\"nachdem ich ihre adresse erfahren hatte, habe ich sofort die einladung zur ev losgeschickt. in dem viertel lohnt sich kein pfändungsversuch, den aufwand spar ich mir.\"
Man kann im EV Termin der Verpflichtung zur Abgabe der EV widersprechen, sei es nun, weil man glaubhaft gemacht hat, den Schuldbetrag binnen 6 Monate bereinigen zu können oder bereits an den Gläubiger geleistet hat oder weil die Voraussetzung zur Abgabe der EV nicht erfüllt sind.
§ 807 ZPO - Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen,
w e n n
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner w i e d e r h o l t in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens z w e i Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
Was nicht geht, ist eine Ladung zur EV, weil der GV davon ausgeht, dass es im Viertel eh kein Gold und Geld gibt. Wenn es tatsächlich so ginge, wäre die gesamte Zwangsvollstreckung einzustellen, da man gleichermaßen davon ausgehen müsste, dass die Schuldner im Viertel auch arbeits-/einkommenslos sind und eine Zwangsvollstreckung dann unbillig gegen die guten Sitten verstoßen würde.
Der Mensch hat demnach ein Recht auf Vollstreckung.
PS: Ganz ehrlich, einigen dürfte der pragmatische Weg des GV dennoch weit lieber sein, als das übliche Procedere mit unsinnigen Hausbesuchen.
MfG
Feuerwald
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