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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit  (Gelesen 3800 mal)

Drache1977

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Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« am: 09. Dezember 2012, 09:59:19 »

Hallo,ich habe ein Brief vom Insolvenzgericht bekommen, worin man mir mitteilt, da ich keine angemessene Tätigkeit ausübe, man mir die Versagung der Restschuldbefreiung androht . Die Insolvenz wurde im Nov 2008 offiziell eröffnet und ab da an auch die Wohlverhaltensphase.

Da ich ja mit dem Jobcenter eng zusammenarbeite und mich auch an die Regeln halte war ich sehr baff von dem Schreiben.

Dies würde ja im Prinzip bedeuten, dass jeder, der arbeitslos ist oder wird dies angewandt werden könnte...

Ich habe zwischendurch nur kurz gearbeitet als Produktionhelfer, kann dies aber aus gesundheitl. Gründen nicht mehr machen. Und als gelernter Kaufmann im Einzelhandel Lebensmittel finde ich zzt keine Anstellung (bin zu teuer und/oder überqualifiziert).Entlassen wurde ich 2006, danach habe ich, wegen hier genannter Probleme keine Anstellung mehr gefunden in diesem Bereich. Habe sogar 2 Jahre Schule gemacht zum Informatiktechniker (2008-2010) aber da es nur schulisch war und es auch mittlerweile übrerall den Fachinformatiker gibt, habe ich auch hier nichts gefunden.

Kann denn wirklich nur und die Betonung auf nur hier die Versagung drohen wegen meiner Arbeitslosikeit??? Ich kann ja keinen zwingen mich einzustellen...
Ich bemühe mich ja so gut es geht, schreibe Bewerbungen, nehme an Maßnahmen teil und versuche demnächst auch Weiterbildungen oder Qualifikationen zu bekommen. Daran kann es doch nicht scheitern?

Ich habe dem Gericht geantwortet, dass es im Prinzip nicht nur an der Arbeitslosikeit festgemacht werden kann, die Versagung.

Ich hätte diesbezüglich einige Meinungen hier eingeholt.

Danke im Voraus
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InsOmania

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #1 am: 09. Dezember 2012, 10:15:35 »

Worauf hier Bezug genommen wird ist Paragraph 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Allein die Tatsache, dass Sie arbeitslos sind, erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Hier müsste zunächst ersteinmal ein Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Soweit dieser vorhanden ist, obliegt es dem Gläubiger den Antrag glaubhaft zu machen d.h., er muss den Antrag begründen. Dem Gläubiger müssten also Informationen vorliegen, wonach Sie z.B. Jobangebote angeboten bekommen haben, welche Sie abgelehnt haben. Es sollte ausreichen, wenn Sie sich vom Arbeitsamt bestätigen lassen, dass Sie nicht vermittelbar sind und dass Sie allen ihren Verpflichtungen bisher nachgekommen sind. Wichtig, verpassen Sie nicht die vom Gericht gesetzte Stellungnahmefrist. Allein zu schreiben, dass Sie Aus ihrer Sicht alles mögliche getan haben, reicht im Zweifel nicht aus.
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Beste Grüße
 

Drache1977

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2012, 10:26:34 »

Natürlich werde ich mich auch an das Jobcenter wenden, um ein solches Schreiben zu erhalten. Worin steht, dass meine Bemühungen eben genügen usw. Dies habe ich in dem Schreiben an das Gericht auch erwähnt. Ich hatte mir schon sowas gedacht, dass meine Argumentation alleine nicht ausreichen wird. Danke für diesen Hinweis, ich hatte es vergessen in meinem ersten Post zu erwähnen. Einen Job habe ich nie abgelehnt, auch sonst immer den Regeln nach verhalten.

Im Schreiben vom Gericht lese ich nicht heraus, dass der Antrag auf Versagung von einem Gläubiger stammt.  der erst Satz lautet:"das Gericht beabsichtigt....".

An die Frist habe ich mich auf alle Fälle gehalten, das Schreiben ging sogar noch am selben Tag raus, wo ich das Schreiben vom Gericht erhalten habe. Und da das Datum vom Schreiben der 26.11.12 ist und ich den Brief erst am 8.12.12 erhalten habe, habe ich den gelben Briefumschlag aufgehoben, worauf der Postbote das Zustelldatum geschrieben hat.
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Insokalle

Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #3 am: 09. Dezember 2012, 10:54:09 »

Solche Schreiben sollte man aufbewahren, das stimmt. Wenn Sie den Verasagungsantrag selbst nicht haben, dann sollten Sie ihn sich bei Gericht besorgen.
Die Bestätigung vom Arbeitsamt dürfte nicht reichen, um den Versagungsantrag zu entkräften. Wie der BGH entschieden hat, muss sich ein Schuldner aktiv um eine Tätigkeit bemühen und je nach Region zahlreiche Bewerbungen monatlich absenden.
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InsOmania

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #4 am: 09. Dezember 2012, 10:57:17 »

Aber diese Verpflichtungen hat der Schuldner auch gegenüber dem Arbeitsamt und wie er geschrieben hat, ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittelbar. In einem solchen Fall dürfte es sehr einfach sein, den Antrag zu entkräftigen.
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Beste Grüße
 

Drache1977

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2012, 11:03:18 »

Wie der BGH entschieden hat, muss sich ein Schuldner aktiv um eine Tätigkeit bemühen und je nach Region zahlreiche Bewerbungen monatlich absenden.

Ich schaue fast täglich die Stellenanzeigen durch. Leider ist nur selten eine Stelle drin. Bewerbungen schreibe ich ja, auch wenn nicht viele, aber alles in Absprache und Einklang mit dem Jobcenter. Ich denke es geht eher darum, dass das Gericht ja quasi dies nicht sehen kann, was ich alles mache, da für die Jobsuche bzw. die Überwachung der Tätigkeiten des Arbeitslosen (also ich) das Jobcenter zuständig ist.

Ich denke, dass ich beim Jobcenter anfrage, ob die einen regelmäßigen Bericht verfassen, worin sie quasi meine Bemühungen usw. dem Gericht darlegen.

Meine gesundheitl. Probleme waren nur im Bereich der Produktion da. Konnte leider nicht so mit meinen Händen arbeiten (Kapatunnelsyndrom beidhändig). Den Beruf und die Ausübung als Kaufmann beeinflusst dies nicht. Dies ist dem Jocenter auch bekannt. Ich war hier auch beim gesundheitl. Dienst, der mein gesundheitl.Zustand auch festhielt.

Ich denke, wenn es das Jobcenter als genügend ansieht meine Tätigkeiten und mein Verhalten, das muss dies auch dem Gericht genügen,oder?

« Letzte Änderung: 09. Dezember 2012, 11:17:08 von Drache1977 »
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InsOmania

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #6 am: 09. Dezember 2012, 13:28:37 »

Zunächst wäre wichtig zu wissen, wie der antragstellende Gläubiger diesen begründet. Wie gesagt, der BGH hat auch entschieden, dass ein Antrag unzulässig ist, der nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist.
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Die_Anderen_waren_es

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #7 am: 09. Dezember 2012, 14:10:33 »

Liegen Gutachten und Atteste vor, aus denen hervorgeht, dass Sie in Ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt sind? Wenn nein, dann vergessen sie diese Ausrede. Ihre Tätigkeit als Produktionshelfer wird hier nicht als Maßstab genommen. Sie sin Verkäufer im Einzelhandel...ok, mit diesem Job erreicht man recht selten pfändbares Einkommen, aber das liegt halt an jedem selbst. Auch wird man ihnen vorhalten, sie haben eine Umschulung gemacht und können in diesem Bereich Arbeit finden...ob das in der Realität so ist, tut auch hier nichts zur Sache. Warum macht man so eine Fortbildung? Der Fachinformatiker ist schon seit 2000 ein anerkannter Ausbildungsberuf!...da kann es doch nicht so überraschend sein, mir einer Maßnahme von der Arge nicht wirklich viel zu erreichen. wenn man schon 2 Jahre Zeit opfert, dann sollte man sich im Vorfeld erkundigen..aber ok.
Das Arbeitsamt freut sich, das sie regelmäßig an sogenannten Fortbildungen teilnehmen...diese Maßnahmen bringen jedoch nur eins: Schöne Statistiken der Arge!

Die Auflagen der Arge/ Arbeitsagentur stehen in keinem Verhältnis zu den Auflagen die im Rahmen der Insolvenz zu erfüllen sind. Für die Arge ist es ok, wenn Sie ca. 6 Bewerbungen im Monat schreiben und sich da ab und zu mal melden. Die Obliegenheit in der WVP haben sie erfüllt, wenn sie diese Bewerbungen pro Woche schreiben...auch wenns unsinnig ist. Aber einfach Bewerbung raus und Absage sammeln. Wenn man den Job nicht will, kann man ja seine Bewerbung entsprechen stylen!
« Letzte Änderung: 09. Dezember 2012, 14:17:33 von Die_Anderen_waren_es »
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Insokalle

Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #8 am: 09. Dezember 2012, 16:28:52 »

Eben da liegt ein wichtiger Punkt. Die Voraussetzungen für jobcenter und für die Obliegenheiten in der WVP sind gerade nicht identisch. Was für das jobcenter ausreichen mag, reicht evtl. nicht dem Insolvenzgericht für die Wahrung der Obliegenheitspflicht.
Nochmal, besorgen Sie sich den Versagungsantrag. Und einen fähigen Berater.
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tomwr

Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #9 am: 09. Dezember 2012, 23:23:11 »

Ich sehe das auch so wie Insokalle, dass die Anforderungen des Jobcenter nicht unbedingt mit den Anforderungen der Gläubiger vergleichbar sind. Zumindest wird man die Erwerbsbemühungen für das Gericht dokumentieren müssen, also über einen repräsentativen Zeitraum die Bewerbungen im Detail mit den Ablehnungsschreiben vorzulegen.

Von wem der Antrag kommt und wie er genau formuliert ist, wäre natürlich auch nicht unwichtig. Also unbedingt ab zum Insolvenzgericht und Akteneinsicht nehmen. Ob sie den Versagungsantrag in Kopie zuschicken weiß ich nicht, verlassen würde ich mich darauf nicht. Man könnte vielleicht auch darauf abstellen, dass der Gläubiger seit weit mehr als einem Jahr gewußt habe, dass keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet wurden (von Anfang an). Das ist aber ein bischen auf wackeligen Füßen, ich kenne dazu kein konkretes Urteil. Auch könnte man dem Gläubiger unterstellen, dass er auf eine erzielbare Beschäftigung am Anfang noch gehofft hat. Insofern kann der Gläubiger natürlich auch einfach behaupten, ihm sei zu Ohren gekommen, dass der Schuldner (seit "einiger" Zeit) gar keine Bewerbungen mehr schreibt.

Im Zweifel würde ich hier auch zu einer Rechtsberatung tendieren.
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BlueVision

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #10 am: 10. Dezember 2012, 10:01:36 »

Ich melde mich hier auch mal wieder zu Wort, weil mir das alles sehr bekannt vorkommt. Ich hatte damals genau die selben Probleme. Mir wurde nicht vom Gericht, sondern vom TH mitgeteilt, dass meine Bemühungen nicht ausreichend sind. Ich war natürlich vom Pech verfolgt und es stellte ein Gl einen Antrag auf Versagung der RSB. Man kann spekulieren, ob der TH damit seine Finger im Spiel hatte oder nicht. Auf jeden Fall ging das ganze dann bin in die 2. Instanz. Ich hätte dem Gericht, so der Wortlaut mindesten in 6 Jahren 600 Bewerbungen nachweisen müssen um Glaubhaft zu machen, dass ich mich "angemessen" bemüht habe, das wären ca. 10 pro Monat. Des weiteren hätte ich mich nicht nur Regional sondern auch International bewerben müssen. Dies wurde klar eingefordert. Als Beispiel wurde mir aufgeführt, dass ein Produktionshelfer in der Schweiz einen wesentlich besseren Stundenlohn erhält als in Deutschland und somit eine Benachteiligung der Gläubiger glaubhaft gemacht wurde. Ende vom Lied, die RSB wurde mir versagt. Es gibt meinen Thread hier noch irgendwo in den Tiefen, da würde in knapp 20 Seiten alles erdenkliche dazu aufgeführt.

Habe mich danach von der AWO beraten lassen, (Vielen dank nochmal an dieser Stelle) die mit mir dann alle möglichen Wege durchgesprochen hat. Ich habe mich dann für einen Vergleich mit 20 Gläubigern und 35.000€ nach Zinsenneuberechung entschieden und bin mit einer beachtlichen Summer von nur 2.200€ raus aus den Schulden gekommen. Also auch wenn die RSB versagt wird, sollte man den Kopf nicht in den Sand stecken. Dafür ist das Leben zu kostbar...

Danke auch noch mal an dieses Forum, insbesondere an Paps, der immer versucht hat, mich hier wieder aufzubauen und die Hoffnung nicht aufzugeben...

Gruß BlueVision

Edit: Hier mein Thread, der deinem Thema sehr ähnelt und vllt. ein bisschen weiterhilft...
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2012, 10:04:19 von BlueVision »
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tomwr

Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #11 am: 10. Dezember 2012, 23:37:25 »

Um verständnishalber nochmal auf das Jobcenter zurückzukommen.
Ziel ist es hier, die Kosten für die Allgemeinheit zu senken und möglichst viele Leute in Arbeit zu bringen. Dabei ist es im Grunde egal ob "Kunde" A einen besseren Job bekommen könnte um einen neuen Kunden in seine (schlechter bezahlte) Beschäftigung zu bringen oder ob man einen neuen Kunden in diese bessere Position vermittelt. Hier zählt im Grunde die "Gemeinschaft" und bestmögliche Einbringung in die Arbeitsmärkte. Deshalb dringen die nicht massiv darauf, dass jeder sich im Job verbessert. Dafür werden andere Anreize geschaffen (z.B. Freibeträge).

Beim Verhältnis zwischen Gläubiger und einem bestimmten Kunden (Arbeitslosen oder Aufstocker) spielt dagegen das Individuum eine Rolle. Natürlich hilft es da dem Gläubiger, wenn sein Schuldner eine bessere Beschäftigung hat auch auf Kosten anderer Kunden (Arbeitsloser). Insofern sind die Bedingungen und Anforderungen nicht zu vergleichen. Und natürlich hat der BGH irgendwo in diesem Zusammenhang geäußert, dass ein Arbeitsloser hier im Grunde die gleiche Zeit für die Jobsuche aufwenden kann wie jemand der arbeitet. Also im Schnitt 40 Stunden die Woche, der Arbeitslose hat sich daher aus Sicht eben 40 Stunden in der Woche auf Bewerbungen zu konzentrieren.

Ein Zwischenfeld sind Schuldner, die eine Arbeit haben, aber nach Ansicht des Gerichts durchaus eine bessere Beschäftigung erzielen können. Natürlich kann man jemand der Vollzeit arbeitet, nicht zusätzlich 40 Stunden Jobsuche pro Woche zumuten aber dennoch hat der BGH hier geurteilt, dass etwa 10 Bewerbungen pro Monat ernsthaft zu verfolgen sind sofern der Arbeitsmarkt das hergibt.

Die Geschichte von BlueVision scheint mir ein bischen speziell zu sein aber hier gilt natürlich der Grundsatz "vor Gericht und auf hoher See ...". Das hängt von der Bissigkeit des Gläubigers und vom Ermessen des Richters ab, das kann man jetzt sicher auch nicht so verallgemeinern.

Ja und natürlich gibt es auch noch Optionen nach Versagung der RSB. Wobei die finanziellen Möglichkeiten bei Arbeitslosigkeit natürlich nicht so rosig sind für Vergleiche. Man kann auch ein neues Verfahren anstreben, muss aber 10 Jahre warten. Obwohl das für Dauerarbeitslose, bei denen eh nichts zu pfänden ist, auch eine Option ist. Das muss jeder für sich entscheiden. Erfahrungsgemäß werden irgendwann aber auch die Gläubiger müde, wenn 10 Jahre nichts zu holen war und dann wieder die Auforderung kommt, seine Forderung in einem neuen Insolvenzverfahren anzumelden wird vielleicht dann nicht mehr so viel Energie reinstecken.

Wenn man gar keine Bewerbungen vorweisen kann und keine Gründe dafür belegen kann, siehts sicherlich eher schlecht aus. Dass man tatsächlich 600 Bewerbungen vorlegen muss für 6 Jahre finde ich auch übertrieben. Wer 100 erfolglose ernsthafte Bewerbungen hinter sich hat, hat sicherlich auch seine schlechten Chancen am Arbeitsmarkt dokumentiert. Dennoch sollte man es halt immer mal wieder versuchen, so phasenweise mal 3 Monate im Jahr intensiv. Meine Meinung. Muss aber nicht die des Richters sein.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2012, 23:39:35 von tomwr »
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InsOmania

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Re: Restschuldversagen wegen Arbeitslosigkeit
« Antwort #12 am: 11. Dezember 2012, 08:50:40 »

Grundsätzlich habt ihr natürlich alle Recht. Ihr macht es aber auch alle sehr theoretisch. Der Schuldner muss sich nur auf angemessene Tätigkeiten bewerben, darf aber keine zumutbare Tätigkeit, die ihm angeboten wird, ablehnen. Du musst dich also zB als Dipl.-Ing. nicht als Klofrau bewerben (mal überspitzt ausgedrückt!), darfst die Stelle als Klofrau aber nicht ablehnen, wenn sie Dir angeboten wird. Natürlich sind sowohl bei angemessenen als auch bei zumutbaren Tätigkeiten faktische Einschränkungen (Alter, Krankheit, Behinderung, häusliche Pflege etc...) zu berücksichtigen. Es kommt, entgegen der vorherrschenden Meinung hier, nicht grundsätzlich auf die Anzahl der Bewerbungen an, sondern auch deren "Qualität", heißt also, ob ich mich entsprechend meiner Qualifikation bewerbe. Ich kann diesbezüglich auf mehrere Gespräche mit diversen Rechtspflegern zurückgreifen, auf deren Inhalte ich mich ausschlißlich beziehe. Das dies andere Rechtspfleger durchaus anders sehen können, streite ich nicht ab. Das ist aber mit Sicehrheit nicht der Regelfall. Und es kann hier nicht der Sinn sein, ausnahmslos von Sonderfällen auszugehen, sondern man darf die Realität nicht immer außen vor lassen. Und wie ich gleich in meiner ersten Antwort dargelegt hatte (was auch von den Nachfolgern weiter rezitiert wurde), muss 2das Übel" hier zunächst an den Wurzeln gepackt werden. Wir können hier alle schreiben was wäre wenn, zunächst ist aber erforderlich, die "Formalien zu prüfen". Ist ein Antrag eines Gläubigers vorhanden, ja oder nein. Das Gericht kann die RSB nicht von Amts wegen versagen (noch nicht). Soweit ein solcher Antrag gegeben ist, ist dieser seitens des Gläubigers glaubhaft zu machen. Auch hier wieder der Hinweis aus der täglichen Praxis: Es scheitert sehr sehr häufig an der Glaubhaftmachung, so dass die Versagungsanträge oftmals bereits an dieser Stelle ins Leere laufen.

Wir sollten hieralso nicht ewig diskutieren was wäre wenn, das macht kein Sinn, weil es am Ende einzig und allein vom Rechtspfleger abhängig ist. Bevor hier keine Informationen nachgetragen werden, hinsichtlich des Antrags, kann hier nciht weiter geholfen werden. 
 
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