"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Seiten: « 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 »
 51 
 am: 06. April 2021, 13:09:08 
Begonnen von Jama - Letzter Beitrag von Jama
Hallo zusammen,
wir waren heute bei der Schuldnerberatung. Dieser Empfiehlt uns den Weg in die Privatinsolvenz. Tatsächlich ist es so das ich  Aktuell in Elternzeit befinden und ab Juni das Elterngeld wegfallen wird. Ursprünglich sollte das zum Teil mit einem Minijobs aufgefangen werden und nach spätestens zwei Jahren hätte die kleine in die Kita gehen sollen. Durch Corona wird es aber nichts mit Minijob und wir stehen da vor einem ziemlich großen Loch.
Nun werden wir den Kreis schließen und den harten weg gehen.
Wir zahlen momentan unser Haus ab und zwei Darlehn ab. Dazu noch diverse andere Ratenzahlungen.

Meine Fragen welche ich nun habe...
ab wann sollen wir die Zahlungen einstellen? Sollen wir das Haus erstmal weiter zahlen? Würden es gerne Behalten werden wir es leider nicht das sagte schon der Schuldnerberater.
Sollen wir die Lastschriften der Kredite aus den letzten einziehungen zurückgeben? Ab wann sollten wir das P Konto eröffnen und den Lohn darauf überweisen lassen?

Ab wann müssen wir uns mit Umzug beschäftigen?

Wie lange wird denn das P Konto gesperrt wenn die Insolvenz eröffnet wurde?

 52 
 am: 18. März 2021, 10:35:33 
Begonnen von Blubsi - Letzter Beitrag von Wandervogel
Hausärztliche Atteste haben nahezu keinen Wert. Um sicher zu gehen, solte immer ein fachärztliches Attest bzw. das einer Klinik vorgelegt werden. Ohnehin kann man fragen, ob nicht ohnehin statt einer hausärztliche Behandlung eine psychotherapeutische Behandlung bzw. psychiatrische Behandlung angesagt ist.

Meine Empfehlung also: zuerst eine fachärztliche (psychiatrische) Diagnose einholen und darauf dann ein Attestierung durch eben diese Facharztpraxis. Weitere Diagnosen/Atteste, auch hausärztliche und psychologische, können dies dann untermauern und befestigen.

Dass Gläubiger einen Versagungsantrag stellen können, ist auch bei besten Attesten möglich. Aber für die Abwehr dieser Antrgäge sollte man sich eben gut vorbereiten. Je besser die Atteste sind, umso weniger werden Gläubiger Lust haben, gutes Geld für einen Versagungsantrages aus dem Fenster zu blasen. Sowas machen dann eigentlich nur noch persönlich motivierte Gläubiger.

 53 
 am: 17. März 2021, 22:28:29 
Begonnen von Blubsi - Letzter Beitrag von Blubsi
Hallo ich bin derzeit mit 40h angestellt.Habe mich jetzt aufgrund von Depressionen an meine Hausärztin gewand.Durch die 40h die ich einfach nicht schaffe habe ich sehr viele jobwechsel.
Nun habe ich den Sachverhalt meine Treuehänder erklärt und Sie gefragt ob es möglich ist mit einem Attest von meiner Hausärztin auf 30h runter zu gehen.Einen Therapieplatz wird auf jedenfalls gemacht doch die Wartezeiten sind extrem lang.Somit ist aktuell nur Attest vom Hausarzt möglich.
Reicht das aus.
Meine Treuehänder meinte ja aber wenn Sie es in Ihren Bericht schreibt kann ein gläubiger doch versagungsantrag stellen.

 54 
 am: 23. Februar 2021, 09:12:20 
Begonnen von Ehefrau - Letzter Beitrag von Selli
Bei mir geht hier die Zeit nun endgültig zu Ende.

Am 12.02.21 wurde in der Schufa alles gelöscht und mein Score liegt nun bei 98,31%.

Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir auch mitgeteilt, dass auch in allen anderen Stellen alles so aussieht, als wenn es nie meine Privatinsolvenz gewesen wäre.

Ich spare nun fleißig für die schönen Dinge des Lebens......;-) :cheesy:

Ich wünsche allen viel Kraft beim Durchhalten.

Alles Gute :azn:

 55 
 am: 17. Februar 2021, 05:38:12 
Begonnen von Makolo - Letzter Beitrag von Makolo
Danke!

 56 
 am: 16. Februar 2021, 16:20:59 
Begonnen von Makolo - Letzter Beitrag von Wandervogel
Auch im Lockdown darf ich mit Rezept zur Physiotherapie. Bzw. die dürfen mich behandeln. Kommen zur medizinischen Massage keine Leute mit Rezept?

Im Dezember, mitten in der Krise einen Kredit aufzunehmen für die Existenzgründung in einer Branche, die zu der Zedit ein wenigstens teilweises Arbeitsverbot hat, scheint mir echt mutig gewesen zu sein.

Die Frage wäre für mich, ob ein Gläubiger da nicht auf die Idee kommen könnte, in Richtung von Täuschung zu denken.

Das nächste Unbehagen beschleicht mich dabei, dass die Praxiseinrichtung verkauft werden soll, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Aber diese Gedanken sollte ein Schuldnerberater auch erwogen haben und begründet entkräftet haben. Ansonsten könnte die Insolvenz auch mit einer schmerzhaften Bauchlandung enden.

Ich empfehle dir, deine Ideen und Fragen in folgendem Forum noch einmal vorzustellen:
https://schuldner-community.de/forum/.
Da sind etliche gute Leute unterwegs, die dir wirklich fundierte Ratschläge geben können.

 

 57 
 am: 16. Februar 2021, 11:22:14 
Begonnen von Makolo - Letzter Beitrag von Makolo
Hallo!

Ich hätte folgende Frage. Schon mal Danke für das lesen und darüber nachdenken.

Ich habe Mitte Dezember einen KFW Kredit für meine Selbstständigkeit in Zusammenarbeit mit einer Bank aufgenommen.
Für eine Medizinische Massagepraxis.

Nun ist es so das ich bis heute keine Einnahmen habe.

Ich habe mich die Tage bei einem Schuldenberater beraten lassen.

Wenn ich in die Insolvenz gehe, wäre ich in 3 Jahren Schuldenfrei.
Falls ich arbeiten würde, hätte ich einen Selbstbehalt von 1178 €.
Meine Bank bräuchte ich erst kurz vor der Insolvenzzeit informieren.
Die Insolvenzzeitbearbeitung dauert 3-5 Monate.
Bis dahin mache ich weiter, so wie jetzt.

Die Einrichtung kann ich verkaufen und mich erst mal privat damit über Wasser halten.

Kosten 750 € + MWST. 300 Euro als Anzahlung.

Ich nehme an, das noch Gerichtskosten dazukommen.

Ich tendiere das Angebot anzunehmen. Vor allem wegen der 3 Jahre...... .

Hat jemand gleiche und/oder ähnliche Erfahrung gemacht und kann mir ein paar Tipps geben?

Fehlt noch etwas in dem geschriebenen hier, was ich beachten sollte.

Bin für jeden Tipp dankbar.  Im Augenblick schlafe ich kaum noch und versuche trotz allem klare Gedanken zu fassen und eine Lösung zu finden.

Vielleicht finde ich hier Infos und Ratschläge.
 
 


 58 
 am: 12. Januar 2021, 09:50:27 
Begonnen von Sani - Letzter Beitrag von grobi1966
es geht hierbei um mögliche Anfechtungen des Insolvenzverwalters. Diese sind in den §§ 129 ff InsO geregelt, der 3-Monatszeitraum im § 131 InsO.

 59 
 am: 22. Dezember 2020, 21:03:36 
Begonnen von Sani - Letzter Beitrag von Sani
Hallo,

ich habe heute dieses Forum gefunden.
Danke an die Betreiber und alle die hier mit Ihren Erfahrungen etwas dazu beitragen!
Gerade las ich hier in einem Beitrag, da hatten Treuhänder bis zu 3 Monate rückwirkend Kontoauszüge verlangt.

Frage: ist das gesetzlich irgendwo geregelt mit den 3 Monaten?
Ich dachte es wären mehrere Jahre, für die die Kontoauszüge rückwirkend vorgelegt werden müssten.

LG! Sani

 60 
 am: 18. Dezember 2020, 17:42:10 
Begonnen von wollter001 - Letzter Beitrag von wollter001
Die geplanten Änderungen der Privatinsolvenz 2020 in Kürze

•Für alle ab dem 01.10.2020 eingeleiteten Privat-Insolvenzverfahren (VerbraucherInnen, Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler wie Ärzte usw.) soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre reduziert werden.
•   Diese Verkürzung ist dann an keine Bedingungen (mehr) geknüpft (wie zuvor Mindestquote 35% und Bezahlung der Verfahrenskosten).
•   Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind, gilt weiterhin eine gestaffelte Verkürzung (Antragstellung am 30.09.2020 führt zu einer Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten). Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese ‚alten‘ Verfahren bestehen.
•   Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet. Der Gesetzgeber wird dann prüfen, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt…
Es gibt auch einige Verschärfungen der verkürzten 3-Jahres-Insolvenz:
•   Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für die Schuldner eingeführt: keine unangemessenen (neuen) Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen. Hier droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
•   Diese neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung wird jetzt auch von Amts wegen geprüft, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind.
Bisher war für die Versagung der Restschuldbefreiung den Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich.
•   Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.
•   Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine verlängerte 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren dauert dann (verlängert) 5 Jahre.
Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen:
•   Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzverfahren (auch für VerbraucherInnen) wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre reduziert werden.
•   keine Bedingungen mehr für die Verkürzung
•   Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für den Schuldner eingeführt: keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen.
•   Versagung der Restschulbefreiung kann von Amts wegen erfolgen, ohne Antrag eines Insolvenzgläubigers.
•   Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben
•   Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet.
•   Nach der Erteilung der RSB, haben die neuen Verfahren eine Sperrfrist von 11 Jahren um ein neues Verfahren zu eröffnen. Dann gilt auch eine Abtretungspflicht von 5 Jahren.

Seiten: « 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 »
Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz