog. Besserstellungsbedarfs nach §§ 22,23 BSHG von 20% - 60% Aufschlag für Unterhaltsberechtigte Person,das kann noch von IG bewillig werden. Hier möchte ich mich nicht festlegen,da die Gerichte wohl recht unterschiedlich entscheiden. Deswegen man kann davon ausgehen, wenn die Unterhaltsberechtigte Person hat mehr wie das Bürgergeld von 502 € + (20% von 502 € = 100,40 €) = 602,40 €, ist die Wahrscheinlichkeit das die als Unterhaltsberechtigte Person des Schuldners nicht anerkannt wird. mfg wollter001 |
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Schulden / Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren / Kosten Privatinsolvenz (Vergütung IV + Gerichtskosten) 2 Teil
am: 01. April 2023, 17:12:07
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Das eröffnete Insolvenzverfahren wird erst nach 30 Monaten (2,5 Jahr) aufgehoben.
Danach wird der Schuldner 6 Monate kurzzeitig in der Wohlverhaltensperiode. Gesamtzahlungen des Schuldners im eröffnen Insolvenzverfahren >> 30 x 323,63 € = 9.708,90 € abzüglich Vergütung des Insolvenzverwalters 40% vom 9.708,90 € = 3.883,56 € abzüglich noch IV Umsatzsteuer 19% von 3.883,56 € >>>>>>>>>>> = 737,87 € Auslagen des Insolvenzverwalters Pauschalsatz 15% von 3.883,56 € = 582,53 € abzüglich noch IV Umsatzsteuer 19% von 582,53 € >>>>>>>>>>>> = 110,68 € ------------ TH Vergütung incl. 19% Ust. >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 5.314,64 € abzüglich InsO Gerichtskosten ab dem 01.01.2014 >> 3 GKG + (von dem Wert gepfändete Insolvenzmasse 10.000 € ohne Ust) (1,0-Gebühr = 266 € x 3 GKG = 798 €) >>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 798,00 € ------------- Gesamte Verfahrenkosten bis Schlusstermin gem. § 197 Inso >>>>>> 6.112,64 € Schlussverteilung gemäß § 196 Abs.2 InsO zugestimmt Danach befindet sich der Schuldner 6 Monate (0,5 Jahr) in der Wohlverhaltensperiode. Gesamtzahlungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode 6 x 323,63 € = 1.941,78 € abzüglich Vergütung des IV in der WHP 5% von 1.941,78 € >>>>>>>>>>>>>> = 97,10 € abzüglich noch IV Umsatzsteuer 19% von 97,10 €>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> = 18,45 € In der WHP werden keine Gerichtskosten erhoben. ----------- Restliche IV Vergütung werden von Masse entnomen und beendet >>>>>>>>>> 115,55 Die Gesamte Verbracherinsolvenz Kosten = 6.112,64 € +115,55 € = 6228,19 € Gesamtzahlungen des Schuldnes 11.650,68 € - 6.228,19 € InsO Kosten = 5.422,49 € Ausschütung an die Gläubiger = 5.422,49 € (Quote 27,1124) mfg wollter001 |
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Schulden / Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren / Kosten Privatinsolvenz (Vergütung IV + Gerichtskosten) - Beispiel
am: 01. April 2023, 15:28:46
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Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen § 287b.Diese Erwerbsobliegenheit soll dafür sorgen, dass der Schuldner möglichst viel Einkommen erzielt, um daraus möglichst viele Schulden zu tilgen.
Beispiel: Herr Müller hat 20.000 € Schulden, ist ein zahlungswiliger Schuldner, arbeitet 39 Stunden pro Woche das sind 180 Stunden in Monat, für ein Mindestlohn von 13,00 €, = Brutto Lohn von 2.340,00 €. Für das Jahr 2023 ist ab 01.10.2022 bis 31.12.2023 sind bundesweit mindestens 13,00 € zu zahlen. Nach Abzug von Lohnsteuer (ohne Kirch.Steuer) + Sozialabgaben (RV,KV,AV,PW),bleibt ein Netto Lohn von 1.663,62 € Netto Lohn von 1.663,62 € - 1.339,99 € Netto Existenzminimums = 323,63 € Pfändung Das eröffnete Insolvenzverfahren wird erst nach 30 Monaten (2,5 Jahr) aufgehoben. Danach wird der Schuldner 6 Monate kurzzeitig in der Wohlverhaltensperiode. Gesamtzahlungen des Schuldners im eröffnen Insolvenzverfahren >> 30 x 323,63 € = 9.708,90 € |
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Schulden / Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren / Übergangsregelungen für die Dauer der Privatinsolvenz
am: 01. April 2023, 14:46:41
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Früher dauerte eine Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, sechs Jahre. Diese Frist gilt nach wie vor für Verfahren, die vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden. Danach gelten laut neuem Gesetz von 2020 neue Übergangsregelungen für die Dauer der Privatinsolvenz:
Antrag ab 17. Dezember 2019: 5 Jahre 7 Monate Antrag ab 17. Januar 2020: 5 Jahre 6 Monate Antrag ab 17. Februar 2020: 5 Jahre 5 Monate Antrag ab 17. März 2020: 5 Jahre 4 Monate Antrag ab 17. April 2020: 5 Jahre 3 Monate Antrag ab 17. Mai 2020: 5 Jahre 2 Monate Antrag ab 17. Juni 2020: 5 Jahre 1 Monate Antrag ab 17. Juli 2020: 5 Jahre 0 Monate Antrag ab 17. August 2020: 4 Jahre 11 Monate Antrag ab 17. September bis 30. September 2020: 4 Jahre 10 Monate Hat man die Privatinsolvenz nach dem 1. Oktober 2020 beantragt, dauert nur drei Jahre. Achtung! Wenn es sich bereits um dein zweites Insolvenzverfahren handelt, dauert es fünf Jahre, bis man schuldenfrei wir mfg wollter001 |
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Schulden / Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren / Eröffnung Insolvenzverfahren ab dem 1.Oktober 2020 – Verlauf
am: 31. März 2023, 12:29:44
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Begonnen von wollter001 - Letzter Beitrag von wollter001 | ||
Der Gesetzgeber hat die Dauer der Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung im Rahmeneiner Insolvenzrechtsreform auf drei Jahre verkürzt. Diese Neuregelung gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1.Oktober 2020 beantragt wurden.
Achtung! Wenn es sich bereits um dein zweites Insolvenzverfahren handelt, dauert es fünf Jahre, bis du schuldenfrei bist Drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Für die Verfahren seit dem 1. Oktober 2020 gibt es keine Mindestquote mehr – vorher mussten Schuldner mindestens 35 Prozent der Schulden begleichen. Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden Das Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs.1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO werden leider von IV selten akzeptiert. Somit lieber § 850k Abs.1 Satz 1 ZPO. Dieser sog. Sockelbetrag wird dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt. Einkommen bis zu 1.339,99 € netto im Monat ohne Unterhaltspflichten steht dem Schuldner in voller Höhe zu. für 1 Unterhaltsberechtigter: 1.839,99 € für 2 Unterhaltsberechtigter: 2.109,99 € für 3 Unterhaltsberechtigter: 2.389,99 € für 4 Unterhaltsberechtigter: 2.669,99 € für 5 Unterhaltsberechtigter: 2.949,99 € und mehr Mehrbetrag über 4.077,72 ist voll pfändbar In der Privatinsolvenz wird nicht nur der pfändbare Teil des Gehalts gepfändet, sondern auch Sach- und Vermögenswerte. Einfach ausgedrückt, sind dies alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände und z.B. Geldanlagen, Bausparverträge, Fonds, Aktien, Erbschaft, sogar Auto wenn nicht unbedingt gebraucht wird. mfg wollter001 |
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Schulden / Prävention / Antw:Was meint ihr? Nach Studiumabbruch überschuldet: Lösung Privatinsolvenz oder ...
am: 29. März 2023, 08:51:34
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Begonnen von LisaH - Letzter Beitrag von Housefrau | ||
Das stmmt. 2026 ist schon eine Weile her. Ich hoffe, dass sich das Problem für die Fragende erledigt hat. Es gibt doch sicherlich noch andere Möglichkeiten ein Studienkredit zu begleichen. Ich beschäftige mich gerade selbst mit dem Thema. Wenn mir noch was einfällt, teile ich es gerne. Niemand sollte in so eine Situation kommen.
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am: 28. März 2023, 21:07:48
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Begonnen von Fergioulicious - Letzter Beitrag von wollter001 | ||
Hallo!!
In dieser Inso Phase muss deshalb auch das Girokonto nicht mehr als P-Konto geführt werden. Doch Vorsicht: Sind auf dem Konto Pfändungen vorhanden, sollte man besser ein neues Girokonto eröffnen in neue Bank auf Guthaben Girokonto führen, und dieses alte Konto schließen mfg wollter001 |
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am: 28. März 2023, 19:25:20
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Begonnen von wollter001 - Letzter Beitrag von wollter001 | ||
Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder die Privatinsolvenz
Gesamtforderung: 20.642,48 € Ratenhöhe (36 Monate 573,40 € Ratenhöhe möglich 250,00 € Qute: 43,59941% Bisherige aktuelle Forderung Tilgung anteilig Rate Forderung / Quote Anteil (36 Monate) Versandhaus 1 70,00 € 2.116,42 € 922.75 € 10,25% 12,63 € Versandhaus 2 132,04 € 3.439,99 € 1.499,81 € 16,66% 41,66 € Bank A (Kredit) 241,00 € 9.900,00 € 4.316,34 € 47,96% 119,90 € Versandhaus 3 43,19 € 1.104,83 € 481,70 € 5,35% 19,76 € Bank C (Dispositionskredit) € 2.449,94 € 1.068,16 € 11,87% 29,67 € --------- ----------- ----------- ---------- ----------- Gesamt 621,23 € 20.642,48 € 9.000,00 € 100% 250,00 € Hat der Plan keinerlei Aussichten darauf, von den Gläubigern angenommen zu werden, da Sie ihnen keine Zahlungen oder dergleichen anbieten können, wird das Gericht auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens verzichten. In diesem Fall, aber auch beim Scheitern des gerichtlichen Einigungsversuchs, wird das Verfahren fortgesetzt und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Da das Verfahren im Verhältnis zu Unternehmensinsolvenzverfahren deutlich einfacher ist, wird vom vereinfachten Insolvenzverfahren gesprochen Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung fallen naturgemäß keine Gerichtsgebühren an. Die Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, der Kommunen und Landkreise bieten ihre Mithilfe in der Regel kostenlos an. Bei der Inanspruchnahme eines Angehörigen der Rechtsberatenden Berufe ent-stehen Gebühren. Diese können u.U. im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden. |
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am: 28. März 2023, 18:07:09
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Begonnen von wollter001 - Letzter Beitrag von wollter001 | ||
Wie lange dauert es, bis der außergerichtliche Vergleich ausverhandelt ist, und wie lange läuft der außergerichtliche Vergleich an sich, nachdem er zustande gekommen ist.
Es ist sowohl nach oben als auch nach unten offen, mit wie vielen Schulden man in die Privatinsolvenz geht. Es ist gesetzlich nicht geregelt, wie viel Schulden man für eine Privatinsolvenz haben muss. Dies bedeutet, die Höhe der Schulden ist für den Antrag auf Privatinsolvenz – nahezu – bedeutungslos. Zahlenmäßige Grenzen existieren also nicht. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Schuldnerberatung gliedert sich grundsätzlich in 3 Teile auf: Die eigentliche Schuldnerberatung, den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern sowie ggf. das gerichtliche Verfahren, entweder also ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan oder ein Insolvenzantrag 1) Die Kosten für eine reine Schuldnerberatung 2) Die Kosten für einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern 3) Die Kosten für einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder die Privatinsolvenz Soziale Schuldnerberatungsstellen können Sie vor Gericht in der Regel nicht vertreten. Sie können aber den Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes oder den Insolvenzantrag für Sie ausfertigen. Das Verfahren müssen Sie aber selbst durchführen. Hierfür werden in der Regel keine oder nur geringe Kosten erhoben.(immer erfragen) Rechtsanwälte werden Sie allerdings in der Regel auch bei diesen Verfahren vertreten. Die Kosten sind ziemlich gering, da der Gegenstandswert sich nicht nach den Schulden richtet, sondern nach dem Wert der Masse. Viele Gerichte setzen einen sehr geringen Gegenstandswert an, teilweise nur den Mindestwert. Dann ist mit Kosten von bis zu ca. 425,00 € für den Antrag zu rechnen.(ist aber nicht fest) Auch hier können sonstige gewerbliche Schuldnerberater nicht helfen, da Sie Schuldner gerichtlich nicht vertreten dürfen. Eine Umschuldung ist nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig mit den Gläubigern verhandelt wird. Wichtigster Teil hierbei ist, den Gläubigern einen Verzicht auf einen Teil der Schulden gegen sofortige (statt nur Raten-) Zahlung abzuverlangen Die staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen sind oft kostenlos.(CARITAS,AVO).Diese werden von Staat (von Steuerzahler) finanziert und somit fallen meist keine oder nur geringe Kosten für den Schuldner an. Aber dies trifft nicht in jedem Fall zu Mit dem Urteil vom Bundessozialgericht in NRW wurde der Grundstein gelegt, dass Erwerbstätige für die Kosten selbst aufkommen müssen. (Urteil vom 13.07.2010 zum Az: B 8 SO 14/09 R). Auf Grund dieses Urteils sollten man immer erfragen welche Kosten Sie selbst tragen müssen. Leider gibt es bei den staatlichen Beratungsstellen oft lange Wartzeiten für einen Termin. Diese belaufen sich teilweise auf bis zu 6 Monate. |