"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Steuererstattung in der WVP  (Gelesen 2349 mal)

nixnutzwutz

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 62
Steuererstattung in der WVP
« am: 26. September 2007, 16:40:36 »

Hallo allerseits!
Ich bin derzeit noch im Insolvenz-Verfahren, hoffe aber, daß es noch in diesem Jahr abgeschlossen wird. 
Gesetzt den Fall, dem wäre so, also Abschluss noch bis 31. 12. 2007, was passiert dann eigentlich mit einer eventuell Erstattung aus meiner Steuererklärung für 2007? Landet die noch bei meinem Treuhänder oder endlich wieder bei mir???
Hintergrund ist, daß die Erstattung aus meiner Steuererklärung 2004 auch schon bei meinem Treuhänder gelandet ist, obwohl das Insolvenzverfahren erst im Mai 2005 eröffnet wurde. 
So wäre es eigentlich nun nur fair, wenn ich dafür die Erstattung von 2007 bekäme, auch wenn das InsoV dort noch lief.
Oder?!

Dankeschön schon jetzt an den Antworter!
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: Steuererstattung in der WVP
« Antwort #1 am: 26. September 2007, 19:56:01 »

Hallo

die Steuererstattung, die sich auf die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens bezieht, ist massezugehörig. Auch nach Aufhebung kann die Steuererstattung noch nachträglich zur Insolvenzmasse gezogen werden.

Gruss
Feuerwald


§ 203 InsO Anordnung der Nachtragsverteilung

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,

2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder

3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages oder den geringen Wert des Gegenstandes und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz